Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.3

- S.14

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14
44. O s t e r m a n n Alois — Verlegung des Standortes des Schuhmachergewerbes von der Müllerstraße 25 in die Amraserstratze
(Frachtenbahnhof).
45. „ I . u. R. P r e y e r", offene Handelsgesellschaft, Inhaberin
des Gewerbescheines zum Betriebe des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren im Standorte Innsbruck, Anichstratze 25 — Änderung des Firmenwortlautes auf „Preyer 6 Co."
46. „ I . u. R. P r e y e r " , offene Handelsgesellschaft — Inhaberin
des Gewerbescheines zum Betriebe der Planung und Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher
Kälte im Standorte Innsbruck, Vürgerstrahe 18 — Änderung
des Firmenwortlautes auf „Preyer K Co."
47. S a l c h e r Anton — Verlegung des Tapezierergewerbes von
Innsbruck. Amras Nr. 117, in die Heiliggeiststraße 8.
48. S c h n e i d e r Paul — Verlegung des Standortes des Kleidermachergewerbes von der Zollerstratze 3 in die Maria-TheresienStraße 34.
49. S e n n Josef — Verlegung des Standortes des Zimmermeistergewerbes von der Fischergasse 40 in die Temvlstraße 2.
50. Tteffan Hermann und Frau Marie Rief geb. Steffan — Umschreibung des auf dem Hause Sylvester-Fink-Straße 8 radiziert haftenden Gast- und Schankgewerbes, umfassend die Berechtigungen des § 16, lit. 2), K), c), ä), t) und ß), GO., auf die
Namen Hermann Eteffan und Marie Rief geb. Steffan.
51. S t o c k e r Alfred — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Großhandels mit Schokoladen,; Zuckerwaren,
Marmeladen, Backpulver, Vanillezucker, Guglhupfmassen und
Einsiedehilfe von der Weifergasse 7 in die Höttingerau 44.
52. U l c Johann — Umschreibung des auf dem Hause Kaiserjägerstraße 2 (ehemals Saggengasse 2), Gasthof „Schwarzer Adler",
radiziert haftenden Gast- und Schankgewerbes mit den unter
lit. 2), l>), e), 6), t) und ß) des § 16 GO. aufgezählten Berechtigungen auf den Namen Johann Ulc und Beibehaltung des
Pächters Josef Mahlknecht.
53. U l l m a n n Julie — Inhaberin des Gewerbescheines zum
Betriebe des auf die Frauen- und Kinderkleider beschränkten,
gemeiniglich von Frauen betriebenen Kleidermachergewerbes im
Standorte Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 18/11. — Verehelichung mit Ernst Graf.
54. „Vereinigte Säckeoerwaltung Salzburg-Tirol Alexander Haidenthaller 6 Co.", Salzburg — Errichtung einer Zweigniederlassung für den Gewerbebetrieb des Handels mit gebrauchten
und neuen Säcken und Geweben im Standorte Innsbruck,
Andreas-Hofer-Straße 11.
55. W e i e r m a i r Karl — Verlegung des Standortes als Buchsachverständiger, Bücherrevisor, Finanz- und Wirtschaftsberater
von der Maximilianstraße 27 in die Defreggerstraße 13.

Verzeichnis der 6ewerbettralen lm
IVlonat 5ebruar
§ 100, GO., Hintanhaltung des Lehrlings zum Vesuch der Berufsschule: ^ ? ^ 50.— (48 Stunden): § 2«1 der Vorschriften über den
Verkehr mit Frischmilch: § 2« 1 der Vorschriften über den Verkehr mit Frischmilch: ^ ^ 5 10.—
(24 Stunden); § 10, RGBl. 252/1852. Unbefugtes Hausieren:
^ H ^ 10.— (24 Stunden); § 10. RGBl. 242/1902. Unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen: ^?^5 10.— (24 Stunden); § 2» 1 der Milchvorschriften: ^ ^ 10.— (24 Stunden); § 2«1 der Milchvorschriften:
^^i5 10.— (24 Stunden); § 2« 1 der Milchvorschriften: ^ ? ^ 15.—
(36 Stunden); § 2a 1 der Milchvorschriften: § 10. RGBl. 252/1852. Unbefugtes Hausieren: ^ ^ 10.— (24 Stunden); H 2»1 der Vorschriften über den Verkehr mit frischer Milch:
«^^510.— (24 Stunden): § 2« 1 u. 4/5 der Milchverkehrsvorschriften:
eH^ 15.—; s 2«1 u. 7/3 der Milchoerkehrsvorschriften: ^?^5 15.—;
§ 7/3 der Milchoerkehrsoorschriften: ^ C 10.—; § 2«1 der Milchverkehrsvorschriften: ^ ^ 5.—; § 2«1
der Milchverkehrsvorfchriften: Verwarnung.

Amtsblatt Nr. 3
vom 1. März bis zum 23. März 1939 die Wehrpflichtigen
des Geburtsjahrganges 1910 für den Wehrdienst polizeilich erfaßt.
1. Anmeldepflicht.
Die vorgenannten Dienstpflichtigen haben sich an dem
Ort, an welchem sie am 1. März 1939 ihren dauernden
Aufenthalt, d. h. eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstätte) gehabt haben, bei der Erfassungsstelle zur Anlegung des Wehrstammblattes persönlich anzumelden.
Als dauernder Aufenthalt gilt für Dienstpflichtige die
») See- oder Binnenschiffahrt treiben und keinen dauernden Aufenthalt auf dem Lande haben, die Gemeinde, in der sie sich am 1. März 1939 aufgehalten
haben. Haben sie sich am 1. März 1939 in See- oder
in einem ausländischen Hafen befunden, so müssen
sie sich bei der polizeilichen Meldebehörde des inländischen Bestimmungshafens anmelden, den ihr
Schiff als ersten nach dem 1. März 1939 anläuft.
Läuft ein Schiff einen inländischen Hafen nicht an,
so haben sie sich beim Anlaufen des nächsten Hafens,
in dem sich ein deutsches Konsulat befindet, bei diesem anzumelden;
b) in einem Lager der Reichsautobahnunternehmungen oder in einem SA.-Schulungslager aufgenommen find, die Gemeinde, in deren Gebiet das Lager
gelegen ist,0) ohne einen dauernden Aufenthalt zu haben, von Ort
zu Ort ziehen, die Gemeinde, in der sie sich gerade
aufhalten;
6) in einer Kranken-, Irren-, Heil-, Bewahr- oder
Fürsorgeanstalt aufgenommen sind, die Gemeinde,
in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist;
e) sich in polizeilichem Gewahrsam, Schutzhaft oder in
einem Konzentrationslager befinden, der Ort der
Inhaftierung;
1) Insassen von Gefängnissen und Strafanstalten sind,
die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der Erfassungsstelle, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend anwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach
Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.
I n Strafhaft, Iwangshaft oder Schutzhaft befindliche
Dienstpflichtige und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Dienstpflichtigen, deren Vorführung durch den
Richter als zulässig bezeichnet wird, werden durch einen
Polizeibeamten, den die Polizeibehörde zu bestimmen hat,
zur Anmeldung vorgeführt.

2. Meldeplan.
Die Dienstpflichtigen, die am 1. März 1939 ihren dauernden Aufenthalt in Innsbruck (einschließlich der eingemeindeten Orte Hötting, Mühlau und Amras) gehabt
haben, werden zum Zwecke der Erfassung von der E i n wohnermeldestelle Innsbruck, Burggrabe n 3, persönlich geladen.
Alle Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1910, die
Vorladung n i c h t erhalten haben, aber am 1. März
Lekanmmacliung über die eine
1939 ihren dauernden Aufenthalt in Innsbruck hatten,
haben sich vom 20. bis 23. März 1939 bei der E i n w o h krkallung der Wekrlslngen
des Geburtsjahrganges 1910 in der Stadt Innsbruck ein- n e r m e l d e s t e l l e I n n s b r u c k , V u r g g r a b e n 3 ,
schließlich der eingemeindeten Orte Hötting, Mühlau und zu melden.
Die Einwohnermeldestelle ist an diesen Tagen von 8 bis
Amras.
Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 und 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr geöffnet.
der Verordnung über die Einführung vom Wehrrecht im
Mittwoch, den 22. März 1939, ist das Amt nachmittags
Lande Osterreich vom 15. Juni 1938 werden in der Zeit jedoch geschlossen.