Innsbruck Informiert

Jg.1995

/ Nr.3

- S.30

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Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt

Innsbruck, am 16.10.1995
ZI. VI/2-12527/1994-STV
Sachbearbeiter: Dr. Fink, Tel. 5360 - 676

Betreff: Verkehrsmaßnahmen anläßlich der Gleisverlegungsarbeiten in der Anichstraße und in der Bürgerstraße

VERORDNUNG
Aufgrund der 25 Abs. 5 und 94 d StVO, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. Nr. 518/1994, wird, soweit Gemeindestraßen der Landeshauptstadt Innsbruck davon betroffen sind, verordnet:
§1
Wer einen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3.500 kg, für welchen eine Ausnahmebewilligung
gemäß 45 (4) StVO erteilt wurde, in einer durch Verordnung gemäß
43 Abs. 2 a StVO festgelegten Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu
sorgen, daß das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer Anwohnerparkkarte ( 2) nach den Bestimmungen des 5 gekennzeichnet ist.
§2
(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle werden Anwohnerparkkarten bestimmt.
(2) Die Anwohnerparkkarten sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Die Karten müssen eine Größe von ca. 10,5
cm Breite und ca. 15 cm Länge aufweisen. Auf der Vorderseite der
Anwohnerparkkarten ist das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges, die Bezeichnung der mit Verordnung gemäß 43 Abs. 2 a StVO
festgelegten Parkzone sowie das Ende der Gültigkeitsdauer der
gemäß 45 Abs. 4 StVO erteilten Bewilligung zu vermerken. Auf der
Rückseite der Anwohnerparkkarten sind die Kurzparkzonen zu bezeichnen, in welchen das Fahrzeug zeitlich unbeschränkt abgestellt
werden darf.
§3
Wer einen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3.500 kg, für welchen eine Ausnahmebewilligung
gemäß 45 (4 a) StVO erteilt wurde, in einer durch Verordnung gemäß
43 Abs. 2 a StVO festgelegten Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu
sorgen, daß das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer Parkkarte ( 4) nach den Bestimmungen des 5 gekennzeichnet
ist.
§4
(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle werden Parkkarten bestimmt.
(2) Die Parkkarten sind nach dem in der Anlage 2 gezeigten Muster
auszuführen. Die Karten müssen eine Größe von ca. 10,5 cm Breite
und ca. 15 cm Länge aufweisen. Auf der Vorderseite der Parkkarten
ist das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges, die Bezeichnung der
mit Verordnung gemäß 43 Abs. 2 a StVO festgelegten Parkzone sowie das Ende der Gültigkeitsdauer der gemäß 45 Abs. 4 a StVO erteilten Bewilligung zu vermerken. Auf der Rückseite der Parkkarten
sind die Kurzparkzonen zu bezeichnen, in welchen das Fahrzeug zeitlich unbeschränkt abgestellt werden darf.
§5
Die Anwohnerparkkarte und die Parkkarte sind bei Kraftwägen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei
anderen Kraftwägen an einer sonst gut wahrnehmbaren Stelle anzubringen.
§6
Diese Verordnung tritt mit 1.11.1995 in Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 12.10.1995 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat: (Dr. Jäger)
Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.10.1995, ZI. VI/2 -12527/1994-STV, wurden ebenfalls
die Hilfsmittel zur Kontrolle für das Anwohner- und Firmenparken
bestimmt, soweit Bundes- bzw. Landesstraßen davon betroffen waren. Da diese Verordnung inhaltlich deckungsgleich mit obiger
Verordnung erlassen wurde, wird von einem Abdruck abgesehen.

18

Anläßlich der Gleisverlegungsarbeiten in der Anichstraße und in der
Bürgerstraße bis ca. 17.11.1995 ist auf Grund der Begehung vom
12.10.1995 einvernehmlich mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
dem Straßenerhalter, der Innsbrucker Verkehrsbetriebe AG, dem
Kraftwagendienst der ÖBB und der Wirtschaftskammer Tirol folgende Verkehrsregelung erforderlich:

VERORDNUNG
Auf Grund der §§ 43 (1 a) und 94 b StVO 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. Nr. 518/1994, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende
Verkehrsregelung verfügt:
1. „Halten und Parken verboten" (§ 52 Z. 13 b StVO 1960)
a) Anichstraße: beidseitig, im Bereich zwischen der Fallmerayerstraße
und der Bürgerstraße
b) Bürgerstraße: westseitig, von der Anichstraße in Richtung Süden,
auf eine Länge von ca. 150 m
2. „Vorrangstraße mit besonderem Verlauf" (§ 52 Z 25 a bzw.
25 b StVO in Verbindung mit § 54 Abs. 5 lit. d und e)
für den Straßenzug Innrain/Bürgerstraße/Colingasse/Fallmerayerstraße/Maximilianstraße in beiden Fahrtrichtungen
3. „Vorrang geben" (§ 52 Z. 23 StVO 1960 in Verbindung mit §
54 lit d bzw. e)
a) Anichstraße: vor der Kreuzung mit der Fallmerayerstraße, für den
Verkehr aus beiden Fahrtrichtungen
b) Bürgerstraße: vor der Kreuzung mit der Colingasse für den Verkehr in Richtung Norden
c) Maximilianstraße: vor der Kreuzung mit der Fallmerayerstraße, für
den Verkehr in Richtung Osten
d) Adolf-Pichler-Platz: vor der Kreuzung mit der Colingasse, für den
Verkehr in Richtung Süden
4. „Sackgasse" (§ 53 Z. 11 StVO 1960)
a) Bürgerstraße: an der Kreuzung mit der Schmerlingstraße, für den
Verkehr in Richtung Norden
b) Bürgerstraße: an der Kreuzung mit der Colingasse, für den Verkehr in Richtung Süden
c) Anichstraße: an der Kreuzung mit der Kaiser-Franz-Josef-Straße,
für den Verkehr in Richtung Osten
5: „Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" (§ 52 Z. 15
StVO 1960)
Anichstraße: an der Kreuzung mit der Bürgerstraße, für den Verkehr
in Richtung Westen
6. „Umleitung" (§ 53 Z. 16 b StVO 1960)
a) Anichstraße: an der Kreuzung mit dem Innrain, in Richtung Osten
weisend
b) Anichstraße: an der Kreuzung mit der Kaiser-Josef-Straße, in Richtung Süden weisend
c) Bürgerstraße: an der Kreuzung mit der Colingasse, in Richtung
Osten weisend
d) Maximilianstraße: an der Kreuzung mit der Fallmerayerstraße, in
Richtung Norden weisend
7. Die verordneten Einfahrtsbeschränkungen in die Kaiser-JosefStraße und in die Bürgerstraße sowie die verordneten Schrägparkzonen an der Südseite der Colingasse bzw. an der Ostseite der Fallmerayerstraße entlang der Hauptpost werden zwischenzeitlich aufgehoben.
Diese Verkehrsregelung gilt auf Dauer der Bauarbeiten, das ist vom
23.10.1995 bis ca. 17.11.1995.
Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden
hiedurch zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt.
(Dr. Jäger)

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - NOVEMBER 1995