Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.3

- S.15

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Amtsblatt Nr. 3
3. Personalpapiere.
Der Dienstpflichtige hat Zur Anmeldung folgende Personalpapiere mitzubringen, soweit sie sich in seinem Besitze befinden:
«) den Geburtsschein (Taufschein);
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpatz);
0) die Schulzeugnisse, Lehrverträge und Nachweise
über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu
diesem Zweck auszuhändigen;
«) Ausweise oder Bescheinigungen über Zugehörigkeit
zur H I . (Marine-HI., Fliegereinheiten der HJ.),
zur SA. (Marine-SA.), zur ^ , zum NSKK.. zum
NS.-Reiterkorvs, zum Deutschen Seglerverband,
zum NSFK. (Nationalsozialistischen Fliegerkorps)
und über die Ausbildung in diesem, zum RLV.
(Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiwilligen
Wehrfunk — Gruppe Marine), zum DASD. (Deutschen Amateursende- und Empfangsdienst), zur TN.
(Technische Nothilfe), zu einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, zur Feuerwehr, zu einem Radfahrverein;
1) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA.-Sportabzeichens;
ß) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis,
Grundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG);
K) den Nachweis über fliegerische Betätigung für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der
Reichsluftfahrtverwaltung, die Bescheinigung des
Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
ll) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK. — Amt für Schulen —, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;
1) den Nachweis über die Ausbildung bei einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes oder den Sanitätsschein des Deutschen Roten Kreuzes (Personalausweis des DRK.);
in) den Nachweis über Seefahrtszeiten — Seefahrtsbuch —, über den Besuch von Seefahrtsschulen,
Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule-Vefähigungsnachweise;
n) das Sportseeschifferzeugnis, das Svorthochseeschifffahrtszeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, für Seefahrt oder ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesportverbandes
„Hansa" und das Zeugnis zum „C"-Führer für Seesport der Marine-HI.;
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpatz, Arbeitspatz oder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der
Wehrmacht, Landespolizei oder U-Verfügungstruppe;

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des Reichsarbeitsdienstes oder der ^-Verfügungstruppe.
Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung auch noch andere als die unter e bis Erfüllung der Wehrpflicht wichtige Sonderausbildung ergibt. Das gilt besonders auch für Nachweise, die vor der
Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich
ausgestellt wurden.
Jeder Dienstpflichtige hat zwei Paßbilder in der Grötze
37x52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in Brustbild,
von vorn gesehen, in bürgerlicher Kleidung und ohne
Kopfbedeckung abgebildet ist.
4. Befreiung von der Anmeldepflicht.
Der Polizeidirektor in Innsbruck als Kreispolizeibehörde kann völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder
eines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenen
Zeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen oder
privaten Heil- und Pflegeanstalt von der Meldepflicht befreien. I n den Zeugnissen müssen die Fehler und Leiden
so verzeichnet werden, datz eine Nachprüfung möglich ist.
Von der Meldepflicht sind ferner jene Dienstpflichtigen
befreit, die bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der
Wehrmacht oder LL-Verfügungstruppe aktiv dienen.
5. Zurückstellungsanträge.
Ein Antrag auf Zurückstellung von der Ableistung des
aktiven Wehrdienstes kann von dem Dienstpflichtigen
selbst, seinen Verwandten ersten Grades und seiner Eherau gestellt werden. Ein solcher Antrag ist gegebenenalls möglichst schon bei der Anmeldung, spätestens aber
ns zum 23. März 1939, schriftlich der Einwohnermeldestelle, Burggraben 3, vorzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Für die in einem Zurückstellungsantrag angeführten Gründe sind Beweismittel vorzulegen.
8. Pflichten im Krankheitsfalle.
Ein Meldepflichtiger, der durch Krankheit an der Erfüllung der Meldepflicht verhindert ist, hat hierüber ein
Zeugnis des Amtsarztes oder eines anderen beamteten
Arztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes
versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes einzureichen. Kann im letzteren Fall der Sichtvermerk des Amtsarztes nicht rechtzeitig beschafft werden, genügt die Auskunft der Polizeibehörde. Entstehende Gebühren müssen
von dem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.
7. Versäumnis der Anmeldung.
Die Versäumnis der Meldefrist (s. o. Ziffer 2) entbindet
nicht von der Meldepflicht.
8. Strafvorschriften.
Ein Meldepflichtiger, der feiner Meldepflicht nicht oder
nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere
Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu RM. 150 —
oder mit Haft bestraft. Autzerdem kann er durch die Polizeibehörde mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung der Meldepflicht angehalten werden.
Innsbruck, den 1. März 1939.
Der Polizeidirektor:
Dr. Franzelin e. H.