Stadtnachrichten

Jg.1992

/ Nr.12

- S.26

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1992_Innsbrucker_Stadtnachrichten_12
Ausgaben dieses Jahres – 1992
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung
im Zuge der Umsetzung des Verkehrskonzeptes
Der Innsbrucker Gemeinderat hat am 22. Oktober 1992 die folgenden
Verordnungen beschlossen, die im Zuge der planmäßigen Verwirklichung des Innsbrucker Verkehrskonzeptes die Parkraumbewirtschaftung auf die beschriebenen Gebiete erweitern. Die ersten beiden Verordnungen legen jeweils das Gebiet fest, innerhalb dessen die Anwohner - bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen des Paragraph 45 (4) der
Straßenverkehrsordnung - um Ausstellung einer Anwohnerparkkarte
ansuchen können. Die dritte Verordnung legt das Gebiet fest, in dem
alle Kurzparkzonen für gebührenpflichtig erklärt werden.

Stadtmagistrat Innsbruck
Straßen- und Verkehrsamt
ZI. VI- 2600/1989 - B/STV
Sachbearbeiter: Dr. Fink, Tel. 5360, Kl. 676

VERORDNUNG
Auf Grund der §§43 Abs. 2 a und 94 d StVO I960, BGBl. Nr. 159,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 423/1990, wird verordnet:
§1
Nachstehend (§§ 2 bis 8) werden Gebiete festgesetzt, deren Bewohner
für die Benützung der in den §§ 10 bis 16 dieser Verordnung bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4
StVO 1960 beantragen können.
§2
Die Zone 2 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen
handelt:
Herzog-Friedrich-Straße, Maria-Theresien-Straße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Andreas-Hofer-Straße, Bürgerstraße, Innrain (Südfahrbahn),
Verbindungsstraße zwischen Innrain und Herzog-Siegmund-Ufer, Herzog-Siegmund-Ufer, Innrain.
§3
Die Zone 3 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen
handelt:
Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, WilhelmGreil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße, Südtiroler
Platz, Sterzinger Straße, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Maria-Theresien-Straße, Herzog-Friedrich-Straße.
§4
Die Zone 5 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen
handelt:
Herzog-Siegmund-Ufer, Verbindungsstraße zwischen Herzog-SiegmundUfer und Innrain, Innrain (Nordfahrbahn), Bürgerstraße, Andreas-HoferStraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße.
§5
Die Zone 6 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches, soweit es sich um
Gemeindestraßen handelt:
Heiliggeiststraße, Gleiskörper der Bahnlinie Innsbruck-Landeck, Olympiastraße, Leopoldstraße.
§6
Die Zone 7 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen
handelt:
Müllerstraße, Leopoldstraße, Anton-Melzer-Straße, Egger-Lienz-Straße,
Andreas-Hofer-Straße.

14

§7
Die Zone 8 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen
handelt:
Andreas-Hofer-Straße, Egger-Lienz-Straße, Fritz-Pregl-Straße, Schöpfstraße, Peter-Mayr-Straße, Maximilianstraße, Speckbacherstraße, Müllerstraße.
§o
Die Zone 9 umfaßt alle Gebäude innerhalb des durch die nachangeführten
Straßen umgrenzten Bereiches, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Blasius-Hueber-Straße, Anichstraße, Kaiser-Josef-Straße, Maximilianstraße, Peter-Mayr-Straße, Schöpfstraße, Fritz-Pregl-Straße, EggerLienz-Straße, Holzhammerstraße, Franz-Gschnitzer-Promenade.
§9
Die Bewohner der in den §§ 2 bis 8 angeführten Gebiete können für die
Benützung der in den §§ 10 bis 16 genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten Kurzparkzonen mit Personen- und Kombinationskraftwagen die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960
beantragen.
8 1U

Die Zone 2 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des, durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Herzog-Friedrich-Straße, Maria-Theresien-Straße, Leopoldstraße, Müllerstraße, Andreas-Hofer-Straße, Bürgerstraße, Innrain (Südfahrbahn),
Verbindungsstraße zwischen Innrain und Herzog-Siegmund-Ufer, Herzog-Siegmund-Ufer, Innrain.
§ 11
Die Zone 3 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Hofgasse, Universitätsstraße, Angerzellgasse, Museumstraße, WilhelmGreil-Straße, Bozner Platz (Nordfahrbahn), Brixner Straße, Südtiroler
Platz, Sterzinger Straße, Heiliggeiststraße, Leopoldstraße, Maria-Theresien-Straße, Herzog-Friedrich-Straße.
Die Kurzparkzonen am Südtiroler Platz sind von dieser Regelung ausgenommen.
§12
Die Zone 5 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Herzog-Siegmund-Ufer, Verbindungsstraße zwischen Herzog-SiegmundUfer und Innrain, Innrain (Nordfahrbahn), Bürgerstraße, Andreas-HoferStraße, Müllerstraße, Speckbacherstraße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße, Blasius-Hueber-Straße.
§13
Die Zone 6 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen bzw. Gleiskörper umgrenzten Bereiches einschließlich
der in diesen Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Heiliggeiststraße, Gleiskörper der Bahnlinie Innsbruck-Landeck, Olympiastraße, Leopoldstraße.
Die Zone 7 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:
Müllerstraße, Leopoldstraße, Anton-Melzer-Straße. Egger-Lienz-Straße,
Andreas-Hofer-Straße.
Die Zone 8 umfaßt alle Kurzparkzonen innerhalb des durch die nachangeführten Straßen umgrenzten Bereiches einschließlich der in diesen
Straßen bzw. Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen,
soweit es sich um Gemeindestraßen handelt:

SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHTEN - DEZEMBER 1992