Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.8

- S.2

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Amtsblatt Nr. 8

31/56 Kl N
Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung
musikalischer Urheberrechte

Merkblatt
1. Laut Verordnung über die Einführung des Gesetzes
über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten im
Lande Osterreich vom 11. Juni 1938 (RGVl. Teil I.
Nr. 90) ist das Gesetz vom 4. Juli 1933 (RGBl. Nr. 76)
und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes
vom 15. Februar 1934 (RGBI. Nr. 17) auch in der Ostmark anzuwenden.
2. Matzgebend für die Tätigkeit der Stagma in der Ostmark sind weiter folgende Gesetze, Verordnungen und
Gesamtverträge:
2) Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz). BGBI. Nr. 111/1936.
K) Der Gesamtvertrag zwischen der AKM. und dem Gremium
der Lichtspielunternehmer Österreichs vom 22. März 1937, von
der Stagma übernommen.
e) Der Gesamtuertrag zwischen der AKM. und dem Verband der
Konzertlokalbesitzer und Gastgewerbetreibenden mit Musikverstaltungen Österreichs, vom 24. März 1937, von der Stagma
übernommen.
ä) Der in der amtlichen Wiener Zeitung Nr. 126 vom 8. Mai 1938
veröffentlichte Tarif.

3. Wann ist ein Aufführungsrecht zu erwerben?
Wenn gesetzlich geschützte Werke öffentlich zur Darbietung gelangen, so ist die im Gesetz vorgeschriebene Aufführungsbewilligung immer i m v 0 r a u s bei der Stagma, Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung
musikalischer Urheberrechte, Einhebungsstelle Ostmark,
Wien, III., Baumannstraße 8, oder bei den in allen Landesteilen bestehenden Vertretungen und Untervertretungen Zu erwerben, ganz gleichgültig, ob die Darbietung
durch
Gesang,
lebendeMusik,
Benützung einer Rundfunksendung,
Lautsprecher,
Grammophon,
T o n f i l m v o r f ü h r u n g e n oder dgl. erfolgt.
4. Wie lange genießt ein Werk den gesetzlichen Schutz?
Gemäß § 60 des Urheberrechtsgesetzes endet die Schutzfrist erst 50 Jahre nach dem Tode des betreffenden Urhebers.
Bei einem von mehreren gemeinsam geschaffenen
Werke endet das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Tode
des letztverstorbenen Miturhebers. Es stehen also unzählige in aller Welt gespielte Werke von verstorbenen Urhebern auch heute noch unter Schutz. Auch Bearbeitungen
von Werken solcher Urheber, die schon länger als
50 Jahre tot sind, genießen den gesetzlichen Schutz, und
zwar ebenfalls 50 Jahre nach dem Ableben des betreffenden Bearbeiters. So ist es zu erklären, daß zum Beispiel
unter vielen anderen die Bearbeitungen der Kompositionen von Johann Strauß, Millöcker und vieler längst verstorbener anderer Schöpfer heute noch tantiemenvflichtig
sind. Es zeigt sich daher, daß fast sämtliche gegenwärtig
gespielte Stücke (Walger, Polkas, Märsche und sonstige
Tangstücke ebenso wie unzählige Werke der ernsten

Musik) auch heute noch dem Urheberrechtsgesetze unterstehen, so daß ihre Aufführung einen Eingriff in die Bestimmungen des Gesetzes bedeuten würde, falls die Erwerbung des Aufführungsrechtes nicht vor der Veranstaltung erfolgt.
5. Wer hat das Aufführungsrecht zu erwerben?
Ausdrücklich muh darauf aufmerksam gemacht werden,
daß nicht die ausübenden Musiker, sondern jeweils der
betreffende Veranstalter (Gastwirt, Unternehmer, Verein,
Festausschuß usw.) selbst verpflichtet ist, das Aufführungsrecht zu erwerben, und zwar unabhängig von etwaigen
Musiklizenzen, Lustbarkeitsabgaben oder sonstigen behördlichen Gebühren und Auflagen. Als Veranstalter ist
nicht nur derjenige anzusehen, der die betreffende Darbietung bestellt oder veranlaßt, sondern auch derjenige,
der zu solchen Aufführungen Gelegenheit gibt, indem er
sie in seinen Räumen duldet.
6. Aufführungsrecht für mechanische Musik
Für die mechanischen Musikdarbietungen (Rundfunk.
Grammophon usw.) ist das Aufführungsrecht ebenso wie
für lebende Musik stets vor den Darbietungen bei der
Etagma zu erwerben.
7. Aufführungsentgelt
Das Aufführungsrecht wird gegen Entrichtung des Aufführungsentgeltes erteilt. Soweit die Leistungen an die
Etagma nicht durch Verträge festgelegt sind, wird das
Aufführungsentgelt nach dem in GeltungstehendenEinzeltarif, veröffentlicht in der amtlichen „Wiener Zeitung"
vom 8. Mai 1938, Nr. 126, berechnet und eingehoben.
8. An wen ist das Aufführungsentgelt zu bezahlen?
Auf Grund der Verordnung vom 15. Februar 1934
(RGVl. Nr. 17) zur Durchführung des Gesetzes über die
Vermittlung von Musikaufführungsrechten hat die Stagma, Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung
musikalischer Urheberrechte, rechtsfähiger Verein Kraft
staatlicher Verleihung, gemäß § 1 des Gesetzes über Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933
die Genehmigung erhalten, als alleinige Stelle die gewerbsmäßige Vermittlung Zur öffentlichen Aufführung
von Werken der Tonkunst, mit oder ohne Text (kleinen
Rechten) auszuüben.
Zur Entgegennahme von Aufführungsentgelten sind
alle Organe der Stagma berechtigt, die sich mit einer von
der Stagma ausgestellten und mit einem Lichtbild ausgestatteten Legitimation ausweisen können.
9. Folgen der unbefugten Darbietungen
Für unbefugte Darbietungen können in allen Fällen
diejenigen Personen zur Verantwortung gezogen werden,
die aus Grund des Gesetzes zur vorherigen Erwerbung
des Aufführungsrechtes verpflichtet waren.
Die Stagma ist von Gesetzes wegen berechtigt, für unbefugte Darbietungen das Doppelte des tarifmäßigen
Entgeltes sowie den Ersatz aller jener Spesen und Kosten
(Erhebungsfpesen, Kontrollkosten usw.) zu begehren, die
ihr aus dem Verschulden des Veranstalters erwachsen
sind. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Veranstalters, rechtzeitig das Aufführungsrecht zu erwerben,
denn nur auf diese Weise kann er sich unnötige Mehrspesen ersparen, zumal das Gesetz in gewissen Fällen auch
die Berechtigung gewährt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.