Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.3

- S.9

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Amtsblatt Nr. 3
die ständige Verbundenheit des Führers der Gemeinde mit
allen Kreisen der Bevölkerung gewährleisten.
Nach § 32 der TGO. führt daher der Bürgermeister die Verwaltung in voller und ausschließlicher Verantwortung, soweit
nicht im Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
I n Stadtkreisen, das sind in Österreich alle bisher landesunmittelbaren (autonomen) Städte und einige weitere größere Städte, führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung
Oberbürgermeister.
Die ständige Verbindung zwischen dem Gemeindeführer,
also dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) und der
NSDAP., die als Trägerin des Volkswillens und damit auch
des Staatswillens auftritt, hält ein gegenüber den bisherigen
österreichischen Verfassungen ganz neues Organ aufrecht, das
ist der Beauftragte der NSDAP. Ihm sind gemäß § 33, DGO.,
zur Sicherung des Einklanges der Gemeindeverwaltung mit
der Partei bestimmte Aufgaben zugewiesen. Er wirkt mit
bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters, der
Beigeordneten und der Gemeinderäte. Er wirkt ferner mit
bei Entschließungen des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters)
über den Erlaß der Hauptsatzung und über die Verleihung
und Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes sowie von Ehrenbezeichnungen, die alle seiner Zustimmung bedürfen. Der Beauftragte der NSDAP, ist im allgemeinen der Kreisleiter, in
Stadtkreisen, Zu denen, wie erwähnt, auch Innsbruck zählt,
der Gauleiter. Diesem für die österreichischen Verhältnisse
neuen Organ kommt besondere Bedeutung zu.
Dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) stehen nach § 34
Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite, deren Zahl die von
der Gemeinde mit Zustimmung des Beauftragten der
NSDAP, zu erlassende Hauptsatzung festlegt. Der erste Beigeordnete führt in Stadtkreisen die Amtsbezeichnung Bürgermeister, der mit der Verwaltung des Geldwesens einer Stadt
beauftragte Beigeordnete die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten werden in Städten als
Stadträte bezeichnet.
Die Stadt Innsbruck wird durch den Oberbürgermeister,
und zwar sowohl in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, als auch in
Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs vertreten.
Der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeister) ist gemäß H 35, DGO., der Erste Beigeordnete, demnach in Innsbruck der Bürgermeister. Der Bürgermeister als
erster Beigeordneter und allgemeiner Vertreter vertritt den
Oberbürgermeister nicht nur in Behinderungssällen, sondern
ständig. Er ist demnach jederzeit berechtigt, in Vertretung des
Oberbürgermeisters für die Gemeinde rechtswirksam zu handeln. Diesem steht wohl das Recht zu, die gesetzliche Vertretungsbefugnis einzuschränken, jedoch bedeutet eine solche Anordnung keine Einschränkung der Rechtsverbindlichkeit seiner
Handlungen für die Gemeinde.
über den gesamten Verwaltungsapparat verfügt der Oberbürgermeister, denn er ist gemäß § 37, DGO., Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde.
Er stellt sie an und entläßt sie. Diese haben daher die Verpflichtung, den Anordnungen des Oberbürgermeisters Folge
zu leisten. Als Dienstvorgesetzter stehen dem Oberbürgermeister die in den dienststrafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafbefugnisse zu: diese Befugnisse übt er im staatlichen
Auftrage aus und unterliegt deshalb insoweit dem unbeschränkten Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde. Die ehrenamtlichen Gemeinderäte dagegen nehmen insoferne eine Ausnahmsstellung ein, als sie den Oberbürgermeister eigenverantwortlich zu beraten haben und deshalb insoweit seinen Weisungen nicht unterliegen.
Die weitreichende Verwaltungstätigkeit einer größeren
Stadt bringt es mit sich, daß die Deutsche Gemeindeordnung
gemäß § 40 in Stadtkreisen die Anstellung des Oberbürgermeisters hauptamtlich verlangt und außerdem noch die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst fordert. Auch für andere hauptamtlich verwaltete Stellen, insbesondere für die Stelle eines Stadtkämmerers kann
eine besondere Vorbilduna in der Hauptsatzung vorgeschrieben
werden. Entsprechend diesen Voraussetzungen, die die vollständige Inanspruchnahme hauptamtlich angestellter Personen verlangt, wird auch nach H 44, DGO., die Amtszeit des
Oberbürgermeisters und der Beigeordneten bestimmt. Ober-

bürgermeister, Bürgermeister und Beigeordnete werden gemäß § 44, DGO., auf zwölf Jahre berufen. Sie sind verpflichtet, das Amt jeweils"weitere zwölf Jahre zu führen, es sei
denn, daß die Wiederberufung unter ungünstigeren Bedingungen erfolgen foli. Ja die Hauptfatzung kann fogar bestimmen, daß hauptamtliche Bürgermeister (Oberbürgermeister)
und Beigeordnete auf Lebenszeit wiederberufen werden. Diesen Fall sieht die vorläufige Hauptfatzung der Stadt Innsbruck vom 8. März 1939, genehmigt laut Erlaß der Landeshauptmannschaft vom 9. März 1939 in der Weise vor, daß
sie im § 2 bestimmt, daß nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit der derzeitige im Amte befindliche Oberbürgermeister auf
Lebenszeit wieder zu berufen ist. Ehrenamtliche Beigeordnete
werden jedoch nur auf sechs Jahre berufen und bleiben bis
zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amte. Auch ihre Wiederberufung ist zulässig (ß 52, DGO.).
Für die Auswahl dieser hauptamtlich tätigen, in führender
Stellung in der Gemeinde befindlichen Männer hat daher die
Deutsche Gemeindeordnung zur Sicherung der Interessen der
Gemeinde und des Staates eine bestimmte Form für die Ernennung vorgeschrieben. Regelmäßig sind nach § 41, DGO.,
die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter
vor der Besetzung von der Gemeinde öffentlich auszuschreiben.
Die bei der Gemeinde eingegangenen Bewerbungen sind dem
Beauftragten der NSDAP, zuzuleiten. Dieser schlägt nach Beratung mit den Gemeinderäten in nicht öffentlicher Sitzung
bis zu drei Vertreter vor, wobei bei Stellen von Beigeordneten vorher dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Der Beauftragte der NSDAP., im Falle der Stadt Innsbruck der Gauleiter, übermittelt seine Vorschläge mit allen
Bewerbungen bei der Besetzung der Stellen des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters und der Beigeordneten durch die
Aufsichtsbehörde (Landeshauptmann) dem Reichsstatthalter.
Erklärt sich dieser mit der Berufung eines der vorgeschlagenen Bewerber einverstanden, so ernennt die Gemeinde diesen
Bewerber. Das Gesetz sieht aber auch vor, daß auch für hauptamtliche Stellen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine
Ausschreibung unterbleibt. Dieser Vorgang wurde bei der
ersten Besetzung der Innsbrucker Gemeindevertretung eingehalten. Die Stellen ehrenamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter brauchen nicht ausgeschrieben zu werden. Nach der
vorläufigen Hauptsatzung der Stadt Innsbruck stehen dem
Oberbürgermeister als dem Gemeindeführer zur Seite: der
hauptamtliche Bürgermeister, der hauptamtliche Stadtkämmerer, ein hauptamtlicher Beigeordneter (der vorläufig noch
nicht bestimmt ist) und zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
Um eine Gewähr für die Auslese der Besten der Gemeinde
zu haben, kann die zuständige Behörde nach § 45, DGO., die
Berufung zum Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Beigeordneten bis zum Ablauf des ersten Amtsjahres zurücknehmen, sie kann aber auch schon vor Ablauf des ersten Amtsjahres auf die Zurücknahme der Berufung verzichten.
Eine wichtige Aufgabe kommt den nach § 48, DGO., zu
berufenden G e m e i n d e r ä t e n zu, die in Städten die Bezeichnung R a t s h e r r e n führen. Sie haben die Bestimmung, die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde
mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern, sie haben den
Oberbürgermeister eigenverantwortlich zu beraten und seinen
Maßnahmen in der Bevölkerung Verständnis zu verschaffen.
Sie haben bei ihrer Tätigkeit ausschließlich das Gemeindewohl zu wahren und zu fördern. Unsere vorläufige Hauptsatzung bestimmt 32 Ratsherren.
Hier muß wieder mit aller Klarheit d?r grundlegende Unterschied hervorgehoben werden, der Zwischen den Gemeinderäten der Deutschen Gemeindeordnung und den Mitgliedern
der früheren Vertretungskörverschaften der Gemeinden besteht. Die Gemeinderäte (Ratsherren) sind nicht wie die früheren Gemeindevertreter Inhaber eines Mandats, das ihnen
eine politische Partei und die Wahl der Bürgerschaft verlieh,
sondern auf Grund besonderen Berufungsverfahrens ausgewählte Ehrenbeamte der Stadt. Daraus ergibt sich schon,
daß sie nach keiner Richtung hin die Aufgabe der früheren
Vertretungskörperschaften übernehmen, Gegenspieler der Gemeindeverwaltung zu sein, daß sie vielmehr in gleicher Rich-