Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.11

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7.

mäh den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzugreifen ist, wird die Verpflichtung zur BeZahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben.
Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu festzulegen.
Fälligkeit und EinHebung der Gebühren.

1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben.
Für den Winter 1938/39 werden die Reinigungsgebühren den Haus- und Grundstückseigentümern gesondert vorgeschrieben und sind auf einmal oder in drei Raten
in den Monaten Januar, Februar und März 1939 an die
Stadtkasse zu bezahlen.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege, allenfalls unter
Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der
Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, eingehoben.
Syndergebühren.
§4.
1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrer
Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlutzzwang unterworfen sind, die nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der
öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebet im allgemeinen die im § 2 festgesetzten Gebühren einHeben,
behält sich aber je nach der besonderen Lage eine Änderung der Gebühren vor.
2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken nach den orts- und strahenpolizeilichen Borschriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt" hiebei
tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der
Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet.
3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von
Dächern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahrbahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn 30 Zentimeter als Seitenmulde freibleiben müssen,
erfolgt nur über besonderen Auftrag durch die „Städtische
Stratzenreinigung". Für diese Arbeiten werden sofort
zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten
berechnet.
Haftung für die Gebühren.
§ 5.
1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsanschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden,
sind öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude
oder Grundstücke zu entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für
Rückstände des Eigentumsvorgängers.
Miteigentümer
haften zur ungeteilten Hand.
3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschlusse unterworfenen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grundstückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im
Falle seiner Abwesenheit vertritt.
§6.
Diese Anordnung tritt mit 12 Dezember 1938 in Kraft.
I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister: Dr. Denz e. H.

für die Abteilung des Ttadtbauamtes . . S t ä d t i s c h e
S t r a ß e n r e i n i g u n g".
Auf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung vom
30. Januar 1935, eingeführt im Lande Österreich durch Verordnung vom 15. September 1938, GBL. Nr. 409. erlasse
ich folgende Satzung:

11
§1Wesen und Iweck der „Städtischen Stratzenreinigung".
Die Stadt Innsbruck errichtet zum Zwecke der Reinigung
der Straßen und öffentlichen Gehwegflächen im Stadtgebiete
von Schmutz, Schnee und Eis, zur Bespregung im Sommer
und zur Besandung der Gehbahnen im Winter im Sinne des
§ 18 der Deutschen Gemeindeordnung die „Städtische Stratzenreinigung". Sie besorgt diese der Stadtverwaltung auf
öffentlichen Stratzenfahrbahnen zukommende Tätigkeit und
übernimmt die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorfchriften während des Jahres den Eigentümern von Gebäuden
und Grundstücken oder deren gesetzlichen Vertretern, bei
juristischen Personen deren Organen obliegende Reinigung,
Besprengung und Besandung der öffentlichen Gehwegflächen,
welche der Stadt gehören oder von ihr dem öffentlichen Vorkehr gewidmet sind und an die Gebäude und Grundstücke
angrenzen. Die Verpflichtung zur Benützung dieser Gemeindeeinrichtung durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken im Stadtgebiet richtet sich nach den erlassenen Vorschriften.
§2.
Die näheren Einzelheiten über den Umfang der Reinigung,
Besprengung und Befandung und die Zeit der Durchführung
bestimmt die im Einvernehmen mit der Polizeidirektion
jeweils erlassene Ttratzenreinigungsordnung. Eine Verpflichtung zur Besandung der Fahrbahnen mit Ausnahme der
Übergänge in Fortsetzung der Gehwege besteht nicht. Die
Abfuhr des von Dächern abgeschöpften oder abgerutschten
Schnees und Eises erfolgt nur über besonderen Austrag durch
die „Städtische Straßenreinigung".
Das Abführen von Baufchutt jeglicher Art wird nicht
übernommen.
§3.
Gebühren.
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische
Ttraßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäuden
und Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umsang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Gehwegflächen benutzt, sind diese
in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die
Winter- und Sommerreinigung, Befprengung und Besandung:
für bebaute
für unbebaute
Grundstücke
Grundstücke
Klasse 1
RM. 1.20
RM. —.30
Klasse 2
RM. —.80
RM. —.20
Klasse 3
RM. —.50
RM. —.10
für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. Die Einteilung der Klaffen bestimmt der Stadtmagistrat.
3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige
Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.
4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grundstückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung
folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im
Verhältnis Zum Ablaufe der Zeit berechnet.
"5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh^ wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten die
s Betätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise
unterbleiben mutz, oder einzuschränken ist, oder wenn
gemätz den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Haus" besitzer einzugreisen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben.
6. Die Stadt behält sich vor. die vorstehend festgesetzten
Gebühren jederzeit neu festzulegen.
§4.
Fälligkeit und EinHebung der Gebühren.
1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und gleichzeitig mit anderen Abgaben und
Gebühren des Stadtmagistrates eingehoben.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach
erfolgloser ^Mahnung im Verwaltungswege allenfalls
unter Auflage vsn Verzugszinsen und der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.