Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.3

- S.10

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Amtsblatt Nr. 3

10.

tung mit dem Oberbürgermeister zum Wohle der, Stadt zu bei nehmen auch die Beigeordneten teil. Der Bürgermeister
wirken haben. Die Gemeinderäte (Ratsherren) bilden anders kann ferner Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie
als die Vertretungskörperschaften der früheren Stadtrechte Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Die Gekein Kollegium, das mit anonymer Mehrheit Beschlüsse faßt meinderäte müssen an den Veratungen teilnehmen, wenn sie
und die Verwaltung kontrolliert, sie stehen vielmehr als ein- nicht vom Oberbürgermeister beurlaubt sind. Auf sein VerZelverantwortliche, fachverständige Berater dem Oberbürger- langen haben sich die einzelnen Gemeinderäte (Ratsherren)
meister zur Seite. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit, die aus- zu bestimmten Beratungsgegenständen zu äußern. Sie sind
chließlich das Gemeindewohl zu wahren und zu fördern hat, gemäß § 57, DGO., zur Äußerung verpflichtet, wenn ihre Meiind sie Weifungen dritter Stellen nicht unterworfen und nung von der des Oberbürgermeisters abweicht. Eine Abstimtonnen sich ihrer eigenen Verantwortung auch nicht durch den mung der Ratsherren findet nicht statt.
Hinweis auf derartige Weisungen entziehen. Diese bedeutende
Als weiteres Organ der Gemeindeverwaltung sieht endlich
Stellung der Gemeinderäte (Ratsherren) nach der Deutschen die Deutsche Gemeindeverwaltung die Bestellung von B e i Gemeindeordnung verlangt größte Umsicht bei der Auswahl r ä t e n vor. Diesen obliegt gemäß § 58, DGO., soferne die Bederselben und macht es dem Oberbürgermeister zur beson- stellung von Beiräten in der Hauptsatzung vorgesehen ist (was
deren Pflicht, die Ratsherren in dem vom Gefetze gewollten bei der gegenwärtig geltenden vorläufigen Hauptfatzung der
Umfange zur Beratung zuzuziehen und ihre Tätigkeit auch Stadt Innsbruck noch nicht zutrifft), die beratende Mitwirsonst dem Wohl der Gemeinde nutzbar zu machen.
kung für einen bestimmten Verwaltungszweig. Beiräte könDer Beauftragte der NSDAP- der nicht Gemeinderat ist, nen außer Ratsherren auch andere sachkundige Bürger sein.
beruft im Benehmen mit dem Oberbürgermeister die Rats- Die Beiräte werden vom Oberbürgermeister berufen. Die Beherren (§ 51, DGO). Beamte, Angestellte und Arbeiter der Ge- ratungen mit ihnen find nicht öffentlich.
Allen ehrenamtlich für die Gemeinde bestellten Bürgern
meinde und Beamte der Aufsichtsbehörde können, von Ausnahmen abgesehen, nicht als Ratsherren berufen werden. Alle wird es zur Pflicht gemacht, die Kenntnis von AngelegenRatsherren bekleiden ein Ehrenamt (§ 53, DGO.). Der Ober- heiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbürgermeister verpflichtet sie auf gewissenhafte Erfüllung befugt zu verwerten. Ein Bürger darf in feiner ehrenamtihrer Aufgaben und vereidigt sie. Sollten die vom Gesetze ge- lichen Tätigkeit nicht bei Angelegenheiten beratend oder entforderten Vorausfetzungen für die Bestimmung als Rats- scheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
herren nicht mehr zutreffen, scheiden diese aus dem Amte aus. Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder VerDer Oberbürgermeister hat gemäß § 55, DGO., wichtige An- schwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelgelegenheiten der Gemeinde mit den Ratsherren zu beraten. baren
Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch,
I n bestimmten Angelegenheiten, wie Änderung der Ge- wenn der
Bürger in der Angelegenheit in anderer als öffentmeindegrenzen, Verleihung und Aberkennung des Ehren- licher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig
bürgerrechtes und der Ehrenbezeichnungen, Aberkennung des geworden ist oder gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist,
Bürgerrechtes, Erlatz, Änderungen und Aufhebung von der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches
Satzungen, Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetz- oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat (§ 24 und 25, DGO.).
liche Verpflichtung nicht besteht, besonders vor Errichtung der
Ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und GemeindeErweiterung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und
räte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gewirtschaftlichen Unternehmungen; ferner vor Verfügung über meinde.
Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde
Gemeindevermögen und Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde nicht geltend
machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter
und Abschluß von Vergleichen sowie vor Aufnahme von Dar- handeln (§ 26. DGO.).
lehen, Übernahme von Bürgschaften und Ausgaben, für die
I n den vorgenannten Ausführungen sind die hauptsächlichkeine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind und zur Fühsten
Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung enthalrung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung, mutz er
ten, die der Auswahl des Personenkreises dienen, die in Zuihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.
kunft zum Wohle und zu Nutz und Frommen unserer schönen
Die Beratung der Gemeinderäte (Ratsherren) vollzieht sich Stadt Innsbruck berufen sein werden, die Verwaltung der
in der Weise, daß der Oberbürgermeister sie in angemessener Gemeinde unter der überragenden Leitung des OberbürgerFrist unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände zu meisters zu führen. Mögen sie ganz im Geiste unseres Führers
öffentlichen oder nichtöffentlichen Veratungen einlädt. Hie- Adolf Hitler diefes Amtes walten!

Vas lnnsbrucker 8tadtarckiv
Vor lwndert
VonDr. KarlEchadelbauer
1839 —März:
1. fällt tiefer Schnee. Pusch schreibt: „Der März geht wirklich wie
ein Löw ein."
werden die 3 Brüder Unterleitner von Axams beim Holzholen
im Wald „Tafelmais" von einer Lawine erfaßt. Diefe Nachricht
bringt der „Bote" erst am 4. April als „Miszelle".
eröffnet der Friseur Hartmann sein neues Haarschneide-Kabinet
am Franziskanergraben. nachdem er zuvor in Paris weilte und
dort „mit den berühmtesten Meistern seines Faches" in Verbindung
trat.
2. — 4. hatte es 10 —12 Grad R. Kälte.
7. zeigt der Wundarzt. Geburtshelfer und Augenarzt Ioh. Hosp,
welcher lange Oberarzt der öfter. Armee war, an, daß er die chirurgische Gerechtsame des verstorb. Wundarztes Mader samt Offizin
außer der Innbrücke übernommen hat.
13. gibt der Musikuerein ein Konzert mit der vollständigen C-moll
Sinfonie von Beethoven.
16. enthebt S.Maj. den Abt von Stams vom Amte eines Direktors
der Gymnasien in Tirol und verleiht dies dem Innsbr. Stadtpfarrer
Ioh. Duille.

5tadtkundlicne Veiträge ?um Amtsblatt der 6aunauptttadt Innsbruck

19. trifft die Nachricht ein, daß der Handelsmann Franz Carl
Maier, ein großer Wohltäter für die Stadtarmen, am Zehrfieber
in Neapel am 9. d. M. gestorben ist.
28. wird beim Stadtmagistrat die Schießstands-Vorstehung gewählt. Bar. Thad. v. Sternbach wird einstimmig Oberschützenmeister.
31. findet eine musikalische, deklamatorische Akademie zum Besten
der Armen statt, bei der der Musikverein das Oratorium „Christus
am Ölberg" von L. v. Beethoven aufführt.
ist in einer Hütte bei der Innbrücke ein „mechanisches Kunstkabinet mit sich bewegenden Figuren in Lebensgröße" zu sehen.
I m März konnte der 1. Teil der am 1. Juli 1938 mit Subscrivtionseinladung angekündigten Landesbefchreibung Tirols von
Ioh. Jak. Staffier, die heute nach 100 Jahren noch allgemein benützt
wird, in der Wohnung des Verfassers abgeholt werden. Der Band
kostete 2 fl. 12 kr.
Der Antiquar-Buchhändler Karl Pfaundler in der Neustadt gab
im März ein neues Verzeichnis seiner Leihbibliothek aus.

Die lnnsdrucker Clironlk des
Gottfried ?uscli von 1765 bis 17S1
V o n D r . K a r l Tchad e l b a u e r
(19. Fortsetzung)
j1766.j 3. März: Das allhier im Lande stationierte Invaliden
Kommando ist von denen Militair und Camera! auch Zollposten