Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.6

- S.3

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Amtsblatt Nr. 6.
Wie w e r d e n die e i n m a l i g e n K i n d e r b e i h i l f e n hingegeben?
Die einmaligen Kinderbeihilfen werden in Bedarfsdeckungsfcheinen im durchschnittlichen Petrag von 50 RM.
je Kind gegeben. Die Scheine berechtigen zum Einkauf
von Gebrauchsmöbeln, Hausgerät sowie Wäsche. Der
Einkauf darf nur in Verkaufsstellen erfolgen, die zur
Entgegennahme von Vedarfsdeckungsscheinen Zugelassen
find. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese
Bedarfsdeckungsfcheine auch für S i e d l u n g s z w e c k e
perwendet werden.
III. Wo ist d e r A n t r a g u m G e w ä h r u n g
einmaliger Kinderbeihilfen einzubring e n u n d welche D o k u m e n t e f i n d v o m A n tragsteller vorzulegen?
Die Einreichungsstelle befindet sich im städtischen I u gendamte, Vurggraben Nr. 3, I I . Stock, Zimmer Nr. 14.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes, der bei der Einreichungsstelle
unentgeltlich abgegeben wird, einzureichen. An Dokumenten sind beizubringen:
a) Der Geburtsschein der Kinder,
b) Heimatschein des Vaters,
o) Trauungsschein und Leumundszeugnis der Kindeseltern,
6) Trauscheine der Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits der Kinder.
Von der Erledigung des Antrages wird der Antragsteller seitens des Finanzamtes (Steueradministration)
Innsbruck rechtzeitig verständigt.

d) Arbeiter, Angestellte in öffentlichen Betrieben unter gewissen Einschränkungen für das dritte und
jedes weitere Kind unter 16 Jahren je 10 Reichsmark monatlich;
o) Landwirte, selbständige Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe usw. für das fünfte und jedes
weitere Kind unter 16 Jahren je 10 Reichsmark
monatlich.
6. Die Gesuche um Gewährung laufender Kinderbeihilfen sind bei der S t e u e r a d m i n i st r a t i o n , I n n s bruck, H e r z o g - F r i e d r i c h - S t r a ß e Nr. 3/H.
Stock, einzubringen, wo auch nähere Auskünfte erteilt werden.
Bedarfsdeckungsscheme
Für die Gewerbetreibenden Innsbrucks find die Bestimmungen über den Verkehr mit den Bedarfsdeckungsscheinen wissenswert, weshalb nachstehend die darauf
bezughabenden wesentlichsten Bestimmungen angeführt
seien:
Die Bedarfsdeckungsscheine der E h e s t a n d s d a r l e h e n dürfen nur zum Kauf von Möbeln und Hausgerät verwendet werden, also nicht für den Kauf von
Wasche. Die Vedarfsdeckungsfcheine der einmaligen
K i n d e r b e i h i l f e n können hingegen überdies auch
Zum Kauf von Wäsche benützt werden.
Die von einer Verkaufsstelle angenommenen Bedarfsdeckungsscheine können durch die Finanzkasse desjenigen
Finanzamtes, das für die Umsatzbesteuerung der Verkaufsstelle zuständig ist, b a r eingelöst oder unmittelbar zur Entrichtung von Steuerschulden oder zur Be(^. Laufende Kinderbeihilfen
zahlung sonstiger geschuldeter Geldleistungen hingegeben
Zum teilweisen Ausgleich der Familienlasten kinder- werden.
reicher Familien können unter folgenden VoraussetzunGewerbeinhaber im Stadtgebiete Innsbruck, die bereit
gen l a u f e n d e Kinderbeihilfen gewährt werden:
sind, auf Vedarfsdeckungsscheine die genannten Waren
1. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der abzugeben, haben den Antrag auf Zulassung als Vermitzuzählenden Kinder darf im abgelaufenen Kalender- kaufsstelle bei der Magistratsabteilung V, Vurggraben
jahre 8000 RM. ( 12.000 8) nicht überstiegen haben.
Nr. 3/II, Zimmer Nr. 14, schriftlich einzubringen. Zuge2. Das Vermögen der Eltern und der mitzuzählenden lassen werden nur solche Verkaufsstellen,.die Möbel oder
Kinder darf zusammen 50.000 RM. (75.000 8) nicht Hausgerät oder Wäsche feilhalten, wobei nicht nur offene
überstiegen haben.
Ladengeschäfte in Betracht kommen, sondern auch solche
3. Die Eltern müssen deutsche Staatsangehörige, bzw. Schreinereien und andere Handwerksgewerbe, die offene
österreichische Bundesbürger deutschen oder artverwand- Ladengeschäfte nicht unterhalten. Zugelassen werden in
ten Blutes und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte erster Linie Betriebe des Handwerkes und des, mittelsein. Die für die Bewilligung einmaliger Kinderbeihilfen ständischen Einzelhandels, deren Inhaber die Gewähr
geltenden Bestimmungen (Punkt 2, 1. Satz, 3 und 4) bieten, daß sie sich jederzeit rückhaltlos für den nationalfinden auch hier Anwendung.
sozialistischen Staat einsetzen. Nicht zugelassen werden
4. Wenn das oben bezeichnete Einkommen im abge- z. B. Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Konsumverlaufenen Kalenderjahr mindestens zu e i n e m D r i t - eine u. ä., ferner Betriebe, deren Inhaber nicht deutsche
t e l a u s L o h n - , G e h a l t s - o d e r R e n t e n b e - Staatsbürger oder österreichische Bundesbürger, nicht
z ü g e n bestanden hat, muß die Familie mindestens drei deutschen oder artverwandten Blutes sind oder die für
Kinder (Stiefkinder, Adoptivkinder) unter 16 Jahren einen Betrieb erforderliche fachliche Eignung nicht beumfassen. Wenn es zu z w e i D r i t t e l n aus L a n d - sitzen. Die zugelassenen Verkaufsstellen sind durch einen
Wirtschaft, selbständigem
G e w e r b e b e - Aushang oder Anschlag kenntlich zu machen. Die Aust r i e b , f r e i e m B e r u f o d e r s o n s t i g e m s e l b - hänge oder Anschläge werden gegen Ersatz der Herstelständigen
E r w e r b herrührt, muß die Familie lungskosten von der Magistratsabteilung V, Vurggraben
mindestens fünf Kinder (Stiefkinder, Adoptivkinder) Nr. 3/II, Zimmer Nr. 14, ausgegeben. Dortselbst sind auch
unter 16 Jahren umfassen.
alle näheren Einzelheiten über die Zulassung als VerUnter bestimmten Voraussetzungen können auch Kin- kaufsstelle und die Detailbestimmungen über den Verder im Alter zwischen 16 und 21 Jahren mitgezählt wer- kehr mit den Bedarfsdeckungsfcheinen zu erfahren.
den.
5. Die laufenden Kinderbeihilfen werden b a r ausbezahlt. Die Höhe derselben beträgt für:
a) Lohn-, Gehalts- und Rentenempfänger für das Der Hachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von
dritte und vierte Kind unter 16 Jahren je 10 Reichs- Teilen öerselben sowie sie Wieüergabe von Daten unü
mark und für das fünfte und jedes weitere Kind
Statistiken sins nur mit genauer Quellenangabe gestattet
unter 16 Jahren je 20 Reichsmark monatlich: