Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1991

/ Nr.2

- S.21

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STADTGEMEINDE INNSBRUCK

Kundmachung
über die
Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen 1991
Gemäß § 2 Abs. 1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGB1. Nr. 3
/ 1961 i. d. g. F., wird hiemit die Kundmachung der Landesregierung vom
27. 11. 1990 über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen
1991 bekanntgernacht. Diese Kundmachung hat folgenden Wortlaut:
Gemäß § 2 der Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGB1. Nr. 3 (1961,
in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 7 / 1967 und 5 / 1973 werden
die Wahlen in die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und
der Sektion Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer und in die
Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern auf
Sonntag, den 24. März 1991,
ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung über die Ausschreibung der Landwirtschaftskammerwahlen verlautbart wird; als Stichtag gilt der 15. Oktober 1990.

Wahlberechtigt sind:
A. in der Sektion D i e n s t g e b e r ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
a) die Eigentümer, im Falle einer Verpachtung (Fruchtnießung, § 509
ABGB) die Pächter (Fruchtnießer)
1. land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 BGB1. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGB1. Nr. 649 / 1987, soweit die Grundsteuerpflicht nicht durch einen Kleinbetrieb begründet wird. Als
Kleinbetriebe sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im
Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGB1. Nr. 660 / 1989, von weniger als 0,5
Hektar Flächenausmaß anzusehen, soweit der einzelne landund forstwirtschaftliche Betrieb nicht Weinbauvermögen, gärtnerisches Vermögen oder übriges land- und forstwirtschaftliches
Vermögen umfaßt;
2.

Zu wählen sind:
1.

2.

3.

die sechzehn Mitglieder der Sektionsversammlung der Sektion
Dienstgeber (Wahlkörper A) und die vierzehn Mitglieder der Sektionsversammlung der Sektion Dienstnehmer (Wahlkörper B);
die zehn Vertreter der Dienstgeber (Wahlkörper A) und die vier Vertreter der Dienstnehmer (Wahlkörper B) in den Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck;
je neun Vertreter der Dienstgeber (Wahlkörper A) und j e drei Vertreter
der Dienstnehmer (Wahlkörper B) in die Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern.

Für die Wahl der Mitglieder der Sektionsversammlungen bildet das Land
Tirol einen Wahlkreis. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck bilden das Gebiet des politischen
Bezirkes Innsbruck-Land und das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern jeder politische Bezirk einen Wahlkreis.
Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, das ist der 3. März 1991, bis 18.00 Uhr
— nach Wahlkörpern getrennt — die Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Sektionsversammlungen bei der Landeswahlbehörde, für die Wahl
der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der
Bezirkswahlbehörde einzubringen.

b)

B. in der Sektion D i e n s t n e h m e r ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
a) Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Landund Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, einschließlich der Lehrlinge;
b) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder
für die Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
BGB1. Nr. 235 / 1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGB1.
Nr. 617 / 1987, fallen;
c) Saison- und Gelegenheitsarbeiter (Taglöhner);
d)

Die Höchstzahl der Wahlwerber, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, beträgt:
a)
b)
c)

d)

Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Sektionsversammlung der Sektion Dienstgeber
Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Sektionsversammlung der Sektion Dienstnehmer
Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des
Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck:
Vertreter der Dienstgeber
Vertreter der Dienstnehmer
Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der
Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern:
Vertreter der Dienstgeber
Vertreter der Dienstnehmer

32
28

20
8

18
6

von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unverbaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sofern das Ausmaß dieser Grundstücke mindestens 0,5
Hektar beträgt;
Personen, die im Land Tirol eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter die
Personen nach lit. a zu fallen, sofern sie in Tirol wohnhaft sind, vor
dem 1. Jänner 1991 das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrecht im Sinne der Gemeindewahlordnung nicht ausgeschlossen
sind.

e)

land- und forstwirtschaftliche Angestellte, das sind Personen, die in
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt
sind;
Die Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer, ihrer Sektionen und der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Dienstnehmer der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in der Landund Forstwirtschaft mit Ausnahme der Dienstnehmer in den von diesen Körperschaften geführten nichtland- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, Fonds und Anstalten;
Personen, die im Anschluß an ein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis e des Landwirtschaftskammergesetzes
nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften am Stichtag
Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie in Tirol wohnhaft sind, vor dem
1. Jänner 1991 das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht im Sinne der Gemeindewahlordnung nicht ausgeschlossen sind.

Innsbruck, im Jänner 1991
Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

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Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1991, Nr. 2