Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1989

/ Nr.11

- S.12

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Stadtgemeinde Innsbruck
Zahl: 1-13.955/1989

VOLKSBEGEHREN
zur Sicherung der Rundfunkfreiheit in Osterreich

3. in der Volks-und Hauptschule,
Leopoldstraße 15, für die
Wahlsprengel 31—34, 36,
Auf Grund der im „Amtsblatt zur
38—46;
Wiener Zeitung" vom 1. Oktober
4. in der Landesberufsschule für
1989 veröffentlichten EntscheiMetallgewerbe, Mandelsberdung des Bundesministers für
gerstraße 12, für die WahlInneres, mit der dem Antrag auf
sprengel 47—53;
Einleitung des Verfahrens für ein
5. in der Volksschule Pradl-LeitVolksbegehren zur Sicherung der
geb II, Pradler Platz 8, für die
Rundfunkfreiheit in Österreich in
Wahlsprengel 54, 56, 60—69,
Form einer Anregung stattge76—77, 83—84;
geben wurde, wird verlautbart:
6. in der Volksschule Reichenau,
Wörndlestraße 3, für die
Die Stimmberechtigten können
Wahlsprengel 55, 57—58, 73,
innerhalb der vom Bundesminister
78, 81, 85—94;
für Inneres gemäß § 5 Abs. 2
7. in der Volksschule Pradl-Ost I,
des Volksbegehrengesetzes 1973,
Siegmairstraße 1, für die
BGB1. Nr. 344, in der Fassung der
Wahlsprengel 70—71,74—75,
Bundesgesetze BGB1. Nr. 116/
79—80, 82, 125—129;
1977, Nr. 233 /1982 und 355 /1989
8. im Wohnheim Hötting, Schulfestgesetzten
Eintragungsfrist,
gasse 8a, für die Wahlsprengel
das ist
96—100, 103;
vom Montag, dem 27. November 9. in der Hauptschule Hötting,
1989, bis einschließlich Montag,
Fürstenweg 13, für die Wahldem 4. Dezember 1989,
sprengel 101, 104—111, 118,
130;
in den Text des Volksbegehrens
Einsicht nehmen und ihre Zustim- 10. in der Volksschule Allerheiligen, Karl-Innerebner-Str. 70,
mung zu dem beantragten Volksfür die Wahlsprengel 9, 13,
begehren
durch
einmalige
102, 112—117, 119, 124;
eigenhändige Eintragung ihrer
Unterschrift (Familien- und Vor- 11. in der Volksschule Mühlau,
Hauptplatz 3, für die Wahlname) in die Eintragungsliste
sprengel 120—121;
erklären. Die Eintragung hat
außerdem das Geburtsdatum und 12. in der Volksschule Neu-Arzl II,
Rotadlerstraße 10, für die
die Adresse des StimmberechtigWahlsprengel 72, 122—123,
ten zu enthalten.
135—142;
Eintragungsberechtigt sind alle
Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag (30. Oktober
1989) das 19. Lebensjahr vollendet
haben (Jahrgang 1969 und ältere
sowie vom 1. Jänner bis 30. Oktober 1970 Geborenen), vom WahlWährend bei Wahlen in Innsrecht zum Nationalrat nicht ausbruck 145 Sprengel eingerichtet
geschlossen sind und in der
sind, kann die Zustimmung zu
Gemeinde ihren ordentlichen
Volksbegehren bei 15 EintraWohnsitz haben oder im Besitze
gungsstellen (sie sind oben aufeiner Stimmkarte sind.
gezählt) durch Unterschriftsleistung gegeben werden. Also
Die Eintragungslisten liegen in
nicht bei den üblichen Sprenfolgenden Eintragungsstellen auf:
gein, wie man das von den Wahlen gewohnt ist!
1. Im Stadtsaalgebäude, UniversiBei welcher Eintragungsstelle
tätsstraße 1, für die Wahlsprendie wahlberechtigten Bürger
gel 1—8,10—12,14—17, 20,95;
ihre Unterschrift leisten kön2. im Amtsgebäude Haydnplatz,
nen, erfahren sie aus den bei
Haydnplatz 5, für die Wahldiesen Eintragungsstellen (und
sprengel 19, 21—27, 29—30;
Verlautbarung
über das Eintragungsverfahren

13. in der Volksschule Arzl,
Framsweg 19, für die Wahlsprengel 131—134;
14. im Verkehrsamt Igls, Hilberstraße 15, für die Wahlsprengel 143—145;
15. in der Fliegenden Eintragungsbehörde für Pfleglinge in Heilund Pflegeanstalten (nur für
Besitzer von Stimmkarten).
Dort ist auch der Entwurf des
Gesetzes, der Gegenstand des
Volksbegehrens ist, angeschlagen.
Eintragungen können in der jeweils
zuständigen Eintragungsstelle zu
folgenden Zeiten vorgenommen
werden:
Am Montag, dem 27. November
1989, von 8.00 bis 16.00 Uhr,
am Dienstag, dem 28. November
1989, von 8.00 bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, dem 29. November
1989, von 8.00 bis 16.00 Uhr,
am Donnerstag, dem 30. November 1989, von 8.00 bis 20.00 Uhr,
am Freitag, dem 1. Dezember
1989, von 8.00 bis 20.00 Uhr,
am Samstag, dem 2. Dezember
1989, von 8.00 bis 12.00 Uhr,
am Sonntag, dem 3. Dezember
1989, von 8.00 bis 12.00 Uhr,
am Montag, dem 4. Dezember
1989, von 8.00 bis 16.00 Uhr.
Stimmberechtigte, die in der
Stimmliste der Stadtgemeinde
Innsbruck eingetragen sind, können bis einschließlich Freitag, dem

Die Eintragungsstelle für die
jeweilige Wohnadresse geben
die Kundmachungsplakate an

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an vielen anderen Orten im
Stadtgebiet)
ausgehängten
Kundmachungsplakaten
für
dieses Volksbegehren. Auf
ihnen sind alle Straßen der Landeshauptstadt mit der zugehörigen Eintragungsstelle verzeichnet.
Für Auskünfte zu diesem Volksbegehren steht die Magistratsabteilung I im Amtsgebäude
Haspingerstraße 5, Tel. 53 60,
Klappen 616, 617 und 618
(Durchwahl) während der
Amtszeit gerne zur Verfügung.

24. November 1989, die Ausstellung von Stimmkarten beim städt.
Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10, 1. Stock, beantragen
(Montag bis Donnerstag von 8.00
bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
18.00 Uhr sowie Freitag von 8.00
bis 12.00 Uhr). Von Montag, dem
27. November 1989, bis einschließlich Freitag, dem 1. Dezember 1989, können Stimmkarten
nur mehr während der Eintragungsstunden bei der zuständigen
Eintragungsstelle begehrt werden,
in deren Stimmliste die Stimmberechtigten eingetragen sind.
Inhaber von Stimmkarten werden
in Innsbruck in allen Eintragungsstellen zugelassen.
Nach Maßgabe der sinngemäß
anzuwendenden Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung
1971, gelten hiefür folgende
Verbote:
Gemäß § 13 des Volksbegehrensgesetzes 1973 im Zusammenhang
mit § 61 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 ist im
Umkreis von 20 m vom Eingang
der Gebäude, in denen sich Eintragungsstellen befinden, jede Art
der Werbung, die das Volksbegehren zum Inhalt hat, insbesondere
auch durch Ansprachen an die
Stimmberechtigten, durch Anschlag oder Verteilen von Aufrufen, ferner jede Ansammlung
sowie das Tragen von Waffen
jeder Art verboten. Das Verbot
des Waffentragens bezieht sich
nicht auf jene Waffen, die während der Zeit des Eintragungsverfahrens von öffentlichen, im
betreffenden Umkreis im Dienste
befindlichen Sicherheitsorganen
nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Übertretungen dieser Verbote
werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 3.000,— Schilling, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen geahndet (§ 61
Abs. 3 Nationalrats-Wahlordnung 1971).
Innsbruck, im November 1989
Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1989, Nr. 11