Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.7

- S.4

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.Amtsblatt Nr. 7
Michaels Pfarrlchirchen getauft werden" vom Pfarrmesner Martin Kaiser im Jahre 1636 angefangen, wurde bis Zum Jahre 1833
weitergeführt.
Wie sieht nun so eine Eintragung aus? Die erste in dem eben
genannten Brixner Taufbuch lautet z.B.: 1636, 7. Februari. Den
Valthin (Valentin) Unterlerher und der Turathea (Dorothea)
Stainwenterin aus Schalders durch den erwirdigen und geistlichen
Herrn M. Philipp Nisl 1 Kint getauft worden mit Namen Jacob.
Gfater (Gevatter, Pate) Hans Jacob Donine (?). Inwoner und
Kirschner alhie." Hier wird also der Vater so angeführt, als wenn
es gar keinen Zweifel darüber geben könnte. I n anderen Fällen
ist nur der Vorname des Vaters und seine Beschäftigung verzeichnet, z. V. heißt es 1641 von einem Lehrbuben: „den Veit —
(Platz für den Namen leer!) so derzeit bei Maximilian Vernhäckhl
in Lernjorn" oder (1643) „Jacob — Feurknecht zu Wiltaw" (d. i.
Fuhrknecht zu Wilten).
Der Vater wurde meist auf Grund der Angabe der Mutter eingetragen. I n den Taufbüchern steht oft eine dementsprechend Bemerkung dabei, wie „ut mater äicit", d. h. wie die Mutter sagt,
oder „maire ita aderente". Gegen die Angabe der Mutter konnte
auch Protest erhoben werden, wie ein Fall in Innsbruck von
1711 zeigt, da der hochfürstliche Hatschier Vartlmee Gstier von
einer Maria Frischmann als Vater genannt worden war. Bei
dieser Eintragung wurde beigefügt: „über solches Angeben er
aber protestieret." Visweilen war die Mutter gar nicht in der
Lage, den Namen des Vaters anzugeben. So wurde 1799 in
Vrixen ein Sohn einer Maria Malfeteinerin aus Layenried „et
INÌIÌN5, cuiuz nomen MÄtel nezcit", d. h. und eines Soldaten, dessen
Namen die Mutter nicht kennt, getauft. Ein anderes Mal heißt
es nur die uneheliche Tochter eines Soldaten: „^sozepna filia illeßit. militi« et ^lariae (^atn" (1798). I m Innsbrucker Taufbuch wird
1757 einmal bemerkt: „?ater e8t incertus, ißitur lilio annoranäum
« t nomen ?wckn", d. h. der Vater ist unbekannt, also ist dem
Sohne der Name Prockh (d. i. der Name der Mutter) anzumerken.
I m Taufbuch von Tulfes findet sich der Fall, daß sich der Vater
unter zwei Männern, mit denen die Mutter zu jener Zeit ein
Verhältnis hatte, nicht feststellen ließ: „qui«nam autem pater luerit
ex lluc>I?u5, quil?uzcum eoclem tempore rem naouit, Innotezcere non
potuit."

I m allgemeinen, bürgerlichen Gesetzbuch für die gesamten, deutschen Erbländer der österr. Monarchie handelten die Paragraphen
163 und 164 über den Beweis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde. Diese lauten (nach der Ausgabe von 1811):
§ 163: Wer auf eine i n der Gerichtsordnung vorgeschriebene A r t überwiesen
wird, daß er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als
sieben, nicht mehr als zehn Monate verstrichen sind, oder wer dieses
auch nur außer Gericht gesteht, von dem wird vermutet, daß er das
Kind erzeugt habe.
§ 164: Die auf Angeben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen
Namens in das Tauf» oder Geburtsbuch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift
mit Einwilligung des Vaters geschehen und diese Einwilligung durch das
Zeugnis des Seelsorgers und des Paten mit dem Veisatze, daß er ihnen
von Person bekannt sei, bestätiget worden ist.

Demnach waren die einfachen Bemerkungen „wie die Mutter
angibt" usw. gesetzlich ungenügend. Für die Zwecke der Familienforschung muß man aber auch darum froh sein, denn falsche Angaben dürften doch nur selten darunter fein. Auch vor dem Gerichte einwandfrei dürfte allerdings der folgende Fall fein, wo ein
reuiger Sünder feinen Fehltritt feierlich unter Veiziehung von
zwei Zeugen verbrieft hat. Der Brief vom 31. Oktober 1729 liegt

im Brixner Taufbuch und sei wegen seines kulturhistorischen Wertes vollständig mitgeteilt:
„ I h r o Hochwirden und Gnaden. Ich bite demietigist umb Verzeichnus, das ich
wider den 10. Gebod gehandlt höbe und ich mich schuldig befinde, das ich mit der
Margret« Piggoleinerin gesündigt höbe und auch des Kinds Vater feie, welches
Kind in Aller Heiligen Abent (d. i. 31. Oktober) getauft ist worden und ist der
Namben gegeben worden Elisabeth, von welcher ich Unterschriebener bekenne nöben
2 ehelichen Gezeigen, das ich zu disen Kind leiblicher Vater feie. Georg Prugger,
Noder (?) zu Ailling (Olang). — Zeigen: Peter Holzmon (?), Pinteimaister in
Bozen und Domonig Plomer (? Planer) bei S. Martin."

I n diesem Falle wurde die Vaterschaft gleichzeitig mit dem Taufakte festgelegt.
Eine weitere Frage ist die nach der Häufigkeit unehelicher Geburten. I n dem genannten Brixner Taufbuch werden für 1636:
1, 1637: 2. 1638 und 1639: keine, 1640 bis 1642: je 1 und 1643:
6 angegeben. I m Jahre 1798 gab es ebenfalls 6 und 1799 fogar
IN, wobei fünfmal Soldaten als Väter genannt werden. I n der
Zeit von 1800 bis 1810 gab es nur: 1805 und 1808 je 8, sonst
immer weniger, 1811 dafür aber 16. I n Innsbruck war die Zahl
der unehelichen Geburten ebenfalls nicht hoch. I n den Jahren
1711 bis 1724 erreichte sie nur 1714: 11. 1720 bis 1722 betrug
sie je 2, 1723: 1. I n der Zeit von 1752 bis 1760 waren die Zahlen
— wohl entsprechend dem Anwachsen der Bevölkerungszahl —
höher. 1757 gab es 15 uneheliche Geburten, 1760: 14, 1753: 12
und 1755: 11. I n Schmirn, wo die unehelichen Kinder auch in
einer eigenen Liste, betitelt „iHer illeßitimorum daptixatorum in
3cnmirn", geführt wurden, gab es 1761 ein illegitimes Kind, dann
erst 1774 ein zweites, 1779 ein drittes, 1781 und 1782 je zwei und
1787 bis 1798 wieder gar keins.
Wenn auch selbstverständlicherweise in allen Schichten der Bevölkerung Väter unehelicher Kinder zu finden sind, so treten diese
bei gewissen Ständen doch auffällig häufiger auf. Die verbreitete
Meinung, daß in Zeiten von Soldaten-Einquartierungen oder
-Durchmärschen die Zahl der illegitimen Kinder steige, wird durch
die Angaben der Taufbücher erhärtet. I n Innsbruck findet man
um 1715 unter den Vätern z. B. einen Franz Phil. Hudiz unter
des Prinz Eugenii von Savoyen Regiment Leutenant aus Mayland gebürtig, einen Iof. Steger, Soldat in der Garnison zu
„Reuta" (Reutte) und einen Fr. Ant. Osterminicher von Bozen,
der ebendort Corporal unter dem Landvolk war. Führte ein Vater
den wohlklingenden Titel „auriga milimriz", so handelte es sich
dabei um einen militärischen Fuhrmann oder Roßknecht. I n
Brixen erscheint 1800 der Verpflegs Officier Fidelis Schmolopfsgy. Nicht feiten sind dann Angestellte, Knechte oder auch
Bediente aus hohen Häusern zu finden, fo in Innsbruck um 1715
ein Laggei (Lakei) Fried. Graf beim Grafen Veffol. Dann und
wann läßt sich auch der Seitensprung eines Studiosus feststellen.
Nachdem 1714 in Innsbruck schon ein Jos. Dan. Roll von Salurn
als Vater aufscheint, findet sich im folgenden Jahre noch ein Jacob
Dorffner, Studiosus von Salurn.
Bisweilen erfährt man aus dem Taufbuch auch einen Fehltritt,
der sich in einem adeligen Hause ereignete. Der Dekan von Innsbruck taufte 1714 „Frau Maria Anna Gräfin von Lodron ein
uneheliche Tochter Maria Anna Iosepha" und 1721 gab eine Gertraud Hoßler von Taufers im Pustertal „Ihro Gnaden H. Baron
Ioh. Iof. Moyses Genger" als Vater ihres illegitimen Sohnes an.
Ein anderes Mal wird ein Ferd. David Herpfer von Herpfenburg
von Donauwerth in Schwaben genannt.
Ein Fall von einem Findelkind, bei dem natürlich beide Eltern
ganz unbestimmt sind, ereignete sich in Innsbruck im Jahre 1712.
Man fand in der Spitalskirche ein Kind, bei dem ein „Zetele
volgenden Inhalts" lag: „dises Kind sei den änderten (d. i. 2.)