Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.2

- S.19

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Diese Ausgabe – 1993_Innsbrucker_Stadtnachrichten_02
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Müll-Info
Sperrmüll ist Haushaltsmüll, der wegen seiner Größe und Beschaffenheit nicht in die Müllbehälter paßt. Er wird deshalb getrennt von
der Müllabfuhr gesammelt. Die Abfuhr ist derzeit noch zweimal im
Jahr kostenlos, muß aber vom Hauseigentümer, Hausbesitzer oder
einem bevollmächtigten Vertreter schriftlich oder telefonisch beantragt
werden. Die Bestellung ist zu richten an:
Städtischer Wirtschafts- und Zentralhof
Amt für Müllbeseitigung
Roßaugasse 4
6020 Innsbruck
Tel.: 45575, DW 33 und 34
Nachdem der genaue Abfuhrtermin feststeht, muß die Mitteilung darüber im Haus ausgehängt und allen Mitbewohnern bekanntgemacht
werden. Sperrmüll in Kleinmengen kann aber auch selbst zur Sammelstelle im Städtischen Wirtschafts- und Zentralhof transportiert werden.
Diese Sammelstelle ist von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 11.30
und von 13.30 von 16.30 sowie freitags von 8.30 bis 11.30 und von
15.00 bis 18.00 geöffnet.
Fragen zu diesem Thema beantwortet gerne das Müllbüro (Telefon:
45 5 75, DW 33 und 34) sowie die Innsbrucker Abfallberatung (Telefon: 45 5 75, DW 74 und 75).
Das zählt zum Sperrmüll:
Tische, Stühle, Liegemöbel, Schränke, Kästen, Teppiche, Sportgeräte,
großes Kinderspielzeug, Haushaltsgeräte wie Öfen, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühltruhen und Kühlschränke (enthalten Problemstoffe, daher bitte den Kühlkreislauf nicht beschädigen!), Boiler,
Fahrräder, Fernseher.
Nicht zum Sperrmüll gehören:
Baumaterialien, Abbruchmaterialien, Bauschutt, Türen, Fenster, Türund Fensterstöcke, sämtliche Autoteile, Autoreifen, Altmetalle, Ölradiatoren (Problemstoff), gewerblicher Müll jeder Art.
Notruf in Abfallfragen: 45 5 75, DW 74 und 75 56 56
Die Innsbrucker Abfallberatung und die Umweltberatung Innsbruck
beantworten Fragen und helfen gerne bei Schwierigkeiten: Abfalltrennung, Abfallvermeidung, Behälter und Gebühren, und vieles mehr ...
Auch persönliche Beratung ist möglich.


Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt
Innsbruck, am 22. 12. 1992
ZI. VI-553071992-B/STV

VERORDNUNG
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Festsetzung von
Tarifen für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Stadt
Innsbruck (Abschlepptarif).
Auf Grund des § 89a Abs. 7a in Verbindung mit § 94 d Ziff. 15a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 615/91, wird nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und
Anhörung der Bundespolizeidirektion Innsbruck, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sowie
des Straßenerhalters verordnet:
ABSCHNITT I
Geltungsbereich
Für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen, die auf Gemeindestraßen der Landeshauptstadt Innsbruck verkehrsbehindernd abgestellt sind, werden die in den Abschnitten III und IV dieser Verordnung angeführten Tarife festgesetzt.
ABSCHNITT II
Begriffsbestimmungen
Abschleppfahrt
Als Abschleppfahrt gilt die Zurücklegung der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum
Bereitstellungsort.
§2
Zurseitestellen
Als "Zurseitestellen" gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an
eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.
§3
Bereitstellungsort
Als Bereitstellungsort gilt jener Ort, an dem das Abschleppfahrzeug und die
Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.
§4
Einsatzort
Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen
ist.
§5
Verwahrungsort
Als Verwahrungsort gilt jener Ort, an dem die abgeschleppten Fahrzeuge bis zu
ihrer Übernahme durch die Zulassungsbesitzer oder deren Beauftragte aufbewahrt
werden.
§6
Der Nachtzuschlag zum Tarif gemäß Abschnitt III wird an Werktagen in der Zeit
von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr verrechnet und richtet sich nach dem Zeitpunkt der
Anforderung des Abschleppeinsatzes.
ABSCHNITT III
Abschlepptarif

Wenn Sie sich in der Stadtverwaltung nicht zurechtfinden,
nicht wissen, welche Stelle für Ihre Frage zuständig ist,
oder Anregungen und Beschwerden vorbringen möchten,
dann wenden Sie sich an:

STADT

INNSBRUCK

1. Abschleppfahrt:
a) einspurige Fahrzeuge
b) mehrspurige Fahrzeuge
c) Anhänger
2. Zurseitestellen:
a) einspurige Fahrzeuge
b) mehrspurige Fahrzeuge
c) Anhänger
3. Nachtzuschlag
4. Sonn- und Feiertagszuschlag
ABSCHNITT IV
Verwahrungstarif
Verwahrungskosten pro angefangene sechs Stunden:
a) einspurige Fahrzeuge
b) mehrspurige Fahrzeuge

BURGERSERVICE

im Rathaushof, Parterre, gegenüber dem Polizeiwachzimmer.
Die Bediensteten dort helfen Ihnen gerne.
Sie stellen auf Wunsch auch den Kontakt zu dem Referenten her,
der für Ihr Anliegen zuständig ist.
Geöffnet: Montag bis Donnerstag 8-12 und 14-17 Uhr,
Freitag 8-12 Uhr. Telefon 5360-144 und 5360-145.

S 900,—
S 1.380,—
S 1.380 —
S
S
S
80 v.H. (des
80 v.H. (des

480,—
960,—
960,—
Tarifes)
Tarifes)

S
S

96,—
144,—

ABSCHNITT V
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom
14. 12. 1992 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Im Auftrag: Dr. läger, Senatsrat

SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHTEN - FEBRUAR 1993

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