Stadtnachrichten
Jg.1993
/ Nr.2
- S.7
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Gebühr für Anwohner in Kurzparkzonen
ist begründet und mehr als berechtigt
Mit schöner Regelmäßigkeit taucht in der Öffentlichkeit mehr oder weniger entrüstet
die Forderung nach kostenlosem Anwohner-Parken in den gebührenpflichtigen
Kurzparkzonen auf. Damit verbunden w i r d die Frage nach der moralischen Berechtigung
der Stadt zur Einhebung einer Gebühr für das Abstellen des Autos auf öffentlichem
Straßengrund gestellt. Frei nach der Logik: "Ich zahle ohnehin meine Steuern - wozu
noch eine Parkgebühr?" Die Logik hinkt...
(Eiz) ... und zwar gewaltig: Öffentliche
Verkehrsflächen dienen grundsätzlich nicht
der Deckung des Stellplatzbedarfs der Anwohner, sondern werden für den fließenden Verkehr bzw. die Deckung des Stellplatzbedarfes
von
Besuchern
und
Lieferanten sowie für die Erfüllung der
Funktionen des Straßenraumes als "öffentlicher Raum" bereitgestellt. Es ist, im Sinne des Verursacherprinzips, sachlich
durchaus gerechtfertigt, von jenen Anwohnern, die nicht selbst Vorsorge für
ihren Auto-Abstellplatz treffen (und sich
damit erhebliche Kosten ersparen), für
die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen zum Parken eine Gebühr
als Beitrag zu den Grund-, Bau- und Instandhaltungskosten zu verlangen.
Zur Eigenvorsorge
verpflichtet!
Gemäß Paragraph 9 Abs. 1 der Tiroler
Bauordnung ist nämlich jeder Bauwerber
verpflichtet, auf eigene Kosten für die zu
erwartenden Kfz der ständigen Benutzer und Besucher Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe außerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten und zu erhalten. Ist dies technisch
nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat er eine Ausgleichsabgabe
zu entrichten (knapp 60.000 S).
Das Tiroler Kurzparkzonen-Abgabengesetz räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, die ein zeitlich unbegrenztes
Parken in der Kurzparkzone ermöglicht,
eine Gebühr von maximal 250 S pro Monat ( - 3.000 S/Jahr) zu verlangen (zusätzlich zur Verwaltungskosten-Abgabe von
700 S, die die Antragsüberprüfung und
Bescheiderstellung decken soll, und zusätzlich zur 120-S-Bundesstempelmarke).
Die G e b ü h r wurde in Innsbruck nicht
mit 250 S, sondern mit 80 S j e Monat
festgesetzt. Sie ist als Beitrag zu den
Grund-, Straßenbau- und Straßenerhaltungskosten zu sehen.
Zur Angemessenheit der
Anwohner-Parkgebühr
Die Baukosten für einen befestigten
Stellplatz mit Entwässerung (15 m 2
Fläche) betragen - ohne Grundkosten zwischen 15.000 und 22.500 S (Preise
Oktober 1991). Bei einer wirtschaftlichen
Bestandsdauer von 15 Jahren ergeben sich
anteilige Baukosten von 1.000 bis 1.500 S
pro Jahr. Die laufende Reinigung und Instandhaltung kostet 20 S pro irr und Jahr,
somit 300 S pro Jahr, sodaß sich aus Bau
und Instandhaltung Jahreskosten von
1.300 bis 1.800 S ergeben.
Die Grundkosten für Verkehrsflächen betragen (Oktober 1991) im Schnitt 1.500 S
je m2 oder 22.500 S. Bei einer Verzinsung
mit nur 3 % betragen die jährlichen Kosten für die G r u n d - I n a n s p r u c h n a h m e
675 Schilling.
Die Grund-, Bau- und Instandhaltungskosten j e Stellplatz können d a h e r mit
1.975 bis 2.475 pro J a h r beziffert
werden.
Einen privaten Stellplatz im Freien bekommt man im dicht bebauten Stadtgebiet
nicht unter 800 bis 900 S/Monat oder 9.600
bis 10.800 S im Jahr (untere Grenze).
KURZPARKZONE
werktags Mo- Fr
8-18h
Kurzparkdauer
120Minufen
gebührenpflichtig
Sl
0--ftir 30 M/rufen
Um den "Schilderwald" nicht zu üppig
sprießen zu lassen, werden alle gebührenpflichtigen Kurzparkzonen nur an ihrem äußeren
Rand (und nicht in jeder einzelnen Straße) beschildert. In den "neuen" Zonen kann (wegen
des Winters) die Bodenmarkierung erst im
Frühjahr aufgebracht werden. Dies ist jedoch
rechtlich ohne Bedeutung, da nach dem Gesetz
die Beschilderung alleine ausreicht. Für die erste Zeit - sozusagen zum Angewöhnen - werden zusätzlich mobile Hinweistafeln (Bild) die
Zonenschilder ergänzen.
(Foto: SNS)
STADTNACHRICHTEN - FEBRUAR 1993
Verhinderung von
möglichen Mißbräuchen
Sehr viele Pkw-Besitzer in der Stadt haben
einen Privatparkplatz. Nun könnte ein Besitzer eines privaten Stellplatzes "als Anwohner" zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen, auf
öffentlichem
Grund parken und seinen privaten Abstellplatz an Pendler vermieten. Der Anreiz,
dies zu praktizieren, ist dann hoch, wenn
der öffentliche Parkplatz für Anwohner
nichts oder sehr wenig kostet. Bei steigender Gebührenhöhe sinkt dieser Anreiz,
weil der erzielbare Gewinn (die Differenz
zwischen dem für die Vermietung erzielbaren Preis und der Ausnahme-Gebühr)
sinkt.
Die Einhebung der Anwohner-Parkgebühr
ist zudem ein (durchaus gewollter) Anreiz,
die Bereitschaft der Autobesitzer zur Eigenvorsorge für Stellplätze zu fördern.
Anwohner-Parkgebühr kein
"Geschäft" für die Stadt!
Belegt ein D a u e r p a r k e r in der Kurzparkzone einen Stellplatz, so ergeben
sich für die Stadt, bei entsprechender
Nachfrage nach Kurzparkplätzen, Einnahmenverluste in beträchtlicher Höhe
bei den K u r z p a r k g e b ü h r e n .
Die Pauschalabgabe für Anwohner-Ausnahmebewilligungen beträgt derzeit 80 S
je Monat oder 960 S im Jahr. Mit 700 S
Verwaltungsabgabe und 120 S Bundesstempelmarke "kostet" die Bewilligung
somit 1.780 S im Jahr. Bei 280 Tagen im
Jahr, an denen im Schnitt Gebührenpflicht
herrscht, sind das 6,37 S pro Tag.
"Persönliches Interesse "
ist keine Schikane
Nicht selten wird auch das Erfordernis des
Nachweises eines "erheblichen persönlichen Interesses" am Parken in Wohnungsnähe von den Antragstellern auf eine Anwohner-Dauerparkberechtigung kritisiert.
Das ist keine Schikane der Stadt:
Der Paragraph 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (STVO) - ein Bundesgesetz
somit, an das sich die Stadt zu halten hat fordert den Nachweis des persönlichen Interesses. Allerdings geben die Sachbearbeiter im Straßen- und Verkehrsamt den
Antragstellern jede Hilfe bei Formulierung
ihres "Interesses" am Dauerparken.
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