Innsbruck Informiert

Jg.2025

/ Nr.1

- S.10

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Diese Ausgabe – 2025_Innsbruck_informiert_01
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Rathausmitteilungen

Abgaben 2025 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. Abfallgebühren (HH-Ansatz 813000)
Die Abfallgebühren werden ab 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
2025 (EUR)
Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche
Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
Müllsack (60 l/je Abfuhr) im Sinne
des § 6 Abs. 1

0,3208
0,0480
4,40

3.1.5
3.1.6
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.3.0
3.3.1

Zu diesen Gebühren tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen
Ausmaß.

3.3.2

2. Friedhofsgebühren (HH-Ansatz 817010)
Die Friedhofsgebühren werden ab 01.01.2025 wie folgt festgelegt:

3.3.3

1.0.0 Grabbenützungsgebühren
2025 (EUR)
1.1.0 Erdgräber (10 Jahre)
1.1.1 Reihengrab – normal
419,80
Reihengrab – Kinder
1.1.2
272,30
(inkl. Sammelgrab)
1.1.3 Wandgrab
629,90
1.1.4 Arkadengrab
734,90
1.1.5 Urnengrab
370,30
Sammelgräber für Priester, Pfarreien
1.1.6
Keine
und Klöster sowie Armengräber
1.2.0 Urnennischen (10 Jahre)
1.2.1 Nische für 2 Urnen
501,30
1.2.2 Nische für 3 Urnen
626,20
1.2.3 Nische für 4 Urnen
751,80
1.2.4 Nische für 6 Urnen
875,70
1.3.0 Kombinierte Urnengräber (10 Jahre)
1.3.1 Urnenerdgrab und Urnennische
875,70
1.4.0 Grüfte (25 Jahre)
1.4.1 Familiengruft
6328,50
1.4.2 Sammelgruft – je Gruftnische
632,80
1.5.0 Urnensammelgrab (einmalig)
1.5.1 Grab der Gemeinsamen
164,50
1.5.2 Garten des Friedens
567,10
1.6.0 Notgruft
Benützungsgebühr je angefangenen
1.6.1
62,40
Monat
1.6.2 Sicherstellungsgebühr
839,90
Erneuerungsgebühr für Grabbenützungsrechte,
die vor dem Inkrafttreten der Gemeindesani1.7.0
tätsdienstgesetznovelle (LGBL. Nr. 13/1968) auf
Friedhofdauer eingeräumt wurden
bei Grüften juristischer Personen
1.7.1
624,00
nach jeweils 50 Jahren
bei Grüften natürlicher Personen
1.7.2
311,90
nach jeweils 50 Jahren
bei sonstigen Benützungsrechten
nach jeweils 10 Jahren anteilig von
1.7.3
10 %
der betreffenden Grabbenützungsgebühr
1.8.0 Benützungsrechtsbezogene Zusatzgebühr
Änderungsgebühr für die
Übertragung des
1.8.1
126,50
Grabbenützungsrechtes unter
Lebenden
2.0.0
2.1.0
2.2.0
2.3.0
2.4.0
3.0.0
3.1.0
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4

18

Friedhofsbenützungs­gebühren
(10 Jahre)
Einfachgräber, Urnengräber
Mehrfachgräber und Grüfte
Kindergräber und Anatomiegräber
Armengräber, Urnensammelgräber,
Notgruft und Sammelgräber für
Priester, Pfarreien und Klöster
Administrationsgebühren
(Verwaltungskosten)
Beisetzungsanmeldung
für Erdgräber, Urnennischen
und Grüfte
für Armengräber und Sammelgräber
für Priester, Pfarreien und Klöster
für Anatomiegräber
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben (gilt nicht für
Kindersammelbeisetzungen)

INNSBRUCK INFORMIERT

196,80
294,80
98,40
Keine

3.3.4

3.3.5
3.3.6
3.4.0
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5

4.0.0 Gebühren für Aufbahrungshalle
4.1.0 Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
4.2.0
(inkl. Strom)
4.3.0 Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
4.4.1
(4.1.0, 4.2.0, 4.3.0)
4.4.2 Sozialtarif
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
4.4.3
nicht vollendet haben
Beistellung von Topfblumen
4.5.0
(16/12/8/4) je Stück
5.0.0
5.1.0
5.2.0
5.3.0
5.4.1
5.4.2
5.4.3
5.5.0
6.0.0
6.1.0.
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4

6.1.5
6.2.0
6.2.1
6.2.2
6.2.3

126,50
12,50

6.2.4
6.3.0

12,50
63,30

für Beisetzungen auf nichtstädtischen Friedhöfen bei Inanspruchnahme der städt. Friedhofsverwaltung
für Urnensammelgräber
Enterdigungsanmeldung
Exhumierung
Gebeineenterdigung und
Urnenentnahme
Beisetzungszuschläge
> für Verabschiedungen und
Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für Körperbestattungen aus
sanitätspolizeilichen Gründen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
> für sonderbewilligte
Körper­bestattungen
an Samstagen
an Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen
Bewilligungsgebühren
Nachbelegung
Aufstellung einer Urne
Umlegung
temporäre Einstellung einer Leiche
gruftartiger Ausbau eines Erdgrabes

6.3.1

Gebühren für Einsegnungshalle
und Verabschiedungsorte
Hallenbenützung
Benützung von Einrichtungen
(inkl. Strom)
Mithilfe und Beaufsichtigung
Gebühren gesamt
(5.1.0, 5.2.0, 5.3.0)
Sozialtarif, Anatomie u. Sammelgräber für Priester, Pfarreien u. Klöster
für Kinder, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
Urnenübergabestelle und kleine
Kapelle
Graböffnungsgebühren
Körperbestattungen und Enterdigungen
Erdgräber: normale Tiefe (1,80 m)
Erdgräber: Tieferlegung (2,20 m)
Erdgräber: doppelte Tieferlegung
(2,60 m)
Gruftnischen und gruftartig ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei
Armengräbern, Anatomiegräbern, bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht
vollendet haben, und Sammelgräbern
für Priester, Pfarreien und Klöster
Urnenbeisetzungen und Entnahmen
Urnennischen und
Urnensammelgräber
Erdgräber
Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber
Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr
nicht vollendet haben
dringliche Nebenarbeiten
Beseitigung von Fundamenten,
Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
je angefangene halbe Stunde und
ArbeiterIn

63,30

7.0.0
7.1.0

63,30

7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4

126,50
84,00

Exhumierungsgebühren
Gebeineenterdigung (Entnahme)
1 Organ der Sanitätsbehörde
(Amtsarzt)
1 Organ der Friedhofsbehörde
Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
Mithilfe (7.1.3) zwecks Tieferlegung

90,001
47,10
404,50
363,90

Der Stundensatz wurde im Einvernehmen mit dem Amtsarzt
Dr. Schweigmann auf Basis der Personalkosten angepasst.
1

126,50
253,10
253,10
506,10

8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4

379,50

8.3.0

758,70

8.3.1
8.3.2
8.4.0
8.4.1
8.4.2
8.5.0

63,20
31,50
63,20
31,50
126,50

8.6.0
61,80
85,90

8.7.0
8.7.1

189,10
336,80
33,70
168,70
8,60

8.7.2
9.0.0
9.1.0
9.1.1
9.1.2

12,30
18,60
25,30
56,20
5,80
28,10
44,00

601,90
739,80
877,70
371,10
50 %

53,00
117,80
371,10
50 %

34,20

9.2.0
9.2.1

Sonstige Gebühren
Dauerfundament je Einzelgrab
274,70
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
399,90
Doppelerdgrab
533,50
Urnenerdgrab
200,20
kombiniertes Urnenerdgrab
100,00
Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
Einzelerdgrab
141,30
Doppelerdgrab
164,70
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe 1
345,80
Größe 2
409,80
Behältnis für Urnenerdbestattung
117,60
sonstige Arbeitseinsätze je
34,20
angefangene ½ h und ArbeiterIn
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
9,30
je Stück
bei Verabschiedungen und
3,90
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0
bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr
2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
(=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

50 %
50 %

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 13) um
5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben angeführten Beträge an.“
3. Marktgebühren (HH-Ansatz 828000)
Die Marktgebühr wird ab 01.01.2025 wie folgt festgelegt:
Überlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. 1
Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangener lfm Verkaufsfläche

2025 (EUR)
5,40

4. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Gehsteigbeitragssatz gemäß § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, und § 2 der Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.01.2024, wird ab dem 01.01.2025
mit EUR 3,80 (2024: EUR 3,60 bzw. +5,6 %) festgesetzt.
5. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der Einheitssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages
hat sich gemäß § 7 Abs. 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 3/2024, nach der von der Gemeinde
zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 % des vom
Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors nicht
überschreiten. Der Erschließungskostenfaktor beträgt aktuell
EUR 355,00.

gabengesetz - TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 173/2021, und § 3 Verkehrsaufschließungs- und
Ausgleichsabgaben-Verordnung 2020, Gemeinderatsbeschluss
vom 16.12.2021, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach
§ 8 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt das Zwanzigfache des Erschließungskostenfaktors, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 fünfter Satz
der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8
Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des
Erschließungskostenfaktors.
Die Ausgleichsabgabe beträgt somit ab 01.01.2025 für oberirdische Abstellmöglichkeiten EUR 7.100,00 und für Parkdecks oder
unterirdische Garagen EUR 21.300,00.
Gemäß § 23 TVAG, und § 4 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss
vom 25.01.2024, erhebt die Stadt Innsbruck eine Ausgleichsabgabe für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach
§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird.
Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 25 Abs. 1 und 2 TVAG
sowie gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 14. Mai
2024, LGBl. Nr. 29/2024, bei Wohnanlagen mit
a) sieben bis zwölf Wohnungen EUR 6.125,00,
b) 13 bis 24 Wohnungen EUR 12.250,00,
c) 25 bis 50 Wohnungen EUR 18.376,00 und
d) mehr als 50 Wohnungen EUR 30.626,00.
7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)
Die Hundesteuer wird ab 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
2025 (EUR)
130,80

Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
gehalten werden (§ 3 Abs. 1 der Hundesteuerordnung), je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem § 3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung, je Hund

45,00
45,00

8. Freizeitwohnsitzabgabe
Die Freizeitwohnsitzabgabe wird ab 01.01.2025 wie folgt erhoben:
2025 (EUR)
280,00

Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als
200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m²

560,00
810,00
1.150,00
1.610,00
2.070,00
2.530,00

9. Leerstandsabgabe
Die Leerstandsabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und
Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 59/2024, und der Leerstandsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 25.10.2022, wird ab
01.01.2025 wie folgt erhoben:
2025 (EUR)
50,00
100,00
140,00
200,00
270,00
350,00
430,00

bis 30 m² monatlich
mehr als 30 m² bis 60 m² monatlich
mehr als 60 m² bis 90 m² monatlich
mehr als 90 m² bis 150 m² monatlich
mehr als 150 m² bis 200 m² monatlich
mehr als 200 m² bis 250 m² monatlich
mehr als 250 m² monatlich

10. Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 200/2023, erhoben.
11. Parkabgabe
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 128/2024, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl.

Nr. 59/2020, und der Innsbrucker Parkabgabeverordnung
2014, Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2024, erhoben.
12. Verwaltungsabgaben
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.
12. Gebrauchsabgabe
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des
Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhoben.
14. Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 25.01.2024, wird wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn
am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer
organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR
100,00 je Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten
in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind,
EUR 1.400,00 je Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw.
9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019,
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2023, ab 3 Geräten in
derselben Betriebsstätte, EUR 200,00 je Gerät.
15. Grundsteuer
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 104/2019, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987, LGBl.
Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, und
der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom
22.11.2019, erhoben.

Tarife 2025 der Landeshauptstadt Innsbruck
1. VOLKS- UND MITTELSCHULEN, BENÜTZUNGSENTGELT
Ab dem 01.01.2025 wird das Benützungsentgelt für die Überlassung von Schulraum (Klassen, Turnsäle, Sonderräume etc.)
mit EUR 10,50 (+5,0 % gegenüber 2024) zuzüglich gesetzlich
vorgeschriebener USt. je Raum und Stunde festgesetzt. Dabei
ist ein Drittel der Sporthallen als ein Raum anzusehen.
Für die Überlassung von Turnhallen an Innsbrucker Sportvereine sowie Schulraum zur ausschließlichen Nutzung in kultureller
und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein Benützungsentgelt eingehoben.
2. ELTERNBEITRÄGE IN STÄDT. KINDERGÄRTEN UND SCHÜLERHORTEN
Entsprechend der gesellschaftlichen Änderungen sowie mit
dem Ziel einer bedarfsgerechteren Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen wurde seitens des Amtes Kinder, Jugend
und Generationen eine Anpassung der Tarifstruktur angeregt.
Durch die Anpassungen soll
• flexibler auf die Lebenssituationen eingegangen werden
können,
• eine ressourcenschonende Planung möglich sein und
• die Handlungsfähigkeit des Trägers und der Leitungen verbessert werden.
Ab dem Kindergartenjahr 2025/26 werden folgende Elternbeiträge (inkl. 10 % USt.) festgesetzt:
Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif)
2025/26 (EUR)
Tage pro
Woche

1

2

3

4

5

Tarif 1

bis 13:00 Uhr

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Tarif 2

bis 15:00 Uhr

6,00

12,00

18,00

24,00

30,00

Tarif 3

bis 16:30 Uhr

10,50

21,00

31,50

42,00

52,50

Tarif 4 erweiterte

bis 18:00 Uhr

12,00

24,00

36,00

48,00

60,00

ab 13:00 Uhr

3,90

7,80

11,70

15,60

19,50

ab 13:00 Uhr

5,40

10,80

16,20

21,60

27,00

Ab dem 01.01.2025 beträgt der Beitragssatz EUR 21,30 bzw.
6 % des Erschließungskostenfaktors (+32,3 %).

Öffnungszeiten

6. Ausgleichsabgaben (HH-Ansatz 612000) für Abstellplätze
und Kinderspielplätze
Gemäß § 3 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsab-

Tarif 6 Nach-

Tarif 5
Nachmittagstarif
mittagstarif erw.
Öffnungszeiten

Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif) –
Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck, 3-jährige
2025/26 (EUR)
Tage pro
Woche

1

2

3

4

5

Tarif 1

bis 13:00 Uhr

9,00

18,00

27,00

36,00

45,00

Tarif 2

bis 15:00 Uhr

12,00

24,00

36,00

48,00

60,00

Tarif 3

bis 16:30 Uhr

21,00

42,00

63,00

84,00 105,00

Tarif 4 erweiterte Öffnungszeiten

bis 18:00 Uhr

24,00

48,00

72,00

96,00 120,00

ab 13:00 Uhr

7,80

15,60

23,40

31,20

39,00

ab 13:00 Uhr

10,80

21,60

32,40

43,20

54,00

Tarif 5
Nachmittagstarif

Tarif 6 Nachmittagstarif erw.
Öffnungszeiten

Betreuungstarife für städtische Kindergärten (Monatstarif) –
Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck, 4-jährige
2025/26 (EUR)
Tage pro
Woche

1

2

3

4

5

Tarif 1

bis 13:00 Uhr

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Tarif 2

bis 15:00 Uhr

12,00

24,00

36,00

48,00

60,00

Tarif 3

bis 16:30 Uhr

21,00

42,00

63,00

84,00 105,00

Tarif 4 erweiter-

bis 18:00 Uhr

24,00

48,00

72,00

96,00 120,00

ab 13:00 Uhr

7,80

15,60

23,40

31,20

39,00

ab 13:00 Uhr

10,80

21,60

32,40

43,20

54,00

te Öffnungszeiten

Tarif 5
Nachmittagstarif

Tarif 6 Nachmittagstarif erw.
Öffnungszeiten

Betreuungstarife für städtische Schülerhorte (Monatstarif) Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck
2025/26 (EUR)
Tage pro Woche 1 bis 2
3 bis 5
Tarif 1
116,40
165,80
Mittagstischtarife je konsumiertem Essen
2025/26 (EUR)
Mittagstisch Kindergarten
4,40
Mittagstisch Schülerhort
4,60
Ergänzend wurde seitens der Fachdienststelle angeregt, dass
von der Einhebung des Auswärtigenzuschlages beim pädagogischen, städtischen Personal (inklusive Assistenzkräfte) auf
Ansuchen abgesehen werden kann.
Laut den Informationen des Amtes Kinder, Jugend und Generationen besteht ab Herbst 2024 eine Ermäßigung für Mittagessen
im Hort. Ermäßigungen für auswärtige Kinder (kein Hauptwohnsitz in Innsbruck) sind ausgeschlossen.
2

Ausnahmen sind für BürgerInnen bei Wohnungen mit städtischem Zuweisungsrecht mit Einzelgenehmigung durch den Stadtsenat möglich.

3. BENÜTZUNGSENTGELT KINDERGÄRTEN/HORTE
Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Stadtsenats vom
20.7.2010, Zl. V-8772/2010 hingewiesen, welcher für entgeltliche Raumüberlassungen das Benützungsentgelt für Volks- und
Hauptschulen (siehe Pkt. 1) vorsieht. Für Raumüberlassungen
(Bewegungsraumüberlassungen) in städt. Kindergärten und
Schülerhorten an Innsbrucker Sportvereine sowie zur ausschließlichen Nutzung in kultureller und fortbildnerischer Hinsicht durch Vereine und Organisationen wird, wie bisher, kein
Benutzungsentgelt eingehoben.

Betreuungstarife für städtische Schülerhorte (Monatstarif)
2025/26 (EUR)
Tage pro Woche 1 bis 2
3 bis 5
Tarif 1
58,20
82,90

INNSBRUCK INFORMIERT

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