Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.8

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Amtsblatt Nr. 12

über die Tätigkeit der 8tagma in der Ottmark
1. Laut Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten im
Lande Österreich vom 11. Juni 1938 (RGBI. Teil 1. Nr. 90) ist das Gesetz vom 4. Juli 1933, RGBl. Nr. 76, und die Verordnung Zur Durchführung dieses Gesetzes vom 15. Februar 1934 (RGBl. Nr. 17) auch in her Ostmark anzuwenden.
2. Matzgebend für die Tätigkeit der Stagma in der Ostmark sind weiters folgende Gesetze, Verordnungen und
Gesamtverträge:
a) Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) BGBl. Nr. 111/1936.
b) Der Gesamtvertrag zwischen der A. K. M. und dem Gremium der Lichtspielunternehmer Österreichs vom
22. März 1937, von der Stagma übernommen.
c) Der Gesamtertrag zwischen der A. K. M. und dem Verband der Konzertlokalbesitzer und Gastgewerbetreibenden mit Musikveranstaltungen Österreichs vom 24. März 1937, von der Stagma übernommen.
6) Der in der amtlichen Wiener Zeitung Nr. 126 vom 8. Mai 1938 veröffentlichte Tarif.
3. Wann ist ein Aufführungsrecht zu erwerben?
Wenn gesetzlich geschützte Werke öffentlich zur Darbietung gelangen, fo ist die im Gesetz vorgeschriebene A u f f ü h r u n g s b e w i l l i g u n g i m m e r im voraus bei der Stagma, Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte. Einhebungsstelle Ostmark, Wien, III., Baumannstratze 8, oder bei den in allen Landesteilen bestehenden Vertretungen und Untervertretungen zu e r w e r b e n , ganz gleichgültig, ob die Darbietung durch
Gesang, lebende Musik, Benützung einer Rundfunksendung, Lautsprecher, Grammophon, Tonfilmvorführungen oder
dergleichen erfolgt.
4. Wie lange genießt ein Werk den gesetzlichen Schutz?
Gemäß H 60 des Urheberrechtsgesetzes endet die Schutzfrist erst 5N Jahre nach dem Tode des betreffenden Urhebers.
Vei einem von Mehreren gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht 5 0 I a h r e nach dem Tode des
letztverstorbenen Miturhebers. Es stehen also unzählige in aller Welt gespielte Werke von verstorbenen Urhebern auch
heute noch unter Schutz. Auch Bearbeitungen von Werken solcher Urheber, die schon länger als 50 Jahre tot sind,
genießen den gesetzlichen Schutz, und zwar ebenfalls 50 Jahre nach dem Ableben des betreffenden Bearbeiters. So
ist es zu erklären, daß zum Beispiel unter vielen anderen die Bearbeitungen der Kompositionen von Johann Strauß,
Millöcker und vieler längst verstorbener anderer Schöpfer heute noch tantiemenvflichtig sind. Es zeigt sich daher, daß
f a st s ä m t l i c h e g e g e n w ä r t i g g e s p i e l t e n S t ü c k e (Walzer, Polkas, Märsche und sonstige Tanzstücke,
ebenso wie unzählige Werke der ernsten Musik) auch heute n o c h d e m U r h e b e r r e c h t s g e s e t z e u n t e r stehen,
so daß ihre Aufführung einen Eingriff in die Bestimmungen des Gesetzes bedeuten würde, falls die Erwerbung des Aufführungsrechtes nicht vor der Veranstaltung erfolgt.
5. Wer hat das Aufführungsrecht zu erwerben?
Ausdrücklich muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß nicht die ausübenden Musiker, sondern jeweils der
betreffende Veranstalter (Gastwirt, Unternehmer, Verein, Festausschuß usw.) se lbst v e r v s l i c h t e t ist, das Aufführungsrecht zu erwerben, und zwar unabhängig von etwaigen Musiklizenzen, Lustbarkeitsabgaben oder sonstigen
behördlichen Gebühren und Auflagen. Als Veranstalter ist nicht nur derjenige anzusehen, der die betreffende Darbietung bestellt oder veranlaßt, sondern auch derjenige, der zu solchen Aufführungen Gelegenheit gibt, indem er sie
in seinen Räumen duldet.
8. Aufführungsrecht für mechanische Musik.
Für die mechanischen Musikdarbietungen (Rundfunk, Grammophon usw.) ist das Aufführungsrecht ebenso wie
für lebende Musik st e t s v o r den Darbietungen bei der Stagma zu erwerben.
7. Aufführungsentgelt.
Das Aufführungsrecht wird gegen Entrichtung des Aufführungsentgeltes erteilt. Soweit die Leistungen an die
Stagma nicht durch Verträge festgelegt sind, wird das Aufführungsentgelt nach dem in Geltung stehenden Einzeltarif,
veröffentlicht in der amtlichen Wiener Zeitung vom 8. Mai 1938, Nr. 126, berechnet und eingehoben.
8. An wen ist das Aufführungsentgelt zu bezahlen?
Auf Grund der Verordnung vom 15. Februar 1934 (RGBI. Nr. 17) zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten hat d i e S t a g m a , Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte, rechtsfähiger Verein Kraft staatlicher Verleihung, gemäß § 1 des Gesetzes über Vermittlung von
Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 die Genehmigung erhalten, als alleinige Stelle die gewerbsmäßige Vermittlung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst, mit oder ohne Text (kleinen Rechten), auszuüben.
Zur Entgegennahme von Aufführungsentgelten sind alle Organe der Stagma berechtigt, die sich mit einer von
der Stagma ausgestellten und mit einem Lichtbild ausgestatteten Legitimation ausweisen können.
9. Folgen der unbefugten Darbietungen.
Für unbefugte Darbietungen können in allen Fällen diejenigen Personen zur Verantwortung gezogen werden,
die auf Grund des Gesetzes zur vorherigen Erwerbung des Aufführungsrechtes verpflichtet waren.