Stadtnachrichten

Jg.1993

/ Nr.1

- S.26

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Diese Ausgabe – 1993_Innsbrucker_Stadtnachrichten_01
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BEISEI ZUNGSZUSCHLAG
a) Verabschiedungen und Urnenbeisetzungen
an Samstagen
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
b) Körperbestattungen
an Samstagen
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
NOTGRUFTGEBÜHR
für den ersten Monat
für jeden weiteren angefangenen Monat

735,
1.461,
2.682,
4.803,

976,
249,

SONSTIGE GEBÜHREN
1. Ausstattung mit Dauerfundamenten je Einzelgrab
2. Beistellung von Urnenplatten
3. Beisteünng von Betonglocken
4. Ausstattung mit Trittplatten je Einzelgrab (Ostfriedhof)
5. Neu Versetzung der Trittplatten
nach einer Beerdigung, je Einzelgrab
5a Trittplattengebühr im Erweiterungsteil
des städt. Friedhofes Mühlau
a) je Einzelgrab
b) je Einzelurnengrab
6. Bewilligung des gruftartigen Ausbaues
7. Änderungsgebühren
a) für eine Gruft
b) für einen Gruftplatz
8. Vorübergehende Einstellung einer Leiche

984,
2.720,
852,
2.882,
1.088,
3.938,
768,
2.425,42.398,
4.245,249,

G E B Ü H R E N DES STÄDT. S C H L A C H T H O F E S M I T
ANGESCHLOSSENEN M Ä R K T E N
Die Tarife zur Gebührenordnung für den städt. Schlacht- und Schlachtviehhof werden ab 1. Jänner 1993 laut Antrag der zuständigen Mag.Abteilung Vili wie folgt festgesetzt:
1. Schlachthofeinheitsgebii.hr
Einheimische
Rinder, Pferde, Schweine,
Kälber: bei einer jährlichen
Mindestanlieferung:
A) bis 1.820 Stk., je kg Lebendgewicht
0,53
B) von 1.821 bis 2.080 Stk. -"0,47
C) von 2.08 Ibis 2.340 Stk. -"0,40
D) von 2.341 bis 2.600 Stk. -"0,34
E) über 2.600 Stück
0,28
Schafe und Ziegen, je Stück
10,05
Lämmer und Kitze, je Stück
8,21
Zu diesen Entgelten tritt die Umsatzsteuer (derzeit 20 %)

Auswärtige

1,48
1,32
1,12
0,95
0,78
28,14
22,98

2. Entsorgungsgebühren
Rinder, Pferde, Schweine, Kälber,
je kg Lebendgewicht
0,12
Schafe und Ziegen, je Stück
3,21
Lämmer und Kitze, je Stück
2,62
Zu diesen Entgelten tritt die Umsatzsteuer (derzeit 10 %).
3. Besondere Sehlachthausgebühr
Großtierschlachthalle,
für jede angefangene Stunde
378,17
Schweineschlachthalle,
für jede angefangene Stunde
378,17
Kaidaunenwäsche,
für jede angefangene Stunde
57,69
Gebühr für die Benützung der Kuttelei
und deren Einrichtungen beim Putzen
von Köpfen und Füßen von nicht im
Schlachthof geschlachteten Kälbern
je Kopf und 4 Füßen
22,65
Zu diesen Entgelten tritt die Umsatzsteuer (derzeit 20 %)

VIEHMARKTGEBÜHREN UND MARKlGEBÜHREN
Die Marktgebühren werden mit Wirkung 1. Jänner 1993
wie folgt festgesetzt:
I. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und
Gemüsemärkte in der Reichenau (§ 2 lit. c Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufs stand
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden
als volle berechnet.
11. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und
Gemüsemärkte im Olymp. Dorf. (§ 2 lit. d Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden
als volle berechnet.
IIP Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Händlermärkte
an Samstagen (§ 2 lit. e Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
2. Für jeden in Anspruch genommenen Quadratmeter
Bodenfläche, soweit nicht Pkt. 1 Anwendung findet
3. Für Neuheiten (Spezial)-Verkäufer erhöhen sich die
Tarife nach den Pkt. 1 und 2 auf
4. Für regelmäßige Marktbeschicker, Vierteljahresgebühr
in der Höhe des Zehnfachen der Gebühren im Sinne der
Tarifpunkte 1 bis 3
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden
als volle berechnet.
IV Überlassung von Marktplätzen anläßlich der jährliche,i Märkte
(§ 2 lit. f Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
2. Für jeden in Anspruch genommenen Quadratmeter
Bodenfläche, soweit nicht Pkt. 1 Anwendung findet
3. Für den Thomasmarkt erhöhen sich die Tarife nach den
Pkt. 1 und 2 auf
4. Für die Aufstellung eines Würstelstandes,
pro laufenden Meter
5. Für die Aufstellung eines Kastanicnkesseis
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden
als volle berechnet.

14,—

14,—

16,—
16,—
26,—

28,—
25,—
33 —
30,—
30,—

GEHSTEIGABGABE
Gem. § 3 Abs. 6 Gehsteigabgabegesetz, LGB1. Nr. 23/1969, werden die
durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von 1 m" zeitgemäßer Gehsteigfläche mit S 2.970,— festgestellt und der Einheitssatz für die Bemessung der Gehsteigabgabe ab 1. Jänner 1993 mit S 29,70 festgesetzt.

WASENMEISTEREIGEBÜHREN
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistergrundgebühr

+ 20 % Grundgebühr
+ Kadavergewicht je kg (Tarif lt. Verordnung Amt der Tir. Landesreg.)
+ 10%MWSt.
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr (Tarif lt. Fuhrpark)
+ 20 % MWSt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus
der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers zur
Untersuchung (Sektion)
55,14
4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das
Transportfahrzeug
90,13
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKW
je Kilometer Fahrstrecke (Tarif lt. Fuhrpark)
6. Dienstgang zu einer Partei
36,35
7. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach
§ 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Hundes, je Tag
47,67
8. Auslösen eines eingefangenen und in Verwahrung genommenen Hundes durch dessen Eigentümer lt. BGBl
107,29
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung der Haut (Fell) an den
Eigentümer
109,56
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers
48,87
Zu den Entgeltsätzen der Punkte 3 bis 10 tritt die Umsatzsteuer
(derzeit 20 %)

57,69

SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHJEN -JÄNNER 1993

(Fortsetzung auf Seite 14)

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