Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1991

/ Nr.5

- S.24

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Diese Ausgabe – 1991_Innsbrucker_Stadtnachrichten_05
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STADTMAGISTRAT INNSBRUCK

Stadtmagistrat Innsbruck
Schulamt

Öffentliche Ausschreibung
Ausschreibende Stelle:
Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II — Schulamt und Kindergartenverwaltung, Stiftgasse 16/11, 6020 Innsbruck, Telefon 53 60/642.
Gegenstand:
Lieferung und Montage von Einrichtungen für die Volksschule Hötting-West,
Viktor-Franz-Hess-Straße 7a: 1) Klasseneinrichtungen; 2) Sonderraumeinrichtungen (Werkräume etc.); 3) Schulwandtafeln und Steckwände; 4) Sonstige
Einrichtungen.
Ausschreibungsunterlagen können ab Donnerstag, den 16.5. 1991 beim Schulamt und Kindergartenverwaltung, Stiftgasse 16/11, gegen einen Unkostenbeitrag von S 50,—je Ausschreibung behoben oder als Nachnahmesendung angefordert werden.
Abgabetermin:
Die Angebote sind bis spätestens Mittwoch, den 29. 5. 1991, 10.30 Uhr, beim
Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II - Schulamt und Kindergartenverwaltung, Stiftgasse 16/11 abzugeben oder zeitgerecht an diese einzusenden. Offerte, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingelangt sind, können, auch wenn das
Datum des Poststempels vor diesem Termin liegt, nicht mehr berücksichtigt
werden.
Am Kuvert ist deutlich die Bezeichnung „Anbot für Einrichtungen der VS
Hötting-West" anzubringen.
Anbotseröffnung:
Mittwoch, den 29. 5. 1991, um 11 Uhr, bei der Abteilung II — Schulamt und
Kindergartenverwaltung, Stiftgasse 16/11, 6020 Innsbruck. Den Offertstellern
steht es frei, der Anbotseröffnung beizuwohnen
Liefertermin:
Ende Oktober 1991
DER ABTEILUNGSLEITER
In Vertretung:
Dr. Hoffmann

Bei Umweltsorgen
oder Vorschlägen zur Verbesserung unserer Umwelt:
Rufen Sie uns doch bitte an über

das grüne Telefon 53 60-352—Durchwahl
Wir helfen Ihnen gerne und sind Ihnen dankbar.
Ihr Amt für Umweltschutz

Stadtmagistrat Innsbruck
Stadtbauamt
Zahl: VI-8849/90-P/V

KUNDMACHUNG
Mit Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, Zahl VI8849/90-P/V, vom 18.10.1990, wurden im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über Gebäudenumerierung, Straßen- und Ortsbezeichnung vom 13. 11.
1951, LGB1. Nr. 5, neue Straßenbezeichnungen festgelegt.
Folgende Gebäude werden durch die Umbenennung betroffen:
Mitterweg: 22a, 40i, 40k, 401,
Fürstenweg: 93b
Die Anbringung der Straßentafeln und Beistellung der auszuwechselnden
Hausnummerntafeln übernimmt die Stadtgemeinde.
Die Haus- und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Anbringung und Erhaltung der Straßentafeln an ihren Gebäuden oder auf ihren Grundstücken ohne
Entschädigung zu dulden.
Der Stadtbaudirektor:
(Dipl.-Ing. Hosp)
Obersenatsrat

Kundmachung
Ordentliche Volkszählung; Häuser- und
Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung
am 15. Mai 1991
Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. April 1980 (BGB1. Nr. 199/1980),
in der Fassung der Novelle vom 28. Februar 1990 (BGB1. Nr. 149/1990),
über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz), der Verordnung der Bundesregierung vom 15. Mai 1990 (BGB1. Nr. 311/1990),
über die Bestimmung des Zähltages und der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. Feber 1991 (BGB1. Nr. 73/1991) über die zur Verwendung gelangenden Drucksorten, ist mit Stichtag 15. Mai 1991 eine ordentliche Volkszählung durchzuführen.
Die Drucksorten für die Volkszählung (Zählungslisten und Personenblätter) werden den Haushalten mittels Zählorganen ab 6. Mai 1991 zugestellt
und nach ordnungsgemäßer Ausfüllung auch wieder abgeholt werden. Zur
Ausfüllung der Zählungsliste und der Personenblätter ist der Haushaltsvorstand verpflichtet. Ist der Haushaltsvorstand verhindert, so sind die
Volkszählungsdrucksorten, soweit als möglich, von den Angehörigen,
Mitbewohnern oder vom Hauseigentümer, allenfalls durch Bevollmächtigte, auszufüllen.
Die mit einem Volkszählungsausweis versehenen Zählorgane werden die
Haushalte entsprechend beraten, nötigenfalls werden sie bei der Ausfüllung helfen.
Den zur Ausfüllung verpflichteten Personen steht es frei, die ausgefüllten
Drucksorten auch unmittelbar bei der für die Durchführung der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung eingerichteten Volkszählungsstelle im Kleinen Stadtsaal, Universitätsstraße 1,
die täglich von 7 bis 19 Uhr geöffnet ist, gegen Empfangsbestätigung bis
spätestens 26. Mai 1991 abzugeben. In dieser Volkszählungsstelle werden
auch Auskünfte erteilt und können allenfalls fehlende Drucksorten behoben werden.
Aufgrund des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik vom 1. April 1965
(BGB1. Nr. 91/1965) und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1991 (BGB1. Nr. 19/1991), mit
der statistische Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten angeordnet werden, ist
gleichzeitig mit der Volkszählung auch eine Häuser- und Wohnungszählung durchzuführen. Die Erhebungsbogen für die Häuserzählung werden
den Hauseigentümern oder deren Bevollmächtigten zugestellt. Die Erhebungsbogen zur Wohnungszählung sind von den Haushaltsvorständen
auszufüllen und werden diesen gemeinsam mit den Fragebogen zur Volkszählung von den Zählorganen ausgehändigt. Die Hauseigentümer oder deren Bevollmächtigte und die Haushaltsvorstände sind verpflichtet, die Erhebungsbogen zur Häuser- und Wohnungszählung vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Außerdem wird aufgrund des Arbeitsstättenzählungsgesetzes vom 14. Februar 1973 (BGB1. Nr. 119/1973) und der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. Jänner 1991 (BGB1. Nr. 7/1991), zum selben Stichtag eine Arbeitsstättenzählung angeordnet. Zählorgane werden den Inhabern nichtlandwirtschaftlicher Arbeitsstätten, bzw. deren Vertretern die dafür vorgesehenen Zählblätter aushändigen und nach Ausfüllung auch wieder einsammeln.
Alle Angaben, die bei der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung
und Arbeitsstättenzählung gemacht werden, werden geheimgehalten und
nur für die Statistik, keinesfalls zu Besteuerungszwecken, verwendet. Die
mit den statistischen Großzählungen befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Wer seiner Verpflichtung nach dem Volkszählungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Bundesstatistik bzw. den anderen oben zitierten Gesetzen
nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre und unvollständige
Angaben macht, oder sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung
überhaupt gefährdet oder die Geheimhaltungspflicht verletzt, begeht,
wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.
Innsbruck, am 17. April 1991.

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1991, Nr. 5

Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

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