Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.2

- S.4

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Amtsblatt Nr. 2
Jänner 1939 zu dem erfreulichen Abschluß führten, daß
die Heeresverwaltung in der aufgelassenen Privatschule
am Saggen die erforderlichen Räume zur Unterbringung
der vier überzähligen Klassen der MädchenhauvtschuleSchemmschule freigab. Auf diese Weise ist es gelungen,
die Platzfrage für die Mädchenhauptschule einer befriedigenden Lösung zuzuführen.
Mit Beginn des Schuljahres 1938/39 wurde die an der
Städtischen Mädchenoberschule in der Straße der Sudetendeutschen schon seit langem bestehende Raumnot durch
Zuwanderung von rund 220 Schülerinnen der ehemaligen
Frauenoberschule der Ursulinen noch wesentlich verschärft. Die starke Zunahme der Zahl der Schülerinnen
an der Städtischen Mädchenoberschule schnellte die Anzahl
der Klassen von elf im Schuljahre 1937/1938 auf siebzehn
im laufenden Schuljahre hinauf. Der Raummangel
zwang in den ersten Monaten dazu, in vier Klassen den
Unterricht am Nachmittag zu erteilen. Nach Überwindung
erheblicher Hindernisse wurde es nun ermöglicht, für die
Städtische Mädchenoberschule die Raumfrage auf lange

Sicht ebenfalls vorteilhaft zu regeln, und zwar wurden
der bisher mit der Städtischen Mädchenoberschule im gleichen Schulgebäude untergebrachten Mädchenvolksschule
Ende Jänner dieses Jahres die für sie notwendigen
Räume im Gebäude des ehemaligen Siebererschen Waisenhauses zugewiesen. Mit Beginn des zweiten Halbjahres wird in der M ä d c h e n o b e r s c h u l e wieder an
sämtlichen Klassen zur Unterrichtserteilung in den Vormittagsstunden übergegangen.
Bei der Lösung mit der Umsiedlung der Mädchenvolksschule von der Straße der Sudetendeutschen in die Siebererstraße war es allerdings nicht zu vermeiden, daß der
Nachteil der Zurücklegung eines bedeutend weiteren
Schulweges für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Kinder der Mädchenvolksschule in Kauf genommen werden
muß. Diese Regelung ist aber nicht für dauernd gedacht,
denn früher oder später wird der Zeitpunkt heranrücken,
daß die Errichtung eines großen Schulhausbaues für eine
Doppelvolksschule in der Stadtmitte zur zwingenden
Notwendigkeit werden wird.

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Selundneitsämter
Von Stadtphysikus Dr. R o b e r t K a p f e r e r
Mit Verordnung vom 29. November 1938 ist das Gesetz
zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli
1938 auch im Lande Österreich in Kraft gefetzt worden.
Auf Grund dieses Gesetzes sind in den ehemaligen landesunmittelbaren Städten und in den Landbezirken Gesundheitsämter zu errichten, deren Aufgabenkreis durch das
Gesetz und Verordnungen genau umschrieben ist. Auf dem
Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege gehört zu den
Aufgaben dieser Gesundheitsämter gemäß § 3 des Gesetzes
auch die Fürsorge für Tuberkulöse, zu welchem Zwecke
eigene Fürsorgestellen Zu errichten sind. I n Erfüllung
dieser Aufgabe hat in Innsbruck der Herr Oberbürgermeister bereits die bisher bestehende Tuberkulosenfürorgestelle des ehemaligen Volksvereines zur Bekämpung der Tuberkulose dem Städtischen Gesundheitsamte

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eingefügt. Die ärztliche Beratung in dieser Fürsorgestelle,
welche sich im Hause Adamgasse Nr. 3 befindet, wird durch
den bekannten Tuberkuloseforscher Herrn Professor
Dr. Hajek vorgenommen.
Die Aufgaben der Gesundheitsämter auf dem Gebiete
der Bekämpfung der Tuberkulose sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetze zur Vereinheitlichung
des Gesundheitswesens näher bezeichnet. Sie betreffen
danach die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der
für die Seuchenbekämpfung geltenden Vorschriften sowie
die Fürsorge für Kranke und Gefährdete.

Es ist also jetzt auf Grund des Gesetzes möglich, die
Tuberkulose wie jede andere Infektionskrankheit zu bekämpfen. Das war bisher nicht möglich, obwohl die
Tuberkulose als Infektionskrankheit an Häufigkeit alle

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übrigen in unseren Gegenden vorkommenden Infektionskrankheiten weit übertrifft. Die Tuberkulose gehörte eben
nicht zu den anzeigepflichtigen Krankheiten. Bei diesen,
wie Scharlach, Diphtherie, Typhus usw., bestand strengste
Anzeigepflicht, Isolierungs- und Desinfektionsmaßnahmen waren genau vorgeschrieben. Bei der Tuberkulose war
dies nicht möglich, obwohl z. B. in Innsbruck noch immer
jährlich durchschnittlich 60 Personen an Tuberkulose sterben und nur drei an den anderen zahlreichen Infektionskrankheiten. Allerdings liegen bei der Tuberkulose die
Verhältnisse in manchen Beziehungen wesentlich anders
als bei den übrigen Infektionskrankheiten. Während
z. B. bei Scharlach oder Diphtherie die Krankheit in 3 bis
6 Wochen vorüber ist, dauert die Tuberkuloseerkrankung
Monate und oft Jahre lang.
Um nun die Grundlage für eine wirksame Bekämpfung
der Tuberkulose zu schaffen, ist die Meldepflicht für jede
ansteckende Tuberkulose eingeführt. Meldepflichtig sind
vor allem die Ärzte, dann auch die Vorsteher von Krankenanstalten, Pflegeheimen, die bakteriologischen Untersuchungsanstalten für jeden positiven Vazillenbefund usw.
Weiters haben die Kranken selbst jeden Wohnungswechsel
anzuzeigen. Alle Anzeigen sind an das zuständige Gesundheitsamt zu richten. Unterlassung der Meldung wird
gemäß § 11 des Gesetzes mit Geld bis zu 150 RM. bestraft.
Damit ist die Erfassung der Kranken gegeben. Die Gesundheitsämter haben nun die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die in der Ermittlung der Wohnverhältnisse,
des Umfanges der Ansteckungsgefahr und in der Ergreifung der nötigen Verhütungsmaßnahmen bestehen, weiters in der Beratung und Belehrung der.Tuberkulösen