Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.11

- S.7

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Amtsblatt Nr. 11.
gerstraße 21, Handel mit Fischen. Wildpret und Geflügel, Eiern
und Butter. 8. 10. 1936, I I . 15.842. — Meir Paula, Gabelsbergerstraße 41, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren,
23. 10. 1936. ZI. 16.547. — Pahle Heinrich. Michael-GaismanrStraße 9, Wagenschmiedgewerbe. 13. 10. 1936, Zl. 16020. —
Pahle Heinrich. Michael-Gmsmayr-Straße 9. Konzession nach § 15.
Pkt. 20, GO., zur Ausübung des Hufbeschlages. 13. 10. 1936.
I I . 16.019. — Pichler Adolf. Innsbruck. Hauptbahnhof. Konzession nach § 15, Pkt. 4. GO., zur Anbietung persönlicher Dienste
als Packträger. 3. 10. 1936. I I . 15.517. — Proksch Marie, geb.
Frischauf, Bäckerbühelgaffe 16, Handel ohne Beschränkung auf
bestimmte Waren. 12. 10. 1936, I I . 15.892. — Schranz Berta Wilhelmine. geb. Erhart, Museumstraße 10, Gast- und Sckankgewerbe
gemäß § 16 GO.. Ut. o). 6) und l). 8. 10. 1936. I I . 15.403. Tschurtschenthaler Romed Jakob, Bismarckplatz 1, Verwaltung von
Gebäuden, 21. 10. 1936. I I . la—2145/8. Tir. Lds.-Reg.

Gewerbestrafen im Monat Ottober s?)<5
§ 19/4 GO., Betriebsaufnahme einer Gastwirtschaft als Pächter
vor erlangter behördlicher Genehmigung, 30 8 (2 Tage). — § 4 der
Verordnung vom 2. April 1921. LGBl. Nr. 45. Mitnahme von
Kindern nach 21 Uhr in Gasthäusern, 10 8 (24 Stunden). — § 4
der Verordnung vom 2. April 1921, LGBl. Nr. 45. Mitnahme von
Kindern nach 21 Uhr in Gasthäusern, 15 8 (24 Stunden). — § 88
GO.. Unterlassung der Führung von Arbeiterverzeichnissen, 10 8
(12 Stunden). — § 3/4 Baugewerbeges., unbefugte Verrichtung von
Maurerarbeiten im ausgen. Orte Innsbruck, 100 8 (3 Tage). —
§ 40/2 GO., unbefugte Führung einer Zweigniederlassung in Innsbruck. 80 8 (5 Tage). — § 22 GO., offener Verkauf von Most.
10 8 (12 Stunden). — Art. I des Gesetzes 21/1895, Verrichtung
gewerblicher Arbeiten am Sonntag, 10 8 (6 Stunden). — § 19/4
GO., Zulassung des pachtweisen Betriebes einer Gastwirtschaft
vor erlangter behördlicher Genehmigung, 60 8 (4 Tage). — § 2
des Hausierpatentes, 15 8 (24 Stunden). — §§ 14, bzw. 40/1 GO.,
unbefugte Ausübung des Schlossergewerbes in einer Innsbrucker
Zweigniederlassung, 50 8 (5 Tage). — §§ 48. 49 GO., Unterlassung
der äußeren Bezeichnnung des gewerblichen Standortes 20 8
(24 Stunden). — § 136 GO., unbefugte Handelstätigkeit. 10 8
(6 Stunden). — § 14 des Musterschutzgesetzes, 20 8 (12 Stunden).
— § 2 Uebertretung des Feldschutzgesetzes, 3 8 (6 Stunden). —
§ 136 GO., unbefugter Handel. 30 8 (24 Stunden). — § 14 GO.,
unbefugte Malerarbeiten, 3 8 (6 Stunden). — § 2 des Haufierpatentes 5 8 (12 Stunden — Verfall). — § 2 des Hausierpatentes 55 8 (3 Tage — Verfall). — § 2 des Hausierpatentes 5 8 (6 Stunden). — § 75. Art. I, GO., Uebertretung
der Bestimmungen über die Sonntagsruhe, 20 8 (24 Stunden). —
§ 14 GO., unbefugtes Kleidermachergewerbe, 50 8 (3 Tage). —
§ 2a—1 der Vorschriften für den Verkehr mit frischer Milch 20 8
(24 Stunden). — § 4/5 der Vorschriften für den Verkehr mit frischer Milch 20 8 (24 Stunden). — § 2»—1 der Vorschriften für
den Verkehr mit frischer Milch 10 8 (12 Stunden). — § 4/5 der
Vorschriften für den Verkehr mit frischer Milch 25 8 (24 Stunden).
— § 22 GO., unbefugte Speisenverabreichung. 4 8 (6 Stunden). —
§ 75 GO., unbefugte Lastenbeförderung am Sonntag. 10 8 (6 Stunden). — §§ 48 und 49 GO., unrichtige Geschäftsbezeichnung.
50 8 (5 Tage). — § 59 GO., unbefugtes Aufsuchenlassen von
Bestellungen auf Waren, 20 8 (2 Tage). — § 46 GO., unrichtige
Geschäftsbezeichnung, 20 8 (2 Tage). — § 22, unbefugter Ausschank, 30 8 (3 Tage). — 8 60 GO., unbefugter Mostvertrieb,
50 8 (2 Tage). — § 140 GSVG.. Mißbrauch der Notstandsaushilfe. 12 Stunden. — § 22 GO., unbefugte Speisenverabreichung.
30 8 (3 Tage). — Uebertretung der Iagdvorschriften 5 8 (12 Stunden). — Uebertretung des Weinges. 10 8 (24 St.), 10 8 (24 St.) —
den). — Uebertretung des Weingefetzes 10 8 (24 Stunden). —
Uebertretung des Zahntechnikergesetzes 200 8 (3 Tage). — Uebertretung der Milchvorschriften 22 8 (2 Tage). — Uebertretung des
Weingesetzes: 20 8 (2 Tage). 10 8 (24 Stunden), 10 8 (24 Stunden), 20 8 (48 Stunden). — Uebertretung der Hotelbuchoerordnung 200 8 (3 Tage). — Uebertretung des Alpenpflanzenfchutzgesetzes: 100 8 (10 Tage), 100 8 (10 Tage).

Rabattgewahrung im Vetmltunöenhanöel
Die Landeshauptmannschaft für Tirol hat nach Anhörung des Landesgewerbeverbandes mit Erlaß vom
7. Oktober l. I . I I . Ia-2569/3 den nachstehenden Beschluß
des Vorstandes der Kaufmannschaft des Landes Tirol
vom 15. v. M. in Gemäßheit der §§ 23 (1), Z. 2 und 126,
Z. 2 des Gesetzes VGBI. Nr. 303/1935 genehmigt:
§1.
Die Gewährung von Rabatten und Skontis im Detailkundenverkehr wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
§2.
I m Bereiche der Kaufmannschaft des Landes Tirol ist
die Ankündigung und die Gewährung von Rabatten im
Detailkundenverkehr bei allen Waren mit Ausnahme
der im § 5 aufgezählten Waren unbedingt verboten.
Die Gewährung von Barzahlungs-Skontis ist beim Verkauf von Lebens- und Genußmitteln bis zum Höchstausmaße von 2 Prozent, beim Verkauf aller übrigen Waren
mit Ausnahme der im § 5 aufgezählten Waren bis zum
Höchstausmaße von 3 Prozent gestattet.
§3.
Varzahlungs-Skontis (Preisnachlässe für Barzahlungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware
erfolgt. Werden während eines bestimmten Zeitabschnittes unter Stundung der Gegenleistung Waren geliefert,
fo kann bei der nach Ablauf des Zeitabschnittes erfolgenden Bezahlung ein Skonto gewährt werden, fofern der
Zeitabschnitt nicht länger als einen Monat dauert.
§4.
Unter Detailkundenverkehr ist die Abgabe von Waren
an den unmittelbaren Verbraucher zu verstehen; der
Verkauf von Waren an Wiederverkäufer, Fabrikanten,
Gewerbetreibende, überhaupt an solche Personen, in
deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, ferner der Verkauf an Personen, die
auf Grund besonderen Lieferungsvertrages Waren in
solchen Mengen abnehmen, daß sie als Großverbraucher
anzusehen sind, ist von der Beschränkung der Rabattund Skontogewährung nicht betroffen.
§5.
Von dem Verbot des § 2 sind folgende Waren ausgenommen: Möbel, Glühlampen, Juwelen, Radiogeräte
und Radiobedarfsartikel.