Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1958

/ Nr.4

- S.2

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Seite 2

Nummer 4

Statut

der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen Schaffens
Allgemeines
Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt allo drei
Jahre zur Förderung des künstlerischen Schaffens
(Geldpreise aus, und zwar je drei erste, zweite und
dritte Preise für eingereichte Werke
^.. der Dichtung!
2) Lyrik
d) dramatische Dichtung
c) erzählende Dichtung
L. der
a)
d)
c)

Musik."
Instrumentalmusik
Vokalmusik
Oper

<Ü. der bildenden Kunst."
a) Malerei und Graphik einschließlich Glasmalerei")
I,) Bildhauerei
<,-) Architektur
Darüber hinaus können auch Anerkennungspreise
verliehen werden.
Die Gesamthöhe der Preise wird im Haushaltsplan
festgelegt.

§2
Bezeichnung der Preise
Die Preise tragen die Bezeichnung:
„Erster (zweiter, dritter) Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen Schaffens" mit Angabe der Jahreszahl, des Kunstzweiges
und des Teilgebietes dieses Kunstzweiges, für das der
Preis erworben wurde, z. V. „Erster Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen
Schaffens 1958 für Musik (Instrumentalmusik)".

§3
Vewerbungsberechtigung
Bewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden,
die entweder
^) in Innsbruck geboren find oder
!)) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihren ordentlichen Wohnfitz hatten oder
c) deren künstlerisches Schaffen der Landeshauptstadt Innsbruck besonders nahesteht.
Personen, die den Förderungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck verliehen erhalten haben, dürfen sich in Zukunft im selben Teilgebiet (tz ."i) nicht
mehr bewerben.
Künstler, die bis zum 4. Grad mit einer im Preisgericht befindlichen Person verwandt oder verschwägert oder der Ehegatte einer solchen Person sind, haben im Falle ihrer Beteiligung am Wettbewerb die*) Die Ansschreibnuss für (^raphil cnlsalll, solang tn"r
Österreichische GrapyilwettblNm"rb in Innsbruck stattfinde.

>en Umstand dem Herrn Biirgernn"islcr mi>
Schreiben spätestens gleichzeitig mit der Einreuliung
bekanntzugeben" bei Unterlassung einer solchen M i t teilung gilt die Einreichung, auch wenn sie m i ! ei
Preise bedacht werden sollte, als nicht abgegeben.

Verpflichtungserklärung
Der Bewerber hat sich den Bedingungen der Preisausschreibung zu unterwerfen.

Zur Ausschreibung gelangende Kunstgattungen und
Teilgebiete
/V. Dichtung:
a) Lyrik (Höchstzahl der eingereichten Gedichte 50)
d) Dramatische Dichtung (abendfüllendes Bühnenwerk, abendfüllender Einatterzyklus, abendfüllendes Nundsunkhörspiel)
c^) Erzählende Dichtung (ein Noman oder drei Novellen, wahlweise Vers oder Prosa)
Die eingereichten Werte müssen maschineschrieben,
wenigstens geheftet und handschriftlich überprüft fein
(Tipp- und Rechtschreibfehler!).
U. Musik:
a) E i n größeres Instrumentalwert mit mindestens
20 Minuten Aufführungsdaner
d) E i n größeres Vokalwert (einschließlich Kantaten und Oratorien) mit einer Mindestanfführungsdauer von 20 Minuten, bei Liedern mit
einer Mindestzahl von 7) und Höchftzahl von
10 Liedern
< ) Eine Oper oder Kurzoper (Zyklus) i n der Gesamtdauer von mindestens 45 Minuten,
I m Vewerb für Dichtung nnd Musik dürfen nur
bisher noch nicht veröffentlichte Werke eingereicht werden.
(^. Bildende Kunst:
:l) Malerei und Graphik (siehe Anincl"tung z» einschließlich Glasmalerei (eingereicht können
höchstens 5 Gemälde jeglicher Fnrbtechnit oder
12 Graphiten werden: die Gemälde sollen tunlichst ansstellnngsfertig. das ln"ißi gerahmt,
sein).
!i) Bildhauerei (ein Großwcrt iNn"r 1 Meter Höhe
oder insgesamt ."5 Kleinunlle nnlcr > Meter
Höhe oder ein Gruppenwovl d^v !>"x! e intimst,
zum Beispiel Weihnach<5t!"ippe).
c) Architellur (höchstens !! der Bang^siallung in
Tirol dienende
Sämtliche eingereichtt"n ^I>"tn"itt"n <.V >> nnd (^j müssen ans den letzten fünf Jahren stammen. Bon einem
Preisgericht bereits einmal abgelehnte Werte sind
i
nenerlich^n Eini^ichung ansgeschlossen.