Innsbruck Informiert

Jg.1995

/ Nr.3

- S.31

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Diese Ausgabe – 1995_Innsbruck_informiert_03
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VERORDNUNG

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.10.1995, mit der die Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 16.1.1982 in der Fassung vom 31.1.1995) geändert wird
Gemäß 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1981 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken in Kurzparkzonen, LGBI. Nr. 52
i.d.F. LGBI. Nr. 62/1995, wird verordnet:

ARTIKEL I
Die Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 26.1.1982, zuletzt geändert mit Beschluß des Gemeinderates vom 31.1.1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 des § 1 wird der Klammerausdruck „( 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBI. Nr. 522/1993)" durch den Klammerausdruck „(
25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. Nr. 518/1994)" ersetzt.
2. Der § 2 hat zu lauten:
Ausnahmen
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für das Parken von folgenden
Fahrzeugen:
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung und der
Fernmeldebüros, Fahrzeuge, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung fahren, Fahrzeuge des Straßendienstes und
der Müllabfuhr ( 26, 26a Abs. 1 und 4 und 27 der Straßenverkehrsordnung 1960);
b) Fahrzeuge, die von
1. Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe verwendet
werden und die beim Parken mit einer Tafel gekennzeichnet sind,
die die Aufschrift „Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer aufweisen muß, und
2. Personen des diplomierten ambulanten Pflegedienstes bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege verwendet werden und die beim Parken mit einer Tafel gekennzeichnet sind, die
die Aufschrift „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß;
c) Fahrzeuge die von dauernd stark gehbehinderten Personen
selbst gelenkt werden, und Fahrzeuge für die Zeit, in der sie im Zusammenhang mit der Beförderung einer dauernd stark gehbehinderten Person parken, sofern diese Fahrzeuge mit einem Ausweis
nach 29b Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet
sind. Der Ausweis ist hinter der Windschutzscheibe anzubringen
und muß von außen gut erkennbar sein."
3. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:
„(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges
in den Fällen der 5a und 5b der Inhaber der Bewilligung nach 45
Abs. 4 bzw. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet."
4. Der 5b hat zu lauten:

„§5b
Ausnahmebewilligungen nach 45 Abs. 4a StVO 1960
(1) Wurde einem Abgabepflichtigen eine Ausnahmebewilligung
nach 45 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so wird
abweichend von den Bestimmungen des 4 die Abgabe für das Parken in den durch die Bewilligung umfaßten Kurzparkzonen für nachstehende Personenkreise für die Dauer der jeweiligen Bewilligung
für jeden angefangenen Monat wie folgt festgesetzt:
a) Für Pendler, das sind Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit
einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können: 100,— Schilling.

b) Für Behinderte, das sind Personen, die zum Erreichen bestimmter Ziele in den in der Anlage A dieser Verordnung beschriebenen Gebieten auf Grund einer schweren Körperbehinderung auf
die Verwendung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind und nicht
die Ausnahmebestimmung des 2 lit. c fallen: 60,— Schilling.
c) Ortsansässige Betriebe, das sind selbständig Erwerbstätige,
die ihr Fahrzeug im Rahmen ihres Gewerbebetriebes zum Transport von Waren regelmäßig benötigen, wobei der Standort des Betriebes sich in einem der in der Anlage A dieser Verordnung umschriebenen Gebiete befinden muß: 60,— Schilling.
d) Servicebetriebe, das sind selbständig Erwerbstätige, die in den
in der Anlage A dieser Verordnung umschriebenen Gebieten im Zuge ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in Fahrzeugen bereitzuhalten haben (z.B. für Wartungs- bzw. Servicearbeiten): 60,— Schilling.
e) Soziale Institutionen, das sind Personen, die für einen gemeinnützigen Verein oder eine sonstige nicht auf Gewinn gerichtete
Einrichtung soziale und/oder medizinische Dienste in den in der Anlage A dieser Verordnung umschriebenen Gebieten zu erbringen
haben, bei der Ausübung dieser Dienste auf die Verwendung ihres
Fahrzeuges angewiesen sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung des 2 lit. b Z. 2 fallen: 0,— Schilling.
f) Private Pflege- und Betreuungsdienste, das sind Personen, die
Pflegebedürftige in den in der Anlage A dieser Verordnung umschriebenen Gebieten ständig betreuen, dabei auf die Verwendung
ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind und nicht unter lit. e fallen:
60,— Schilling. Als Pflegebedürftige gelten Personen, bei welchen
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebedarf)
voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und
durchschnittlich mehr als 75 Stunden im Monat beträgt.
g) Ärzte, die zum Zweck der Leistung unaufschiebbarer ärztlicher
Hilfe auf die Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges in unmittelbarer Nähe
ihres Ordinationsstandortes regelmäßig angewiesen sind, wobei
sich der Ordinationsstandort in einem der in der Anlage A dieser
Verordnung umschriebenen Gebieten befinden muß: 200,— Schilling.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a bis g ist die Abgabe durch Einzahlung des Abgabebetrages mittels Zahlschein bei einem inländischen Geldinstitut zu entrichten.
(3) Das von der Straßenverkehrsbehörde zur Kontrolle bestimmte
Hilfsmittel (Parkkarte) ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut
wahrnehmbar anzubringen.
(4) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach
45 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Gebrauch zu machen, so wird der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten
Abgabe auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt."
5. Die lit. c des 6 hat zu lauten:
,,c) ohne den Tatbestand nach lit. a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach 5 Abs. 2 und 4, 5a Abs. 4 und 5b Abs. 3
nicht ordnungsgemäß verwendet,"

ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1.11.1995 in Kraft.

INNSBRUCK INFORMIERT - SERVICEBEILAGE - NOVEMBER 1995

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