Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.2

- S.6

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Gebührenpflichtige Zonen
in Wilten ausgedehnt
Die Ausweitung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Innsbruck nach dem
Verkehrskonzept geht planmäßig weiter: Seit 16. Jänner (mit der praktischen
Auswirkung ab 18. Jänner) ist der Bereich um Markthalle und Innrain einbezogen;
zudem rückte die Grenze der Bewirtschaftung in W i l t e n weiter nach Süden.

(Eiz) Von der Regelung betroffen sind das
Herzog-Siegmund-Ufer, die Josef-HirnStraße, der Innrain im Abschnitt zwischen
Bürger- und Anichstraße (beide Richtungsfahrbahnen).
In Wilten rückte die gebührenpflichtige
Kurzparkzone nach Süden, im großen bis
zur Fischer-, Schidlach- und Ing.-Thommen-Straße (die genannten Straßen bleiben noch "außerhalb"). Neu in die Gebührenpflicht einbezogen wurden somit
folgende Straßen:
Die ganze Schöpfstraße; drei Straßen jeweils zwischen der Schöpf- und der Ing.Thommen-Straße: Der Innrain, die Hörmayr- und die Innerkoflerstraße; die
folgenden Straßen jeweils zwischen der
Schöpf- und der Franz-Fischer-Straße:
Fritz-Pregl-Straße,
Peter-Mayr-Straße,
Speckbacherstraße und Andreas-HoferStraße. Dazu die gesamte Freisingstraße,
die Haspingerstraße, das Wiltener Platzl,
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die Liebeneggstraße und die Pechestraße
(im Abschnitt zwischen Liebenegg- und
Schidlachstraße), die Karmelitergasse und
die Mentlgasse (jeweils im gleichen Abschnitt); die Südbahnstraße (zwischen
Mentlgasse und Schidlachstraße).
Am 1. März wird die Parkraumbewirtschaftung bis zum Südring ausgedehnt,
womit der Stadtteil Wilten nördlich des
Südringes flächendeckend erfaßt ist.
Das städtische Tiefbauamt weist ausdrücklich darauf hin, daß wegen der Jahreszeit
noch keine Bodenmarkierungen aufgebracht werden (können). Dies wird im
Frühjahr nachgeholt. Rechtlich sind Bodenmarkierungen belanglos und nicht erforderlich; sie sind nur ein zusätzlicher
Service der Stadt für die Autofahrer. - Beschildert wurden bzw. werden, wie üblich,
nicht alle Straßen einzeln, sondern jeweils
das "ganze Gebiet" (bei der Einfahrt weisen Tafeln darauf hin).


Durchstich" der Gumppstraße
nur für öffentlichen Verkehr

Die Gumppstraße w i r d nach Osten verlängert - allerdings w i r d sie nur für den
öffentlichen Verkehr (Obusse) und für Radler befahrbar sein. Eine Engstelle mit
einem vom Bus aus zu öffnenden Schranken soll die Befürchtungen der Anrainer
um Schmälerung ihrer Wohnqualität zerstreuen.

(Eiz) Eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept,
die den öffentlichen Verkehr attraktiver
machen wird, faßte der Stadtsenat am 21.
Dezember unter Vorsitz von Bürgermeister
Romuald Niescher: Beschlossen wurde die
Ausbau-Variante der (schon
früher
grundsätzlich gutgeheißenen) Verlängerung der Gumppstraße über die Egerdachzur Andechsstraße für den öffentlichen
Verkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer. Gegen den Durchstich hatten Bewohner der Gumppstraße protestiert, weil sie
die "schleichende" Öffnung auch für den
motorisierten Individuai verkehr und damit
eine massive Beeinträchtigung ihrer
Wohnqualität befürchteten. Sie können beruhigt sein: Die beschlossene Variante
wird motorisierten Individualverkehr nicht
zulassen.
Konkret ging es um die Gestaltung der
entscheidenden 150 Meter des "Durchstichs": Jeweils ca. 25 Meter im Osten und
Westen werden nur einspurig (4 Meter

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breit) gebaut und mit Schranken versehen,
die der Obus bei Annäherung ferngesteuert öffnen kann. Die Schranken sollen nur
so breit werden, daß sie auch geschlossen
für Radfahrer kein Hindernis sind, für Autos jedoch die Durchfahrt sperren.
Das ca. 100 Meter lange Mittelstück wird
zwei Fahrspuren aufweisen, sodaß hier die
Begegnung zweier Obusse möglich ist
(Gesamtbreite: 6,50 Meter). Einen baumbestandenen Grünstreifen zwischen den
beiden Fahrspuren im 100 Meter langen
Mittelteil wird es nicht geben, damit sich
seine Gesamtbreite reduziert (Grundersparnis). Jedoch werden beiderseits der
Fahrbahnen Bäume gepflanzt. Sie werden
auch die beiden einspurigen Straßenstücke
im Westen und Osten optisch "verengen".
Nördlich der Straße, getrennt durch die
Baumreihe, wird ein Gehsteig gebaut. Ein
eigener Radweg fand nicht die Mehrheit
im Stadtsenat: Man war der Meinung, daß
sich Obusse und Radfahrer auf einer Spur
durchaus "vertragen" müßten.


STADTNACHRICHTEN - FEBRUAR 1993

Verkehrsbehinderndes
Parken kann
sehr teuer
werden
(Eiz) Autofahrer, aufgepaßt: Wer
glaubt, er könne sich die Kurzparkzonen-Gebühr sparen, indem er seinen
Pkw an einer "verbotenen" Stelle parkt
(Kreuzungsbereich; Busbucht), kann eine böse Überraschung erleben. Er kann
in Hinkuft dreifach zur Kasse gebeten
werden: Es droht die Polizeistrafe für
das Falschparken, die Abschleppgebühr
und zusätzlich die Kurzparkzonen-Gebühr.
Die Kurzparkzonen werden in Innsbruck flächendeckend verordnet. Dies
verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll dadurch der "Schilderwald" in Grenzen
gehalten werden (die Zonen sind nur an
ihren Außengrenzen und nicht in jeder
einzelnen Straße beschildert). Zum
zweiten ist dadurch die Überwachung
außer durch die Polizei noch durch private Aufsichtsorgane (Bewachungsdienst der Industrie, Bdl) möglich.
Nun vertritt der Verwaltungsgerichtshof
in kontinuierlicher Spruchpraxis die
Rechtsansicht, daß die Parkgebühr unabhängig davon fällig ist, wo man in einer Kurzparkzone das Auto abstellt
(VwGH-Entscheidung vom 23. 10.
1985, ZI. 84/17/0076-5). Dadurch ergibt sich eine doppelte Überwachung
des ruhenden Verkehrs: Durch die Polizei in jenen Fällen, in denen sie eine
Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung ahndet (Falschparken - siehe
oben), und durch die KurzparkzonenKontrollore des Bdl.
Da diese viel intensiver überwachen als
die Polizei, war bisher der "brave" Autofahrer, der die Zeit nur um wenige
Minuten überschritt, der "Dumme",
während der Falschparker etwa in einem Kreuzungsbereich oft unbehelligt
blieb. In einer Besprechung zwischen
dem städtischen Straßen- und Verkehrsamt und der Polizei kam man nun
überein, daß der Bdl von der Stadt den
Auftrag bekommt, ab dem 1. März
1993 auch das Abstellen von Fahrzeugen in Halteverboten durch Organstrafverfügung (hinsichtlich der Parkgebühr)
zu bestrafen. Parallel dazu kann der Autofahrer noch eine Polizei strafe (nach
der StVO) "kassieren". Wenn das Auto
zudem verkehrsbehindernd abgestellt
ist, droht zusätzlich die Abschleppgebühr...
Das ist keine Schikane der Stadt Innsbruck, die selbstverständlich an den
Spruch des Verwaltungsgerichtshofes
gebunden ist.