Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.6

- S.2

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Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_06
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.Amtsblatt Nr.

Ehestanösöarlehen uns Kinüerbeihilfen
I m Zuge der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Eheschließungen und Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien
in Oesterreich wurde mit Entschließung des Herrn Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 25. April 1938 die
Besorgung der in diesen Vorschriften den Gemeinden
übertragenen Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck der Magistratsabteilung V übertragen. Diese hat ungesäumt alle erforderlichen Matznahmen
und Vorkehrungen getroffen, um dem begreiflichen Bestreben der Bewerber, möglichst bald in den Genutz der
Darlehen, bzw. Beihilfen zu gelangen, weitestgehend gerecht werden zu können. Da jedoch, wie die Praxis zeigte,
bei einem Teil der Bevölkerung noch verschiedentlich Unklarheiten über die grundsätzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung der Ehestandsdarlehen und Kinderbeihilfen bestehen, erscheint es angezeigt, die Bevölkerung
mit den wichtigsten Bestimmungen über Inhalt und
D u r c h f ü h r u n g der geltenden Vorschriften i m Bereiche d e r S t a d t g e m e i n d e I n n s b r u c k vertraut zu machen.
^ . Ehestandsdarlehen
I. W e r k a n n e i n E h e s t a n d s d a r l e h e n erhalten?
Ehestandsdarlehen im Betrage bis zu 1000 RM. können Brautpaare erhalten, die die Ehe miteinander eingehen werden. Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens kann eingebracht werden, wenn die Bestellung
des Eheaufgebotes erfolgt oder die Ehe bereits geschlossen
ist. Die Ehe darf jedoch nicht vor dem 1. April 1938 geschlossen worden sein.
Die hauptsächlichsten Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung des Ansuchens sind:
1. Jeder der beiden Antragsteller mutz vor der Verheiratung die Deutsche Reichsangehörigkeit, bzw. die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen.
2. Von keinem der beiden Antragsteller darf anzunehmen sein, daß er sich nicht rückhaltlos für das nationalsozialistische Grotzdeutsche Reich einsetzen wird.
3. Jeder Antragsteller mutz im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sein.
4. Beide Antragsteller müssen deutschen oder artverwandten Blutes sein. Artverwandt sind die Völker Europas, nicht aber Juden und Zigeuner.
5. Keiner der beiden Antragsteller darf an einem vererblichen, geistigen oder körperlichen Gebrechen, an I n fektionskrankheiten oder sonstigen, das Leben bedrohenden Krankheiten leiden, weil Eheschlietzungen solcher
Personen nicht im Interesse der Volksgemeinschaft liegen. Bei erbrachtem Nachweis über die Erfüllung der
Voraussetzungen nach ZI. 1 bis 4 werden die Brautleute
von der Gesuchs-Einreichungsstelle zur amtsärztlichen
Untersuchung an den zuständigen Arzt verwiesen.
6. Die Antragstellerin mutz sich innerhalb der letzten
zwei Jahre vor dem 13. März 1938 in Oesterreich aufgehalten haben.
II. W i e w i r d d a s D a r l e h e n g e g e b e n ?
Die Hingabe des Darlehens erfolgt erst nach der Eheschließung, und zwar nicht in Bargeld, sondern in Form
von Bedarfsdeckungsscheinen, die zum Erwerbe von
Möbeln und Hausgerät bei den amtlich zugelassenen
Verkaufsstellen berechtigen.

in. W i e e r f o l g t die R ü c k z a h l u n g des
Darlehens?
Das Darlehen ist u n v e r z i n s l i c h und ist in monatlichen Teilbeträgen von je 1 vom Hundert des Darlehensbetrages zurückzubezahlen. Die Teilbeträge erhöhen sich
auf je 3 vom Hundert, wenn die Ehefrau nach der Eheschließung sich in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen
Kindes werden 25 vom Hundert des ursprünglichen Darlehensbetrages erlassen. Nach der Geburt eines jeden
Kindes wird auf Antrag die Tilgung des Ehestandsdarlehens auf die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt.
IV. Wo ist d e r A n t r a g u m G e w ä h r u n g
eines
Ehestandsdarlehens
einzubring e n u n d welche D o k u m e n t e h a b e n d i e
Antragsteller beizubringen?
Die in Innsbruck wohnhaften Antragsteller haben den
bezüglichen Antrag bei der Magistratsabteilung V, Jugendamt, Burggraben Nr. 3, n. Stock, Zimmer Nr. 14,
einzubringen, wo auch der für die Antragstellung vorgesehene Vordruck unentgeltlich bezogen werden kann. An
Dokumenten sind beizubringen:
a) Geburts- und Heimatschein sowie Leumundszeugnis
(nicht älter als 3 Monate) des Bräutigams u n d der
Braut,
b) Trauscheine der E l t e r n des Bräutigams und der
Braut,
o) seitens der Braut eine Bestätigung der Aufenthaltsgemeinde, datz sie seit 13. März 1936 in Oesterreich oder
im Altreich wohnhaft ist. Von der Erledigung ihres Antrages werden die Darlehenswerber seitens des Finanzamtes (Eteueradministration) Innsbruck rechtzeitig verständigt.
L. Einmalige Kinderbeihilfen
Z u r angemessenen E i n r i c h t u n g des H a u s h a l t e s kinderreicher Familien können einmalige Kinderbeihilfen gewährt werden.
Unter welchen Voraussetzungen werden Kinderbeihilfen
gewährt?
1. Die Familie mutz vier oder mehr Kinder (Stiefkinder und Adoptivkinder sind diesen gleichgehalten), die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umfassen.
2. Die Eltern müssen deutsche Staatsangehörige, bzw.
österreichische Bundesbürger deutschen oder artverwandten Blutes sein.
Alleinstehende Frauen oder Unterhaltspflichtige, die
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können einmalige Kinderbeihilfen schon dann erhalten, wenn sie
nur für drei Kinder unter 16 Jahren zu forgen haben.
3. Die Eltern müssen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein und es mutz nach ihrem Verhalten anzunehmen sein, datz sie gewillt und geeignet sind, in Treue dem
deutschen Volke und dem nationalsozialistischen Deutschen Reiche zu dienen.
4. Vorleben, Leumund und soziales Verhalten der
Eltern müssen erwarten lassen, datz die Beihilfen zur
Besserung der wirtschaftlichen Lage der Familie verwendet werden.
5. Gegen die Familie dürfen keine schwerwiegenden
gesundheitlichen Bedenken bestehen, die eine Förderung
der Kinder aus erbvflegerischen Gründen nicht angebracht
erscheinen lassen.
6. Der zum Unterhalt der Kinder Verpflichtete mutz
bedürftig sein, so datz er sich die Gegenstände, die zu
angemessener Einrichtung des Haushaltes erforderlich
sind, nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann.