Innsbruck Informiert

Jg.1995

/ Nr.3

- S.29

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Diese Ausgabe – 1995_Innsbruck_informiert_03
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Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, Wilhelm-GreilStraße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Maria-Theresien-Straße, HerzogFriedrich-Straße
Ausgenommen hievon sind die Kurzparkzonen des Südtiroler Platzes.
(4) Die Zone 4 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich
um Gemeindestraßen handelt:
Siebererstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Brixner Straße, Bozner Platz
(Nordfahrbahn), Wilhelm-Greil-Straße, Museumstraße, Angerzellgasse, Universitätsstraße, Kaiserjägerstraße
Ausgenommen hievon sind die Kurzparkzonen des Südtiroler Platzes.
(5) Die Zone 5 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Herzog-Siegmund-Ufer, Verbindungsstraße zwischen Herzog-Siegmund-Ufer und
Innram, Innrain (Nordfahrbahn), Bürgerstraße, Andreas-Hofer-Straße, Müllerstraße,
Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße
(6) Die Zone 6 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich
um Gemeindestraßen handelt:
Heiliggeiststraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Olympiastraße, Leopoldstraße
(7) Die Zone 7 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Müllerstraße, Leopoldstraße, Anton-Melzer-Straße, Egger-Lienz-Straße, AndreasHofer-Straße
(8) Die Zone 8 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßen abschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Andreas-Hofer-Straße, Egger-Lienz-Straße, Fritz-Pregl-Straße, Schöpfstraße, Peter-Mayr-Straße, Maximilianstraße, Speckbacherstraße, Müllerstraße
(9) Die Zone 9 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Schöpfstraße, Fritz-Pregl-Straße, Egger-Lienz-Straße, Holzhammerstraße, FranzGschnitzer-Promenade, Rechengasse, Innrain
Ausgenommen hievon sind die Kurzparkzonen der Schöpfstraße zwischen FritzPregl-Straße und Innerkoflerstraße.
(10) Die Zone 10 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw.
Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Arthur-Haidl-Promenade, Blasius-Hueber-Straße, Rösslsteig, Sonnenstraße, FrauHitt-Straße, Schneeburggasse, Höttinger Gasse
Zudem wird der Bereich Ecke Schneeburggasse - Dorfgasse bis Bachgasse sowie der Vorplatz an der Ostseite des Hauses Schneeburggasse 10 dieser Zone
zugeordnet.
(11) Die Zone 11 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gerneindestraßen handelt:
Höttinger Gasse, Riedgasse, Schmelzergasse, Fallbachgasse, Blücherstraße, Trogerstraße, Innufer, Innallee
(12) Die Zone 12 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit
es sich um Gemeindestraßen handelt:
Franz-Greiter-Promenade, Verbindungsstraße zwischen Weiherburgsteg und Rennweg, Kaiserjägerstraße, Martin-Luther-Platz, Elisabethstraße, Claudiaplatz, Schillerstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Siebererstraße, Karl-KapfererStraße
(13) Die Zone 13 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit
es sich um Gemeindestraßen handelt:
Franz-Greiter-Promenade, Saggenufer, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden,
Schillerstraße, Claudiaplatz, Elisabethstraße, Martin-Luther-Platz, Kaiserjägerstraße,
Verbindungsstraße zwischen Renn weg und Weiherburgsteg
(14) Die Zone 14 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper sowie natürlichen Gegebenheiten umgrenzten
Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Bienerstraße, Sillufer, Amraser Straße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Norden
(15) Die Zone 15 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gerneindestraßen handelt:
Pembaurstraße, Reichenauer Straße, Kravoglstraße, Egerdachstraße, Gumppstraße, Langstraße, Verbindungsstraße zwischen Langstraße und Defreggerstraße,

Defreggerstraße, Amraser Straße, Sillufer
(16) Die Zone 16 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. natürlichen Gegebenheiten umgrenzten Bereiches,
einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Langstraße, Gumppstraße, Koflerstraße, Grenzstraße, Burgenlandstraße, Anton-Eder-Straße, Anzengruberstraße, Sillufer, Amraser Straße, Defreggerstraße,
Verbindungsstraße zwischen Defreggerstraße und Langstraße
Ausgenommen hievon sind die Burgenlandstraße, die Anton-Eder-Straße und
die Anzengruberstraße.
(17) Die Zone 17 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, einschließlich der in diesen Straßen
bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um
Gemeindestraßen handelt:
Arthur-Haidl-Promenade, Bachlechnerstraße, Höttinger Au, Höttinger Auffahrt,
Sonnenstraße, Rösslsteig, Blasius-Hueber-Straße
Ausgenommen hievon sind die Bachlechnerstraße, die Höttinger Auffahrt und
die Sonnenstraße.
(18) Die Zone 18 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der
in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Egger-Lienz-Straße, Anton-Melzer-Straße, Olympiastraße, Gleiskörper der ÖBB
Richtung Süden, Leopoldstraße, Pastorstraße, Duilestraße, Gleiskörper der
ÖBB Richtung Westen bis zum Bahnhofsgebäude des Westbahnhofes
(19) Die Zone 19 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, einschließlich der
in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt sowie die auf dem öffentlichen Parkplatz entlang der Häuser Egger-Lienz-Straße 39 bis 55 bestehende Kurzparkzone:
Gleiskörper der ÖBB Richtung Westen vom Bahnhofsgebäude des Westbahnhofes bis zu den Karwendelbögen, Karwendelbögen, Franz-Gschnitzer-Promenade, Holzhammerstraße, Egger-Lienz-Straße
Zudem wird der Innrain zwischen den Karwendelbögen und Hausnummer 126
dieser Zone zugeordnet.
§3
Gemäß 43 Abs. 2 a Z. 2 StVO wird bestimmt, daß Angehörige folgender
Personenkreise, die in den in 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß 45 Abs. 4 a StVO für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den
in 2 dieser Verordnung bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können:
(1) Pendler: Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke
unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können.
(2) Behinderte: Personen, die zum Erreichen bestimmter Ziele in den in 1 dieser Verordnung beschriebenen Gebieten aufgrund einer schweren Körperbehinderung auf die Verwendung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind und nicht
unter die Ausnahmeregelung des 29 b StVO fallen.
(3) Ortsansässige Betriebe: Selbständig Erwerbstätige, die ihr Fahrzeug im
Rahmen ihres Gewerbebetriebes zum Transport von Waren regelmäßig benötigen. Der Standort des Betriebes muß sich in einem der in 1 dieser Verordnung
umschriebenen Gebiete befinden.
(4) Servicebetriebe: Selbständig Erwerbstätige, die in den in 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten im Zuge ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in Fahrzeugen bereitzuhalten haben (z.B. für Wartungs- bzw.
Servicearbeiten).
(5) Soziale Institutionen: Personen, die für einen gemeinnützigen Verein
oder eine sonstige nicht auf Gewinn gerichtete Institution soziale und/oder medizinische Dienste in den in 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten zu
erbringen haben, bei der Ausübung dieser Dienste auf die Verwendung ihres
Fahrzeuges angewiesen sind und nicht unter die Ausnahmeregelung des 24
Abs. 5 a StVO fallen.
(6) Private Pflege- und Betreuungsdienste: Personen, die Pflegebedürftige in den in 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebieten ständig betreuen
und dabei auf die Verwendung ihres Fahrzeuges angewiesen sind und nicht unter Ziffer 5 fallen. Riegebedürftige sind Personen, bei welchen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der ständige Bedarf
nach Betreuung und Hilfe (Riegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate
andauern wird und durchschnittlich mehr als 75 Stunden im Monat beträgt.
(7) Ärzte: Ärzte, die zum Zweck der Leistung unaufschiebbarer ärztlicher Hilfe auf die Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe ihres Ordinationsstandortes regelmäßig angewiesen sind. Der Ordinationsstandort muß sich
in einem der in 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befinden.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1.11.1995 in Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom
12.10.1995 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat: (Dr. Jäger)
Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck
vom 16.10.1995, ZI. VI/2 -12527/1994-STV, wurden ebenfalls Gebiete
(Zonen) bestimmt, soweit Bundes- bzw. Landesstraßen davon betroffen waren. Da diese Verordnung inhaltlich deckungsgleich mit obiger Verordnung erlassen wurde, wird von einem Abdruck abgesehen.

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - NOVEMBER 1995

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