Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.3

- S.7

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Diese Ausgabe – 1935_Amtsblatt_03
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Amtsblatt Nr. 4
Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel, 17. 12.
1926. ZI. 24051. — Nr. 67: Fell Rudolf. Schillerstraße 17, Handel
mit allen im freien Verkehre gestatt. Waren, jedoch unter Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel. 9. 7. 1926.
Zl. 13237. — Nr. 68: Maresch Thomas. Erlerstraße 14, Kleidermachergewerbe. 19. 4. 1896. Zl. 9208. — Nr. 69: Regensburger
Marie, Karwendelstraße 4, Agentur, 25. 10. 1932, ZI. 14370. —
Nr. 70: Holzer Peregrin, Mariahilf 34. Handel mit heimischem
Honig. Butter. Eier. Obst gem. § 60. Abs. 2 G.-O.. 27. 9. 1932.
Zl. 12749. — Nr. 71: Lanz Andreas. Sterzinger Straße 6. Handel mit allen im freien Verkehre gestatt. Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel. 10. 8. 1925.
Zl. 11348. — Nr. 72: Dettenholzer Valentin. Weyerburggasse 4.
Mafchinstrickerei. 10. 5. 1926, Zl. 8408. — Nr. 73: Pohl Othmar.
Maximilianstraße 5. Agentur, 8. 10. 1930, ZI. 18608. — Nr. 71:
Weinhart Josef. Greisenasyl, Goldarbeitergewerbe, 30. 1. 1907.
Zl. 3986. — Nr. 75: Maier Gottfried. Iahnstraße 6. Handel mit
Obst und Gemüse im Umherziehen gem. § 60 G-O.. 18. 8, 1931.
Zl. 11197. — Nr. 76: Maier Gottfried. Iahnstratze 6. Handel mit
allen im freien Verkehre gestatt. Waren, jedoch mit Ausschluß
der im § 38. Abf. 5 G.-O.. aufgeführten Artikel. 11. 8. 1931.
Zl. 14349. — Nr. 77: Fell Rudolf. Schillerstraße 17. Agentur.
9. 7. 1926. Zl. 13235. — Nr. 78: Fell Rudolf. Schillerstraße 17.
Kommissionswarenhandel, 9. 7. 1926. Zl. 13236. — Nr. 79: Tju
Don M i , Wilhelm-Greil-Str. 11. Handel mit Porzellan, Vijouterieund Galanteriewaren (Zweigniederlassung von Linz), 14. 3. 1930,
Zl. 5103. — Nr. 80: „ I w a " . Innsbrucker Wirtschaftsvereinigung
der öffentl. Angestellten, reg. Genossenschaft m. b. H., Hofburg,
Gast- und Schankgewerbe. 8. 12. 1929, Zl. 19444. — Nr. 81:
„ I w a " , Innsbrucker Wirtschaftsvereinigung der öffentlichen Angestellten, reg. Genossenschaft m. b. H., Mandelsbergerstraße 7.
Bäckergewerbe. 26. 8. 1931, ZI. 15426. — Nr. 82: Foit Ludwig.
Defreggerstrahe 15. Agentur. 26. 10. 1932. I I . 14806. — Nr. 83:
Gutmann Albert, Ing-Etzelstraße 5, Elektroinstallateurkonzession.
ZI. la—635/3 vom 30. 1. 1935 Tir. Lds.-Reg. — Nr. 84: ..Iwa".
Innsbrucker Wirtschaftsvereinigung der öffentlichen Angestellten,
reg. Gen. m. b. H., Mandelsbergerstraße 7, Abfüllung von Flaschenbier. 8. 10. 1909. Zl. 47821. — Nr. 85: Feichtinger Karl, Sonnenburgftratze 12. Gemischtwarenhandel, 28. 3. 1924, ZI. 5737. —
Nr. 86: Winterte Notburga, Marktplatz, Handel mit allen im
freien Verkehre gestatt. Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38,
Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel. 21. 2. 1929. ZI. 3136. — Nr. 87:
Mofer Cäsar, Seilergasse 13, Schuhmachergewerbe, 18. 3. 1903,
ZI. 8537. — Nr. 88: Graßl Johanna. Museumstraße 31. Handel
mit Haushaltungsartikeln, 14. 12. 1928. Zl. 22943. — Nr. 89:
Stadt Molkerei, Innsbruck, Kavuzinergasse 11 und Salurner
Straße 4, Allgem. Handelsgewerbe. 4. 12. 1931, Zl. 20595. —
Nr. 90: Achammer Fridolin, Defreggerstraße 22, Agentur, 5. 9.
1919. Zl. 20775. — Nr. 91: Achammer Fridolin, Defreggerstr. 22.
Kommisfionswarenhandel, 5. 9. 1919, Zl. 20774. — Nr. 92: Vudik
Wilhelm, Gutenbergstraße 13. Vervielfältigungsbüro, 1—788/2 v.
3. 5. 1925. Tir. Lds.-Reg. lM. Zl. 10289).

Verwaltungsstrafrecht
Als „Verletzung des öffentlichen Anstandes" im Sinne des
Art. V I I I EGVG. ist ein grober Verstoß gegen jene Pflichten
der guten Sitte zu betrachten, welche das Herkommen dem
Menfchen auferlegt, sobald er aus seinem Privatleben in die Oeffentlichkeit tritt. Daß es sich hiebei um einen öffentlichen Ort
handelt oder daß das Verhalten geeignet ist, Aergernis zu erregen, ist zum strafbaren Tatbestand nicht erforderlich (Erk. vom
27. Oktober 1934, ä 1280/33).

Versammlungsrecht

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
Aus dem Verwaltungsverfahren
Es geht nicht an, daß eine Partei nach rechtskräftiger Entscheidung der Sache Mängel des Verfahrens hervorkehrt, die nur
dem Zwecke dienen, ihre Interessen bei einer neuerlichen Durchführung besser wahrnehmen zu können. Wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, wegen seines Alters von über 60 Jahren nicht mehr imstande ist, sich entsprechend auszudrücken und
gerade das Wichtige und Ausschlaggebende an der Sache zu erfassen und hervorzuheben, hätte er sich im Verwaltungsverfahren
eines Rechtsbeistandes bedienen können. Das Alter macht ihn
aber nicht handlungsunfähig.
Der Tag der Aufgabe eines Rechtsmittels auf die Post kann
nur dann als Einbringungstag des Rechtsmittels gelten, wenn
das Rechtsmittel unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag der Post noch innerhalb der offenen
Frist übergeben wird (Erk. vom 26. September 1934, ^ 649/33).

Für den Begriff der „auf geladene Gäste beschränkten Versammlung" stellt das Gefetz zwei Voraussetzungen auf. Einmal
eine an die einzelnen Teilnehmer namentlich gerichtete Einladung, bei der Versammlung zu erscheinen, und zum zweiten
eine so geartete persönliche Beziehung zwischen dem Einberufer
und den Geladenen, daß diese noch als seine Gäste angesehen
werden können. Der Einberufer mutz also die von ihm Geladenen jedenfalls so weit persönlich kennen, daß er selbst in der
Lage ist, die Identität der Erschienenen festzustellen. Die Einladung muß an die dem Einberufer bekannten Perfonen so zeitgerecht gerichtet werden, daß sich diese dadurch veranlaßt sehen
können, die Versammlung zu besuchen. Schriftlichkeit der Einladung ist nicht erforderlich, genügt aber auch nicht, wenn die
persönliche Bekanntschaft nicht gegeben ist. Einladung ist etwas
anderes als Eintrittskarte. Fehlt bei einer Versammlung die Voraussetzung einer vorgängigen Einladung an persönlich bekannte
Gäste, dann liegt im Sinne des Gesetzes eine allgemein zugäng.
liche Versammlung vor, und zwar auch dann, wenn der Zutritt
nur
mit
Eintrittskarten,
Erlaubnisscheinen, Legitimationen
u. dgl. gestattet ist (Erk. vom 16. November 1934. ä. 956/33).