Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.7

- S.28

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1993_Innsbrucker_Stadtnachrichten_07
Ausgaben dieses Jahres – 1993
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Verschweigen des Pkw-Lenkers
schützt Zulassungsbesitzer
nicht vor der Strafe!
Das Verschweigen der Auskunft, wem man sein Fahrzeug geliehen hat,
das dann ohne Bezahlung in einer Kurzparkzone abgestellt wurde, macht einen
Zulassungsbesitzer zusätzlich strafbar. Er kann sich dadurch auch nicht
der Bestrafung entziehen: Dies mußte sich jetzt ein Innsbrucker Rechtsanwalt
vom Verwaltungsgerichtshof sagen lassen, vor den er den Fall
gebracht hatte.

(Eiz) Der Vorfall ereignete sich schon
1989, erst jetzt wurde er durch das höchstgerichtliche Erkenntnis abgeschlossen: Ein
Autobesitzer machte geltend, er habe den
in der Kurzparkzone ohne Bezahlung abgestellten Pkw gar nicht selbst gelenkt.
Die Aufforderung des Magistrats, den
Lenker bekanntzugeben, lehnte er mit der
Begründung ab, dadurch würde er einen
nahen Angehörigen belasten und verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Dafür nehme er seine eigene Bestrafung in Kauf.
Darauf erhielt der Pkw-Besitzer eine Strafverfügung und nach seinem Einspruch ein
gleichlautendes Straferkenntnis, weil er
"dem an ihn ergangenen Auskunftsansuchen nicht nachgekommen" war: Weder
das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz
noch die Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung sieht vor, daß ein

Zulassungsbesitzer von der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers
ausgenommen sei, wenn er das Fahrzeug
nahen Angehörigen oder Bekannten überläßt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung wandte der Zulassungsbesitzer
ein, daß "die von ihm nicht bekanntgegebene Person" dem Kreis der im § 38 des
Verwaltungsstrafgesetzes genannten Personen angehöre, weshalb ihm ein "entschuldigender Notstand" im Sinne des § 6
VStG zuzubilligen sei.
Es nützte alles nichts: Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Straferkenntnis der
ersten Instanz (Magistrat). Auch das Argument, der angefochtene Bescheid sei wegen Unzuständigkeit der befaßten Behörde
rechtswidrig, wurde abgeschmettert. Der
Rechtsanwalt muß nun auch die Verfahrenskosten tragen.


Die Innsbrucker Verkehrsbetriebe
bieten Ihnen 20 Linien, 356 km Strecke,
667 Haltestellen, 141 Fahrzeuge,
5570 Sitzplätze mit 270 Chauffeuren
jeden Tag 20 Stunden lang
zur freien Verfügung.
Für S 11,78 täglich, den Preis
für etwa einen Liter Benzin.

16

STADTNACHRICHTEN - JULI 1993

Härtere Zeiten
für Parksünder
(We) Mit Wirkung 1. Juli wurde österreichweit die Höhe der Organstrafverfügungen angehoben. Mußte man bisher
für falsches Parken "nur" 100 S berappen, so wird dieses Vergehen nunmehr
mit einer 200-S-Strafe geahndet.
Achtung: Die Erhöhung der Organstrafverfügungen auf 200 S gilt auch für die
gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in
Innsbruck, die von einer privaten Überwachungsfirma kontrolliert werden.
Der Grund für die Anhebung: Der
"Hunderter", der bisher für falsches
Parken berappt werden mußte, wurde
von vielen schon als eine Art Parkgebühr angesehen. Ein 100-S-Strafmandat
war für manche Autofahrer akzeptabel,
noch dazu, weil man ja auch Glück haben und der Strafe entkommen konnte.
200 S "schmerzen" doch etwas mehr,
und die Hoffnung ist berechtigt, daß die
Parkvorschriften in Zukunft genauer
eingehalten werden.
Da in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Innsbruck nicht nur die
blau markierten Bereiche als bewirtschaftetes Gebiet gelten, sondern jeweils die ganze Zone, kann es schon
vorkommen, daß sich zwei Strafzettel
hinter dem Scheibenwischer befinden.
Zum Beispiel, wenn jemand sein Auto
im Kreuzungsbereich oder auf einem
Fußgängerüberweg abstellt. Dieses Vergehen wird nach wie vor von der Polizei bestraft, allerdings wird in gebührenpflichtigen Zonen auch der
Bewachungsdienst ein zusätzliches
Strafmandat ausstellen.