Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.11

- S.24

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Rechtsgrundlagen für das
Anwohnerparken im Stadtteil Saggen
Der Gemeinderat - zuständig für Gemeindestraßen - und der Bürgermeister als Chef der Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig für Landes- und Bundesstraßen - haben für die Parkraumbewirtschaftung
im Stadtteil Saggen die
Verordnungen erfassen, die in der Folge kundgemacht
werden.

Die erste Verordnung ("Gebietsbeschränkungsverordnung") bezeichnet jene
Gebiete, in denen Anwohner Ausnahmebewilligungen zum Dauerparken
beantragen können:

VERORDNUNG
Auf Grund der §§ 43 Abs. 2 a und 94 d StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1993, wird verordnet:
§1
Nachstehend (§§ 2 bis 5) werden Gebiete festgesetzt, deren Bewohner für die
Benützung der in den §§ 7 bis 10 dieser Verordnung bezeichneten nahegelegenen
Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
§2
Die Zone 1 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Karl-Kapferer-Straße, Kaiserjägerstraße, Universitätsstraße, Hofgasse, HerzogFriedrich-Straße, Herzog-Otto-Straße, Rennweg.
§3
Die Zone 4 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Kaiserjägerstraße, Siebererstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Brixner
Straße, Bozner Platz, Wilhelm-Greil-Straße, Museumstraße, Angerzellgasse,
Universitätsstraße.
§4
Die Zone 12 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, soweit es sich um GemeindeStraßen handelt:
Franz-Greiter-Promenade, Verbindungsstraße zwischen Weiherburgsteg und
Rennweg, Kaiserjägerstraße, Martin-Luther-Platz, Elisabethstraße, Claudiaplatz,
Schillerstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Siebererstraße, Karl-Kapferer-Straße.
§5
Die Zone 13 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Franz-Greiter-Promenade, Saggenufer, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden,
Schillerstraße, Claudiaplatz, Elisabethstraße, Martin-Luther-Platz, Kaiserjägerstraße, Verbindungsstraße zwischen Rennweg und Weiherburgsteg.
§6
Die Bewohner der in den §§ 2 bis 5 angeführten Gebiete können für die Benützung der in den §§ 7 bis 10 genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten Kurzparkzonen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO
1960 beantragen.
§7
Die Zone 1 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Karl-Kapferer-Straße, Kaiserjägerstraße, Universitätsstraße (einschließlich KarlRahner-Platz), Hofgasse, Herzog-Friedrich-Straße, Herzog-Otto-Straße, Rennweg.
§8
Die Zone 4 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es
sich um Gemeindestraßen handelt:
Kaiserjägerstraße, Siebererstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Brixner
Straße, Bozner Platz (nordseitige Fahrbahn), Wilhelm-Greil-Straße, Museumstraße, Angerzellgasse, Universitätsstraße.
Abweichend hievon sind die Kurzparkzonen am Südtiroler Platz von dieser
Regelung ausgenommen.
§9
Die Zone 12 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es
sich um Gemeindestraßen handelt:

10

Innsbruck-Stadt
entsprechenden

-

Franz-Greiter-Promenade, Verbindungsstraße zwischen Weiherburgsteg und
Rennweg, Kaiserjägerstraße, Martin-Luther-Platz, Elisabethstraße, Claudiaplatz,
Schillerstraße, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden, Siebererstraße, Karl-Kapferer-Straße.
§10
Die Zone 13 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es
sich um Gemeindestraßen handelt:
Franz-Greiter-Promenade, Saggenufer, Gleiskörper der ÖBB Richtung Süden,
Schillerstraße, Claudiaplatz, Elisabethstraße, Martin-Luther-Platz, Kaiserjägerstraße, Verbindungsstraße zwischen Rennweg und Weiherburgsteg.
§11
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Zone 4 am 8. 11. 1993, hinsichtlich der
Zonen 1 und 12 am 11. 4. 1994 und hinsichtlich der Zone 13 am 13. 6. 1994 in
Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung
vom 18. Oktober 1993 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Im Auftrag: Dr. Jäger, Senatsrat
H ch ch

Eine zweite, gleichlautende Verordnung war notwendig, weil es in diesem
Gebiet auch Bundes- und Landesstraßen gibt, in denen gleichfalls die Parkraumbewirtschaftung (mit Ausnahmegenehmigungen für Anrainer) gilt. Sie
wurde durch den Bürgermeister als Chef der Bezirksverwaltungsbehörde
erlassen, die dafür zuständig ist (ZI. VI - 9006/1993 - B/STV vom 20. 10.
1993).
H: H: H
Mit der folgenden Verordnung hat der Gemeinderat mit Beschluß vom 18.
10. 1993 jene Gebiete festgelegt, in denen alle Kurzparkzonen gebührenpflichtig sind. Sie lautet:

VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die Innsbrucker
Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26. 1. 1982 i.d.F.
der Gemeinderatsbeschlüsse vom 18. 7. 1991, 21. IL 1991, 22. 10. 1992 und 15.
7. 1993) geändert wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. 7. 1981 über die Erhebung einer Abgabe
für das Parken in Kurzparkzonen, LGB1. Nr. 52 i.d.F. LGB1. Nr. 67/1991, wird
verordnet:
Artikel I
Die Anlage A erhält folgenden Wortlaut:
"Anlage A"
Abgabepflichtige Kurzparkzonen i. S. d. § 1 Abs. 1 sind alle Kurzparkzonen
innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten
Kurzparkzonen:
Bereich 1 (Innenstadt):
Herzog-Otto-Straße, Rennweg zwischen Herzog-Otto-Straße und Karl-KapfererStraße, Karl-Kapferer-Straße, Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße
und Universitätsstraße, Universitätsstraße zwischen Kaiserjägerstraße und Dreiheiligenstraße, Dreiheiligenstraße zwischen Universitätsstraße und Ing.-EtzelStraße, Gleiskörper der ÖBB zwischen Dreiheiligenstraße und der Kreuzung
Sterzinger Straße/Heiliggeiststraße, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße zwischen
Heiliggeiststraße und Müllerstraße, Müllerstraße zwischen Leopoldstraße und
Speckbacherstraße, Speckbacherstraße zwischen Müllerstraße und Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Blasius-Hueber-Straße, Blasius-Hueber-Straße zwischen Anichstraße und Universitätsbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer.
Ausgenommen hievon sind die Kaiserjägerstraße zwischen Karl-Kapferer-Straße
und Universitätsstraße und die Karl-Kapferer-Straße.

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1993