Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.10

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Die Gehwege werden fowohl hinsichtlich der Art der Reinigung als auch der Gebühren in drei Klassen eingeteilt:
Klasse 1 umfaßt die Gehwege der wichtigsten Straßen des
Geschäftsviertels, Klasse 2 alle Gehwege, die mit Hartbelag
versehen sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein
vor bebauten Grundstücken Zwischen Gehwegen mit Hartdecken und Klasse 3 die Sandgehwege mit und ohne
Randstein.
Der Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreimgung"
wurde für das ganze Jahr ausgesprochen. Die Gehwegreinigung wird alfo während des ganzen Jahres im Winter und
zu den schneefreien Jahreszeiten :m Zwangsgebiete von der
Stadt durchgeführt. Die Gebühren mußten ausnahmsweise
für den Winter 1938/39 getrennt vorgeschrieben werden, weil
laut Gefetz die künftigen Verwaltungsjahre jeweils am
1. April beginnen werden und daher die kommenden ganzjährigen Vorschreibungen für die Zeit vom 1. April eines
Jahres bis 31. März des nächsten Jahres lauten werden.
Die Stadt hofft, mit dieser Neueinführung einen erheblichen Schritt zur Verbesserung der Reinlichkeit in den
Straßen der Stadt zu tun. Die Sauberhaltung der Straßen
und Gehwege ist eine Forderung, auf die nicht nur die Einwohner einer Gauhauptstadt Anrecht haben, sondern die auch
besonders in einer Fremdenstadt im Range Innsbrucks unumgänglich notwendig geworden ist.
I m folgenden wird die vom Landeshauptmann für Tirol
genehmigte Satzung der Abteilung des Stadtbauamtes
„Städtische Stratzenreinigung" verlautbart. Ferner wird die
Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 12. Dezember
1938 über den Anschlußzwang für die Gehwegreinigung an
die „Städtifche Etraßenreinigung" bekanntgemacht.

Amtsblatt Nr. 12

zinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer I n n brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke;
k) in Pradl: Gaswerkbrücke, Amraserstraße, Hunoldstraße.
Hörmannstraße, Amraserstraße, Lindengasse, Gumpstraße,
Gabelsbergerstraße, Amthorstraße, Pembaurstratze, Pembaurbrücke;
o) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttingerau
bis Höttinger Auffahrtsstraße (Gasthaus „Tengler"), Fürstenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke;
Innbrücke, Höttingergasse, Sylvester-Fink-Stratze bis
Klausenerstraße, Innstraße, St.-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fllllbachgllsse, Innstraße, Innsteg, Innallee;
in Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis zur Einmündung
der Ferdinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Stratze bis
einschließlich Hauptplatz.
Der Oberbürgermeister kann in besonders begründeten
Fällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke
vom Anschlußzwang an die „Städtische Stratzenreinigung"
ausnehmen.
Gebühren.
§2.
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische
Straßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäuden
und Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese
in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die
Winter- und Sommerreinigung, Besprengung und Besandung:
für bebaute
für unbebaute
Grundstücke
Grundstücke
RM. —.30
ei
RM.
1.20
Kla
RM. —.20
R M . —.80
Kla e 2
RM. —.10
RM. —.50
Kla e 3
für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche.
I n der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels eingeteilt: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben,"
Burggraben, Hofgasse, Maria-Theresien-Straße, Anichftraße bis Wurnigstraße, Maximilianstratze bis WurnigAuf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung und
straße, Salurnerstraße, Südtirolerplatz, Brixnerstratze,
der von der Landeshauptmannschaft für Tirol mit Erlatz vom
Boznerplatz, Meranerstraße, Museumstratze.
7. Dezember 1938, Zl. VI-3393/1, genehmigten Satzung der
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführ„Städtischen Straßenreinigung" ordne ich zur Durchführung
ten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B.
der in der Kundmachung des Oberbürgermeisters und PoliAsphalt, Vetonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Eandzeidirektors vom 8. November 1938 erlassenen ortspolizeigehwege mit und ohne Randsteine vor bebauten Grundlichen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gehstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken.
wege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne
im Stadtgebiete von Innsbruck an:
Randstein.
Anschlutzzwang an die „Städtische Strahenreinigung"» Gebiet.
Bebaute Gundstücke sind solche mit Hochbauten, unbe§1.
baute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf
I n nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtbefindlichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen und
gebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden
das Ausmaß der reinigungspflichtigen Gehwegflächen beund Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristimmt der Stadtmagistrat.
stischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der Kund- 3. Mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Gesetzes die
machung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und des
künftigen Verwaltungsjahre der Gemeinden mit 1. April
Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938 vorjeden Jahres beginnen, werden ausnahmsweise die Gegeschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Gebühren für die Zeit vom Wirkfamkeitsbeginn diefer Verbäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegordnung bis 31. März 1939 in folgender Höhe eingehoben:
flächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische
für bebaute
für unbebaute
Straßenreinigung" durchführen zu lassen.
Grundstücke
Grundstücke
Das dem Anschlutzzwang an die „Städtische StraßenreiniKlasse 1
R M . —.80
RM. —.20
gung" unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgenKlasse 2
R M . —.60
RM. —.10
den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege
Klasse 3
R M . —.30
RM. —.05
vor den Häufern und Grundstücken der hier aufgezählten
Straßen und Wege dem Anfchlutzzwang unterworfen sind:
4. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige
a) in dem zwischen I n n und T i l l gelegenen Stadtgebiet:
Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.
Innbrücke. Herzog-Sigmund-Ufer, Blasius-Hueber-Straße, 5. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines GrundInnrain bis Rechenweg, Friedhofallee, Schöpfstraße,
stückes tritt mit Beginn des auf die BenützungsbewilliFriedhofftratze, Egger - Lienz - Straße, Neuhauserstraße,
gung folgenden Monates in Kraft. Die Gebühr wird hiePastorstratze, Leopoldstratze, Frauenanger, Karmeliterbei im Verhältnis zum Ablaufe der Zeit berechnet.
gasse, Südbahnstratze, Sterzingerstraße, Eüdtirolerplatz, 6. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der GehBruneckerstraße, Museumstraße, Amraserstraße, Gaswerk- z wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten die Bebrücke. König-Laurin-Straße, Dreiheiligenstratze bis ! tätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweife
Brücke beim „Goldenen Schiff", Zeughausgasse, Kapu- " unterbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn ge-

lür die Reinigung
6eliwege an die „8t3dtilclie 8trabenreinigung"
kundmackung