Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.3

- S.8

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1935_Amtsblatt_03
Ausgaben dieses Jahres – 1935
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Amtsblatt Nr. 4
Gewerberecht
Unter Zweigniederlassung im Sinne des § 49 Gew.-O. ist jede
außerhalb des im Gewerbescheine angegebenen Standortes getroffene ständige Einrichtung zu verstehen, Kraft welcher der Gewerbetreibende in die Lage kommt, auch außerhalb dieses Standortes sein Gewerbe auszuüben (Erk. vom 28. September 1934,
^ 21/33).
Schon in der, wenn auch unentgeltlichen Weiterbeförderung
von Fahrgästen über den Endpunkt einer für den Personen trän sport bewilligten Strecke liegt an und für sich ein unbefugter Betrieb (Erk. vom 12. November 1934. ^ 91/33).
Zum Begriffe der Gewerbsmäßigkeit gehört neben der Selbständigkeit und Gewinnabsicht auch die Regelmäßigkeit der Betätigung, allerdings nicht im Sinne einer ununterbrochenen Beschäftigung, wohl aber im Sinne einer ständigen Bereitschaft,
einem grundsätzlich unbeschränkten Kundenkreis gegenüber, jede
sich bietende Gelegenheit zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit wahrzunehmen (Erk. vom 24. Oktober 1934. ^ 256/33).
Das E i n r ü c k e n v o n I n s e r a t e n allein ist nicht als Betätigung von Vermittlungen zu betrachten: diese Bedeutung
kommt erst der mindestens mit einem Interessenten tatsächlich
hergestellten Verbindung zu, während das Inferat nur einen
Versuch darstellt, der im Sinne des § 8 VStG. auf dem Gebiete
der Gewerbeordnung straflos ist (Erk. vom 24. Oktober 1934,
ä 274/33).
Ein Bauunternehmer, der gewerbsmäßig die Bauvergebung
vornimmt und die auf fremden Grund erfolgende Bauführung
veranlaßt, ist nicht berechtigt, dem Vaugewerbetreibenden das
Material und die anderen Betriebserfordernisse beizustellen
(Erk. vom 12. Dezember 1934, ^ 248/34 Vw. G. H.).

>.c»
in 5N6s!<

unc! iissczsl<ünltS Vollmücn, clg5 ^lixiss
iüs jung unc! gl^
Im 6»q<3NSN, MQciSI"Nkl"l 66ssi«l)

tgglicn

Aus dem Sanitätsrecht
Das Recht der Friedhöfe gehört jedenfalls dem Verwaltungsrecht insoweit an, als die sanitätspolizeiliche Aufsicht nach dem
Reichssanitätsgefetz. RGVl. Nr. 68 von 1870, in Frage kommt.
Dagegen sind Fragen, welche mit Benützungsrechten an Grabstätten, also mit Rechten zusammenhängen, die durch prwatrechtliche Verträge eingeräumt worden sind, vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Erk. vom 17. Dezember 1934, ^. 200/34).

Sozialversicherung
Wenn die in einem Gärtnereibetriebe beschäftigten Arbeiter
als nach dem Landarbeiterversicherungsgesetz versichert angesehen
werden sollen, so kommt es darauf an, ob die Gärtnerei im irefentlichen die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweist. Als wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes ist aber die Bebauung von Grund und Boden unter freiem
Himmel zum Zwecke der Pflanzenproduktion anzusehen. Als derartiger Betrieb kann nicht gelten, wenn die Produktion der Pflanzen nicht nach Art eines landwirtschaftlichen Unternehmens unter
freiem Himmel, sondern weitaus überwiegend in Wärmehäusern,
Kellern, Töpfen oder auf andere ähnliche Art, wie dies bei der
künstlichen Zucht außergewöhnlicher, zum Verkaufe bestimmter
Pflanzen der Fall ist, erfolgt. Eine Gärtnerei dieser Art kann
als „nicht gewerbsmäßige Gärtnerei" im Sinne des § 1, Abs. 1,
lit a, des Landarbeiterversicherungsgesetzes nicht angesprochen
werden. (Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.)

Zaunholzentrindung
Wegen der wiederholten größeren Windwürfe in
verschiedenen Waldgebieten Tirols ist die Borkenkäfergefahr wieder aufgetaucht, die zu unabsehbaren Folgen
für die Waldwirtschaft führen könnte, wodurch auch die
Gemeinden schwer zu Schaden kommen müßten.
Die Forstbehörden haben nun darauf hingewiesen,
wie wichtig es für die Bekämpfung dieser Käfergefahr
ist, daß das für Zäune und dergleichen verwendete
S t a n g e n h o l z rechtzeitig e n t r i n d e t wird, und
zwar in der Saftzeit zur Gänze, außer der Saftzeit
wenigstens streifenweise, damit nicht von diesen Zäunen
aus, die als Alpzäune oder Hagzäune im Wald oder in
Waldesnähe stehen, eine Verbreitung der Vorkenkäfer
erfolge.
Die Entrindung gereicht den Iaunerhaltern auch
selbst zum Vorteil, da bekanntlich entrindete Stangen
schneller austrocknen und dann länger dauern als nicht
entrindete, bei denen Ungeziefer und Feuchtigkeit das
Holz frühzeitig zerstören.
Es ergeht also unter Berufung auf § 16 Forstgesetz
an a l l e Gemeinden die dringende Aufforderung, sowohl in den Eigenwäldern auf das Entrinden des verwendeten Stangenholzes selbst Bedacht zu nehmen, wie
auch die einzelnen Waldbesitzer und die N u t z u n g s b e r e c h t i g t e n zu dieser dringend notwendigen Vorsichtsmaßregel anzuhalten und durch eine entsprechende
Kundmachung an der Amtstafel gelegentlich der Holzzuweisung daran zu erinnern.
V I 185/1-1935.
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, 14. Jahrgang, 2. Folge,
Februar 1935.

Vesmhe das Otadttheaier!