Innsbruck Informiert

Jg.2018

/ Nr.10

- S.40

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Stadtleben
Rund 120 MitarbeiterInnen des
städtischen Straßenbetriebs
werden diesen Winter wieder auf
Innsbrucks Straßen im Einsatz sein.

Der Winter ist keine Jahreszeit, sondern eine Aufgabe. Ein Spruch,
der sowohl für das städtische Amt für Straßenbetrieb, als auch
für EigentümerInnen von Liegenschaften zutrifft. Letztere müssen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Räum- und Streupflicht
nachkommen. Amtsvorstand DI Josef Mühlmann beantwortet
wichtige Fragen zum Thema.

Für welche Reinigungsgebiete
im Stadtgebiet ist das Amt für
Straßenbetrieb zuständig?
Im Zentrum von Innsbruck ist ein sogenanntes Kernbetreuungsgebiet eingerichtet, indem die Stadt gegen Entgelt
die AnrainerInnenverpflichtung übernommen hat. Ein Straßenverzeichnis
des Gebietes ist online zu finden unter:
www.innsbruck.gv.at , Umwelt/Verkehr
, Schneeräumung , Räum- und Streupflicht der AnrainerInnen.

Welchen Winterdienstpflichten
müssen EigentümerInnen einer
Liegenschaft außerhalb dieses
Gebietes nachkommen?
Im Stadtgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige
und Gehwege, einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen, müssen von
Schnee und Verunreinigungen befreit
sowie bei Schnee und Glatteis bestreut
werden (§ 93 StVO). Diese Verpflichtung
trifft die GrundeigentümerInnen jener
Grundstücke, die an den Gehsteig bzw.

Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht
weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist.

die durch die Schneelast in Fahrbahnen
oder Gehsteige hineinragen, sind ebenfalls zu entfernen.

Wo und wann müssen GrundstücksbesitzerInnen Schnee
räumen und streuen?

Welche Ausnahmen gibt es
und was muss bei der Schnee­
räumung beachtet werden?

Zu räumen bzw. zu streuen ist im Anlassfall entlang der gesamten Grundstücksgrenze, in der Zeit von 06:00 bis
22:00 Uhr. Gehsteige und -wege sind in
ihrer gesamten Breite zu räumen. Diese
Verpflichtung gilt auch in Haltestellenbereichen. Ist kein Gehsteig oder -weg
vorhanden, ist der Straßenrand in einer
Breite von einem Meter zu räumen und
zu streuen. Die gleiche Verpflichtung
trifft die EigentümerInnen von Verkaufshütten. In Fußgängerzonen besteht die
Räumpflicht für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. EigentümerInnen von Liegenschaften sind
auch verantwortlich, dass Schneewechten oder Eisbildungen von Dächern ihrer
an der Straße gelegenen Gebäude bzw.
Verkaufshütten entfernt werden. Äste,

Von der Pflicht der AnrainerInnen gibt es
zwei Ausnahmen: Entweder ihre Liegenschaft ist nicht bebaut und wird landschaftlich (forstwirtschaftlich) genutzt
oder sie liegt im Bereich der städtischen
„Kernbetreuung“. Bei der Räumung privater

„Auch wenn es sich bei den GehwegReinigungspflichten der AnrainerInnen
um gesetzlich vorgeschriebene Pflichten
handelt, deren Nichterfüllung zu Verwaltungsstrafen oder im Falle eines Unfalles sogar zu straf- und zivilgerichtlichen
Verfahren führen kann, geht es auch
darum, gemeinsam dafür zu sorgen,
dass sowohl FußgängerInnen als auch
RadfahrerInnen gut und sicher durch
Innsbrucks Straßen kommen."
DI Josef Mühlmann,
Amtsvorstand Straßenbetrieb

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INNSBRUCK INFORMIERT

© JULIA HAMMERLE

Schneeräumung:
Pflichten der AnrainerInnen