Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1989

/ Nr.2

- S.11

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Diese Ausgabe – 1989_Innsbrucker_Stadtnachrichten_02
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Tarif VI Versuchstarif für Heißwasserspeicher
in Verbindung mit Sonnenkollektoren und/oder Wärmepumpen zur
Brauchwasserbereitung.

STADTWERKE INNSBRUCK

Kundmachung

Stromtarife
Gemäß Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ZI.: 36.923/16-III/7/88 und Beschluß des Gemeinderates vom
26. 1. 1989 gelten für das Versorgungsgebiet der Stadtwerke Innsbruck mit
Wirkung ab 1. Jänner 1989 neue Stromtarife, welche nachstehend auszugsweise bekanntgegeben werden.
Nettopreis

A. Allgemeine Tarife

Bruttopreis
(inkl. 20%UST)

Tarif I für Haushaltstromverbrauch
Monatlicher Grundpreis
für den ersten Tarifraum
für jeden weiteren Tarifraum
Arbeitspreis je kWh

S 4,84
S 4,38
S 1,036

S
S
S

5,81
5,26
1,2432

Tarif II für gewerblichen und sonstigen Stromverbrauch
1. für Lichtanlagen
Monatlicher Grundpreis
für je angefangene 100 Watt des
Tarifanschlußwertes
Arbeitspreis je kWh
2. Für Kraftanlagen
Monatlicher Grundpreis
für je angefangene 500 Watt des
Tarifanschlußwertes
Arbeitspreis je kWh

S
S

9,62
1,036

S 11,544
S 1,2432

S 12,22
S 1,036

S 14,664
S 1,2432

Für die erforderliche Meßeinrichtung wird ein monatlicher Meßpreis in
Höhe von 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes verrechnet.
Tarif III Landwirtschaftstarif
Monatlicher Grundpreis
für die ersten 3 Tarifhektar
für jedes weitere Tarifhektar
Arbeitspreis je kWh

S 26,22
S 3,40
S 1,036

S 31,46
S 4,08
S 1,2432

Tarif IV Kleinstabnehmertarif
Arbeitspreis je kWh
S 3,39
Für Abnehmer, die zum Stichtag 30. 6. 1980
zum Kleinstabnehmertarif abgerechnet wurden,
gilt für Wärmeanlagen folgender Arbeitspreis je kWh
S 1,45
Für die erforderliche Meßeinrichtung wird
ein monatlicher Meßpreis in Höhe von
1,5 °/o des Wiederbeschaffungswertes
verrechnet.

S

S

3. Versuchstarif für Wärmepumpen
Für die ersten 5 kW Anschlußwert
je Anlage kein Grundpreis.
Monatlicher Grundpreis je weitere
angefangene 0,5 kW des Anschlußwertes
Arbeitspreis je kWh

1,74

Seite 12

S 10,50
S 1,036

S 12,60
S 1,2432

S 0,842

S

S 3,50
S 1,036

S
S

Tarif VII Schwachlasttarif/Nachtstromtarif
Arbeitspreis in der Winterperiode j kWh . . .
in der Sommerperiode je kWh
Für die erforderliche Meß- und Schalteinrichtung wird ein monatlicher Meßpreis
von 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes
verrechnet.

S
S

4,20
1,2432

s
s

0,791
0,379

S
S

0,9492
0,4548

S

0,338

S

0,4056

0,973

S

1,1676

0,948

S

1,1376

S

0,50

S

0,60

S
S

0,50
7,50

S
S

0,60
9,00

Tarif VIII Blindstromtarif
Blindarbeitspreis je kVArh
Für die erforderliche Meßeinrichtung wird
ein monatlicher Meßpreis in Höhe von
1,5 % des Wiederbeschaffungswertes
verrechnet.
B. Sonderabnehmer-Kleinabgabe
1. Mindestabnahmetarife (MA-Tarife)
Bei einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung auf Mindestabnahme ermäßigt
sich der Arbeitspreis bei
a) Haushaltstromverbrauch (Tarif I) für
die Sommer- und Winterperiode
auf je kWh
S
b) Landwirtschaftsverbrauch (Tarif III)
für die Sommerperiode
auf je kWh
S
Die Ermäßigung des H-Tarifes bzw. L-Tarifes
wird bei Neuanmeldung nicht mehr eingeräumt und erlischt auch bei Nachfolgeranmeldung und bei Wohnungswechsel oder
sofern in einem vorangegangenen Verrechnungsjahr die Mindestabnahmeverpflichtung
nicht erfüllt wurde.

4,068

Tarif V für elektrische Raumheizungen
1. Für elektrische Direktheizung, soweit
kein Anspruch auf Versorgung zum
Tarif I oder III besteht.
Monatlicher Grundpreis je angefangene
0,5 kW des Anschlußwertes
Arbeitspreis je kWh
2. Für fix angeschlossene Speicherheizgeräte
für Raumheizzwecke.
Arbeitspreis je kWh
Für die erforderliche Meß- und Schalteinrichtung wird ein monatlicher
Meßpreis in Höhe von 1,5 °/o des
Wiederbeschaffungswertes verrechnet.

Für die ersten 2,5 kW Anschlußwert
je Anlage kein Grundpreis.
Monatlicher Grundpreis je weitere
angefangene 0,5 kW des Anschlußwertes . . .
s 3,50
Arbeitspreis je kWh
S
s 1,036

1,0104

4,20
1,2432

2. Pauschaltarife (P-Tarife)
a) Für Beleuchtung von Treppen,
Dachböden usw. je Watt und Monat .
b) Für Klingelumspanner
je Watt und Monat
jedoch mindestens
c) Für Heißwasserspeicher bis 190 Liter
je Anlage, je 10 Liter und Monat
bei Nachtaufheizung
jedoch mindestens
bei Nachtaufheizung mit
Tageszusatzheizung
jedoch mindestens
Für die erforderliche Schalt- und Steuereinrichtung wird ein monatlicher Meßpreis
in Höhe von 1,5 °7o des Wiederbeschaffungswertes verrechnet.

S 8,44
S 35,40

S 10,128
S 42,48

S 16,88
S 53,00

S 20,256
S 63,60

Kostenersatz für Nebenleistungen des EVU
Für jede Mahnung und Wiedervorlage
einer Rechnung
S 18,80
Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen
oder Anlagenteile nach tatsächlichem
Aufwand, mindestens jedoch
S 100,00

S 22,56

S 120,00

Alle vorstehend nicht angeführten Tarife und die Tarife für Sonderabnehmer
— Großabgabe erfahren eine Erhöhung im Rahmen des Bescheides.
Die bisher gültigen Stromtarife treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988
außer Kraft.
STADTWERKE INNSBRUCK

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt, Jahrgang 1989, Nr. 2