Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.3

- S.5

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Amtsblatt Nr. 4
— ein Zeichen gesunder und kräftiger Entwicklung —
zur Selbstfinanzierung geschritten, indem ein Teil der
Ueberschüsse des Werkes hiefür herangezogen wurde.
Der Hereinbruch der Wirtschaftskrise hat auch hier
Wandel geschaffen: Die sonst jährlich notwendig gewordenen Investitionen konnten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die bisher hiefür verwendeten Mittel können dringenden Zwecken zugeführt werden. Es
ergibt sich sonach tatsächlich ein gewissermaßen natürlicher Ausgleich, der der Stadt Mehreinnahmen zur Verfügung stellt, ohne daß hiefür eine verstärkte Inanspruchnahme der Stromabnehmer erforderlich wäre.
Eine verstärkte Inanspruchnahme der Abnehmerschaft
muß übrigens unter allen Umständen vermieden werden, denn die Gegenwart zeigt die kulturellen und sozialen Aufgaben der Elektrizitätswirtschaft nur zu deutlich, sie zeigt aber auch, daß die Anwendungsgebiete
der Elektrizität stets breitere und vielfachere werden,
wozu die Möglichkeit aber nur dann vorliegt, wenn die
Abnehmerschaft gerne und vertrauend zur Elektrizität
I n normalen Zeiten wurden, wie erwähnt, zufolge des greift, d. h., wenn sie die Ueberzeugung hat, daß jene
stets zunehmenden Bedarfes an Energie alljährlich er- Strompreise und Bedingungen, zu welchen der Anschluß
hebliche Investitionen notwendig- das Geld hiezu wurde einer Anlage erfolgte, auch für den Betrieb derselben
nur teilweise aufgenommen, zum größten Teile wurde dauernd zur Verfügung stehen.

laufende Erweiterungen der Stromerzeugung^- und der
Stromverteilungsanlagen erheischt.
Um die drei genannten Erfordernisse in gebührenden
und objektiven Einklang zu bringen, erscheint einerseits
nicht nur weitgehender öffentlicher Einfluß auf das Versorgungsunternehmen vonnöten, sondern es scheint
empfehlenswert, daß dasselbe unmittelbar im Besitze
und in der Verwaltung der öffentlichen Handstehe.Andererseits soll dieses Unternehmen, losgelöst von finanziellen und sozialen Tagessorgen der Gemeinde, selbständig nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden, wozu die gewählte Rechtsform einer selbständigen
protokollierten Firma die besten Voraussetzungen
schafft. Dabei ist der wirtschaftliche Ausgleich zwischen
den drei genannten Bedürfnissen, jenen des Abnehmers,
des Werkes und der Stadt natürlich um so leichter zu
finden, je weniger die Stadt auf Ausschüttung der
Ueberschüsse des Werkes angewiesen ist. Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre hat diesbezüglich wohl mit eiserner Notwendigkeit eingegriffen.



Gewerbe!
Die Kehrbezirlseinteilung für
Innsbruck-Stadt
Über Ersuchen der Rauchfangkehrergenossenschaft und
nach Anhörung der Stadtgemeinde Innsbruck hat die
Landeshauptmannschaft für Tirol im Vorjahre auf
Grund des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGVl. Nr. 26.
aus Rücksichten der Feuerpolizei die in diesem Gesetz
vorgesehene bezirksweise Abgrenzung für Innsbruck
verfügt. Die Schaffung von Kehrbezirken in Innsbruck
ist keineswegs eine Neueinführung, sondern eine Abgrenzung der bereits im Jahre 1908 erfolgten allgemeinen Festsetzung von Kehrbezirken in ganz Tirol sowie in den übrigen Ländern der ehemaligen Monarchie.
Zum überwiegenden Teile bestehen diese Kehrbezirkseinteilungen auch heute noch und geben zu keinen Klagen Anlaß, denn das Rauchfangkehrergewerbe unterliegt nicht allein der bezirksweise Abgrenzung, der Vetriebspflicht, der gewerbepolizeilichen Regelung, sondern
auch der Festsetzung von Maximaltarifen nach § 51 der
Gewerbeordnung. Eine Benachteiligung der Bevölkerung
kann daher aus dieser Maßnahme nicht erblickt werden.
Zum Schütze der Hausbesitzer und Mieter vor Übervorteilung bei EinHebung der Kehrgebühren ist seit 1910
ein Kehrtarif festgesetzt, dessen Überschreitung empfindlich bestraft wird. Dieser Tarif ist in jedem Rauchfangkehrerbüchel enthalten, so daß jedermann in die Lage
versetzt ist, die Forderung des Rauchfangkehrers zu
überprüfen. Aber auch alle anderen Beschwerden werden

von der Gewerbebehörde genau untersucht und festgestellte Mängel abgestellt, wozu die Tiroler Feuerpoligeiordnung, die Gewerbeordnung und die RauchfangKehrerordnung der Stadt Innsbruck ausreichende Handhabe bieten. Es ist daher vollkommen verfehlt, mit
anonymen Einsendungen die Redaktionen der Tagesblätter zu belästigen.

Von der Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen
Der Stadtmagistrat Innsbruck als Gewerbebehürde erster I n stanz hat i. I . 1933 gegen den Kaufmann N. ein Straferkenntnis
gefällt, in welchem dem Beschuldigten der strafbare Tatbestand
der Beihilfe zur Uebertretung nach § 59 G.-O. aus dem Grunde
zur Last gelegt wurde, weil er die vom Reisenden R. bei Vrivatparteien in Innsbruck unbefugt aufgesuchten Bestellungen auf
Textilwaren ausführte. Dieses Erkenntnis wurde über Berufung
des Beschuldigten vom Amte der Tioler Landesregierung bestätigt.
Dagegen hat nun N. die Beschwerde an den Bundesgerichtshof
eingebracht und geltend gemacht, daß er berechtigt gewesen sei.
R. f ü r e i n e n s e l b s t ä n d i g e n A g e n t e n zu halten und
daß die belangte Behörde die Rechtfertigung nicht habe gelten
lassen, derzufolge R. zur Entgegennahme der Bestellungen von
den Kunden schriftlich aufgefordert worden fei. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I n den
Entscheidungsgründen wird hervorgehoben, daß gemäß § 59c,
Abf. 2, G.-O. s e l b s t ä n d i g e H a n d e l s a g e n t e n von anderen, als den im § 59, Abs. 1 G.-O. bezeichneten Personen Bestellungen auf Waren überhaupt nicht, also au,ch n i c h t ü b e r
s c h r i f t l i c h e A u f f o r d e r u n g annehmen dürfen. Wenn daher der Beschwerdeführer die von R. entgegen der Zitierten Gesetzesbestimmung aufgenommenen und ermittelten Bestellungen ausführte, fo hat er die unbefugte Tätigkeit des Agenten zumindest
erleichtert, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht und ist daher
mit Recht wegen Beihilfe zur Uebertretung der G.-O. bestraft
worden.