Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.11

- S.8

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s
Voten- unö Krächtergewerbe-Abgrenzung
öer Getverberechte.
Die Landeshauptmannschaft für Tirol hat mit Erlaß
vom 6. Okt. Zl. Ia-1604/6 hinsichtlich der Befugnisse des
Boten- und Frächtergewerbes folgende Rechtsanschauung
bekanntgegeben:
Der „Bote" ist eine Einrichtung, die in Tirol schon seit
altersher bestanden und sich gut bewährt hat. Die Tätigkeit dieser, meist kleinen Unternehmer hat sich im allgemeinen in Ruhe und zur Zufriedenheit der Stadt- und
Landbevölkerung abgewickelt und bis in die spätere
Nachkriegszeit keinen Anlaß zur Lösung gewerberechtlicher Streitfragen geboten. Erst in den letzten Jahren
ergaben sich, hervorgerufen durch den verschärften wirtschaftlichen Konkurrenzkampf und die fortschreitende
Automobilisierung der Güterbeförderung, immer häufiger Anfragen von gewerblichen Körperschaften, Bahnen
und amtlichen Stellen dahingehend, es möge über die
gewerberechtlichen Befugnisse der einzelnen Kategorien
von Güterbeförderungsunternehmern Aufklärungen erteilt werden.
Das gefertigte Amt sieht sich daher veranlaßt, im
nachfolgenden Richtlinien zu geben, nach welchen im
Einzelfalle derartige gewerberechtliche Fragen zu beurteilen sind. I m Hinblicke auf die in vielen Fällen bestandene langjährige Uebung und den guten Glauben der
Beteiligten bezgl. der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit
wird im allgmeinen mit der gebotenen Rücksichtnahme
auf bestehende Verhältnisse vorzugehen sein.
Botendienste, das sind persönliche Dienste, dürfen gewerbsmäßig nur auf Grund einer im Sinne der Vorschrift des § 15 Pkt. 4 oder des § 15 Pkt. 39 Gew.-Ordg.
ausgestellten Konzession geleistet werden. Unter persönlichen Diensten sind Leistungen zu verstehen, wie I n kasso, Durchführung von Bestellungen, Vermittlung von
Nachrichten, Leistung von Iahlungen, Beförderung von
Gütern und dgl.
Hinsichtlich des Rechtes des Boten zur B e f ö r d e r u n g von G ü t e r n gilt folgendes:
Insoweit in der Botenkonzession nicht Beschränkungen
enthalten sind, kann sich der Bote der Eisenbahn oder
anderer öffentlicher Verkehrsmittel bedienen.
Die Beförderung von Gütern mit eigenem Fuhrwerk
oder Kraftfahrzeug des Boten ist durch die Botenkonzession innerhalb ihrer Grenzen soweit gedeckt, als nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen für diese Art der gewerblichen Güterbeförderung den Nachweis einer bestimmten Verwendung oder praktischen Betätigung erforderlich machen. Es ist somit für den konzessionierten
Boten die Beförderung von Gütern mittels bespannten
Fuhrwerkes v o m 1. D e z e m b e r 1934 ab an den für
das gebundene Fuhrwerksgewerbe (§ 1a Pkt. 31 Gew.Ordg.) vorgeschriebenen Nachweis einer dreijährigen
Verwendung, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab 10. April 1931 im allgemeinen an den
Nachweis der in der Vdg. BGBl. Nr. 109/1931 § 2 enger
umschriebenen praktischen Betätigung geknüpft. Da die
genannten gesetzlichen Vorschriften keine rückwirkende

.Amtsblatt Nr.11
Kraft haben, so sind konzessionierte Boten, welche bis
zu den angegebenen Daten Güter mit Pferden bzw. mit
Kraftfahrzeug tatsächlich befördert haben, auch weiterhin
zur Beförderung von Gütern auf die angegebenen Arten
berechtigt. Diejenigen Boten, bei denen das nicht der
Fall ist, sind verpflichtet, ihre durch die Botenkonzession
nicht gedeckte, bisher aber tatsächlich unbeanstandet ausgeübte gewerbliche Tätigkeit der Güterbeförderung durch
Erlangung des auf das gebundene Fuhrwerksgewerbe
lautenden Gewerbescheines bzw. einer Konzession für
das Gewerbe der Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen auf eine gewerberechtlich einwandfreie
Grundlage zu stellen.
Die Begirksverwaltungsbehörden werden angewiesen,
das zur Überprüfung der bezüglichen Gewerbebefugnisse
Erforderliche zu veranlassen.
Ein B o t e , dessen Konzessionsdekret gem. Gew.-Ordg.
oder KLG. auf eine bestimmte Strecke mit namentlich
angeführten Zwischenhaltestellen lautet, ist zur Beförderung von Gütern j e d e r Art (auch von ganzen Wagenladungen) auf dieser Strecke berechtigt; er darf die
Waren im Anfang- und Endpunkte und in den angegebenen Zwischenhaltestellen aufnehmen, abholen und
außerdem auch noch a n d e r e p e r s ö n l i c h e D i e n s t e
(Inkasso, Durchführung von Bestellungen, Leistung von
Zahlungen und dgl.) ausführen.
Bei nichtlinienmäßigen Fahrten eines Voten, der eine
Linienkonzession besitzt (Bestellfahrten), darf das Kraftfahrzeug nicht als Linienfahrzeug gem. § 6 der Vdg.
VGBl. I Nr. 43/1934 bezeichnet fein.
Ein Bote, dessen Fahrstrecke gemäß seiner gewerberechtlichen Botenkonzession (§ 15 Pkt. 4 oder Pkt. 39
G.-O.) ü b e r die ihm nach seiner KFL.-Konzession zustehende Fahrstrecke hinausgeht, oder die räumlich überhaupt nicht bestimmt ist, kann p e r i o d i s c h im Sinne
des § 1 KLG. nur die ihm linienmäßig bewilligte Fahrstrecke befahren. Andere Botenfahrten darf er nur über
Bestellung von Fall zu Fall ausführen.
Der Inhaber eines F r a c h t e r gewerbefcheines ist im
allgemeinen berechtigt zur Beförderung von Lasten vom
Standorte aus und zum Abholen solcher, wenn die abzuholenden Güter vorher vom Auftraggeber des Frachters
bestellt, bzw. um abgeholt zu werden, gelagert worden
sind. Hinsichtlich der zu befördernden Waren unterliegt
er grundsätzlich keiner Beschränkung; sein Recht umfaßt
die Beförderung sowohl von Wagenladungen, wie auch
von Stückgütern überall hin.
P e r i o d i s c h , im Sinne des § 1 KFLG., darf er jedoch
ebenfalls nur die ihm linienmäßig bewilligte Fahrstrecke
befahren, falls er Inhaber einer Güter-KFL-Konzession
ist. I m übrigen darf er nur Vestellfahrten von Fall zu
Fall ausführen. Zum Unterschied vom Voten ist der
Frachter n i c h t berechtigt, die Leistung persönlicher
Dienste, wie Inkasso, Durchführung von Aufträgen usw.,
zu übernehmen.
I m Zusammenhange sei, um einer vielfach verbreiteten
irrigen Auffassung zu begegnen, ausdrücklich hervorgehoben, daß das eben Gesagte für den Frachter auch als
Inhaber einer Kraftfahrlinie gilt; das heißt: Auch dieser
Transportunternehmer ist nicht berechtigt, persönliche
Dienste der dem Botengewerbe zustehenden Art (siehe die