Innsbruck Informiert
Jg.2010
/ Nr.1
- S.33
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Gesamter Text dieser Seite:
6.2.4
6.3.0
6.3.
Nachlass auf 6.2.1— 6.2.3 bei Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollender
haben
dringliche Nebenarbeiten
504
je angefangene halbe Stunde und Arbeiter
SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBUHREN
Gebeineenterdigung (Entnahme)
Einsatz eines Grabarbeiters
Echumierung
Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
Organ der Friedhofsbehörde
Michiffe durch Friedhofsarbeiter
Michiffe (7.2.3) zwecks Tieferlegung
SONSTIGE GEBUHREN
Dauerfundament je Einzelgrab
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Einzelerdgrab
Doppelerdgrab
Urnenerdgrab
kombiniertes Urnenerdgrab
Beisetzungsbedingte Nachverlegung der Graberittplatten
Einzelerdgrab
Doppelerdgrab
Beistellung einer Urnennischenplatte
Größe
Größe 2
Behältnis für Urnenerdbestattung
sonstige Arbeitseinsätze je angefangenen ½ h und Arbeiter
Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück
bei Verabschiedungen und Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück
NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLAGE
auf die Grabgebühren
bei der Grabbenürzungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0
bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0
auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (- Beisetzungsanmeldung) ausgenommen
3.1.2 und 3.1.3
6.50
Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen
7.0.0
7.1.0
7.1.
7.2.0
72.
722
72.3
72.4
8.0.0
8.1.0
8.2.0
8.2.
8.22
82.3
8.2.4
8.3.0
83.
832
8.4.0
8.4.
8.42
8.5.0
8.6.0
8.7.0
8.7.
8.72
9.0.0
9.1.0
9.1.
9.12
9.2.0
92.
65.90
32.90
32.90
282.60
254.30
191.90
279.40
372.80
39.80
69.80
98.70
115.20
241.50
286.40
82.20
6.40
6.60
2.40
50%
50%
50%
Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (1-Präs. 609e /2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben angeführten Beträge an.“
4. MARKTGEBUHREN
Die Tarife für das Haushaltsjahr 2010 werden wie folgt festgesetzt:
Uberlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Innsbrucker Marktordnung:
je angefangenen Iim. Verkaufsfläche E 1.95
Uberlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 5 der Innsbrucker Marktordnung:
je angefangenen im. 6 2.35
Oberlassung von Marktflächen gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 4, 6 und 8 bis 10 der Innsbrucker Marktordnung:
je angefangenen Iim. 6 3.75
5. GEHSTEIGBEITRAG
Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 13 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengeserz vom Gemeinderat für das gesamte Stadtgebier einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von i m“ zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.
Unter Zugrundelegung der derzeit gültigen Angebotspreise mit Bezug „Gehsteigneuerrichtung“ haben sich die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert, so dass eine Beibehaltung des Gehsteigbeitragsatz von EUR 2,88Im" mit Wirksamkeitsdatum 1.1.2010 beantragt wird.
6. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengeserz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Anderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und darf 5 % des
Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengeserz ab l.1. 20 10 mit 5% (Vi. 5%) des für das Jahr 2010 gektenden Erschließungskostenfaktors festgesetzt, das sind — so sich der Erschließungskostenfaktor für 2010 nicht ändert - 6 5,78.
7. HUNDESTEUER
Aufgrund der Hundesteuerordnung 2001 wird die Hundesteuer weiterhin mittels jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis abgerechnet werden. Im Hinblick auf die Wirtschaftslage scheint eine grundsärzliche Erhöhung nicht erforderlich. Allerdings wird vorgeschlagen, den Steuersatz für den Wachhund zu erhöhen, um sukzessive eine
Angleichung der Ermäßigung für Wachhunde und von Hunden, die von Mindesteinkommensbeziehern gehalten werden, zu erreichen
Die Hundesteuer wird ab 1.1.2010 wie folgt festgesetzt:
Pro Hund (Jahrestarif) 80.40
Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten wer den (63 Abs. 1 der Hunde
Steuerordnung). je Hund 32.40
Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung je Hund 46.80
Ersatzhundemarke (incl. Porto) 2.00
8. WASENMEISTEREIGEBUHREN
Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren sieht eine durchschnittliche Erhöung um 1.75% vor. Zusärzlich wurde seitens des Amtes Gesundheit-, Markt- und Veterinärwesen vorgeschlagen auf Grund der sich häufenden Tierbergungen eine neue Gebühr für die Bergung eines Tieres vorzusehen.
Die Gebühren für die Wasenmeisterei betragen ab 1.1.2010:
I. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr 10.10
zzel. gewichtsabhängige Beseitigungsgebühr 10.10
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr — Tarif It. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit.I.
3. Vorbereitung, Offnung eines Kadavers
zur Untersuchung (Sektion) 10.10
4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das Transportfahrzeug 14.70
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKW"’sje Kilometer Fahrstrecke: Tarif It. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei 10.10
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung
in Verwahrung genommenen Hundes, je Tag 10.10
8. Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung
genommenen Hundes durch dessen Eigentümer k. BGBl. 14.70
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
der Haut (Fell) an den Eigentümer 23,20
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigenümers 30.00
II. Bergung eines Tieres 10.00
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50%
Fuhrgebühr k. Tarif Fuhrpark
* Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20%) ausgenommen hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg welche mit 10% USt zu belegen ist.