Stadtnachrichten

Jg.1992

/ Nr.12

- S.27

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Andreas-Hofer-Straße, Egger-Lienz-Straße, Fritz-Pregl-Straße, Schöpfstraße, Peter-Mayr-Straße, Maximilianstraße, Speckbacherstraße, Müllerstraße.
§16
Die Zone 9 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Schöpfstraße, Fritz-Pregl-Straße, Egger-Lienz-Straße, Holzhammerstraße, Franz-Gschnitzer-Promenade, Rechengasse, Innrain.
Die Kurzparkzonen der Schöpfstraße zwischen Fritz-Pregl-Straße und
Innerkoflerstraße sind von dieser Regelung ausgenommen.

§6
Die Zone 11 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen:
Höttinger Gasse, Riedgasse, Schmelzergasse, Fallbachgasse, Blücherstraße, Trogerstraße, Innstraße, Verbindungsstraße von der Innstraße zum
Innsteg, Innallee.
§7
Diese Verordnung tritt mit 16. April 1993 in Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung
vom 22. Oktober 1992 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Der Magistratsdirektor
Im Auftrag: Dr. Jäger, Senatsrat

§17
Diese Verordnung tritt mit 1.12.1992 in Kraft.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung
vom 22. 10. 1992 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Der Magistratsdirektor - im Auftrag:
Dr. Jäger, Senatsrat

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt
ZI. VI-2600/1989-B/STV
Sachbearbeiter: Dr. Fink, Tel. 5360, Kl. 676.

VERORDNUNG
Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt
ZI. VI -2600/1989 - B/STV
Sachbearbeiter: Dr. Fink, Tel. 5360, Kl. 676

VERORDNUNG
Auf Grund der §§43 Abs. 2 a und 94 d StVO I960, BGBl. Nr. 159,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet:
§1
Nachstehend (§§2 und 3) werden Gebiete festgesetzt, deren Bewohner
für die Benützung der in den §§ 5 und 6 dieser Verordnung bezeichneten
nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4
StVO 1960 beantragen können.
§2
Die Zone 10 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches:
Arthur-Haidl-Promenade, Blasius-Hueber-Straße, Rösslsteig, Sonnenstraße, Frau-Hitt-Straße, Schneeburggasse, Höttinger Gasse.
Zudem werden die Gebäude der Sonnenstraße mit den geraden Hausnummern 2 bis 12, das Haus Oppolzerstraße 6, die Gebäude der FrauHitt-Straße mit geraden Hausnummern, das Haus Schneeburggasse 23
sowie die Gebäude der Schneeburggasse mit den geraden Hausnummern
2 bis 18 dieser Zone zugeordnet.
§3
Die Zone 11 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches:
Höttinger Gasse, Riedgasse, Schmelzergasse, Fallbachgasse, Blücherstraße, Trogerstraße, Innstraße, Verbindungsstraße von der Innstraße zum
Innsteg, Innallee.
Zudem werden die Gebäude der Riedgasse mit den ungeraden Hausnummern 1 - 71, die Gebäude Weiherburggasse 2, Blücherstraße 3 und Trogerstraße 2 und 4 sowie die Gebäude der Innstraße mit den geraden
Hausnummern 38 bis 42 dieser Zone zugeordnet.
§4
Die Bewohner der in den §§ 2 und 3 angeführten Gebiete können für die
Benützung der in den §§ 5 und 6 genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten Kurzparkzonen mit Personen- und Kombinationskraftwagen die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960
beantragen.
§5
Die Zone 10 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen:
Mariahilfstraße, Höttinger Au, Rösslsteig, Sonnenstraße, Frau-HittStraße, Schneeburggasse, Höttinger Gasse.

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der die Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom
26. 1. 1982 i. d. F. der Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. 7. 1991 und 21.
11. 1991) geändert wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. 7. 1981 über die Erhebung einer
Abgabe für das Parken in Kurzparkzonen, LGB1. Nr. 52 i. d. F LGB1. Nr.
67/1991, wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage A erhält folgenden Wortlaut:
"Anlage A
Abgabepflichtige Kurzparkzonen i. S. d. § 1 Abs. 1 sind Kurzparkzonen
innerhalb der durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiche
einschließlich der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen:
Bereich östlich des Inn:
Karl-Kapferer-Straße, Kaiserjägerstraße von der Karl-Kapferer-Straße
bis zur Universitätsstraße, Universitätsstraße von der Kaiserjägerstraße
bis zur Dreiheiligenstraße, Dreiheiligenstraße von der Universitätsstraße
bis zur Ing.-Etzel-Straße, Ing.-Etzel-Straße von der Dreiheiligenstraße bis
zur Museumstraße, Museumstraße von der Ing.-Etzel-Straße bis zur
Bruneckerstraße, Bruneckerstraße, Südtiroler Platz, Sterzinger Straße,
Südbahnstraße von der Sterzinger Straße bis zur Karmelitergasse, Karmelitergasse von der Südbahnstraße bis zur Olympiastraße, Olympiastraße von der Olympiabrücke bis zur Anton-Melzer-Straße, Anton-Melzer-Straße, Egger-Lienz-Straße, Holzhammerstraße, Franz-GschnitzerPromenade von der Freiburger Brücke bis zur Universitätsbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Herzog-Otto-Straße, Rennweg von der HerzogOtto-Straße bis zur Karl-Kapferer-Straße.
Ausgenommen hievon ist die Kaiserjägerstraße.
Bereich westlich des Inn:
Arthur-Haidl-Promenade von der Innbrücke bis zur Blasius-HueberStraße, Blasius-Hueber-Straße von der Universitätsbrücke bis zur Höttinger Au, Rösslsteig, Sonnenstraße von der Oppolzerstraße bis zur FrauHitt-Straße, Frau-Hitt-Straße, Schneeburggasse von der Frau-Hitt-Straße
bis zur Riedgasse, Riedgasse von der Schneeburggasse bis zur Schmelzergasse, Schmelzergasse von der Riedgasse bis zur Fallbachgasse, Fallbachgasse von der Schmelzergasse bis zur Blücherstraße, Blücherstraße,
Trogerstraße, Innstraße von der Trogerstraße bis zur Verbindungsstraße
Innstraße - Innsteg, Innallee."
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Bereiches östlich des Inn mit 1.
Dezember 1992 und hinsichtlich des Bereiches westlich des Inn mit 16.
April 1993 in Kraft.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. 10. 1992 obige Verordnung beschlossen.
Für den Gemeinderat:
Der Magistratsdirektor
Im Auftrag: Dr. Jäger, Senatsrat

SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHTEN - DEZEMBER 1992

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