Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.4

- S.9

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Amtsblatt Nr. 4.

Kunömachung
der Polizeidirektion Innsbruck als Straßenaufsichtsbehörde auf Grund der Bestimmungen des § 66 der Landesstraßenpolizeiordnung 19361
Das Parken von Fahrzeugen in der Anichstraße ist von
der Einmündung der Anichstraße in die Maria-TheresienStraße bis zur Kreuzung der Anich- mit der Fallmerayerstraße auf beiden Seiten untersagt.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden gemäß
§ 99 der Landesstraßenpolizeiordnung 1936 von der Polizeidirektion Innsbruck geahndet.
Der Polizeidirektor:
Dr. F r a n z e l i n e. H.

Der Kachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie öie Wieöergabe von Daten unb
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet

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Kunömachung!
Der kommissarisch bestellte Bürgermeister, der im Sinne
der Bestimmungen des Stadtrechtes die Befugnisse des
Gemeindetages ausübt, hat mit Entschließung vom
9. April 1938 eine Abänderung des mit Erlaß der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 24. November 1936,
ZI. VI—3160/2, auf Grund des Gemeindetagsbeschlusses
vom 31. März 1936 genehmigten Regulierungsplanes für
das Saggengebiet genehmigt.
Diese Aenderung betrifft den Rennweg von der Einmündung der Karl-Kapferer-Etraße bis zur Einmündung
der Falkstraße unter Berücksichtigung der durch die neue
Innbrücke bei Mühlau zu erwartenden Verstärkung des
Verkehrs.
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung,
daß der Plan durch 14 Tage, ab Veröffentlichung diefer
Kundmachung, im Stadtbauamt, Zimmer 80, zur Einsicht
aufliegt. Allfällige Einwendungen gegen die Aenderung
des Regulierungsplanes sind binnen 14 Tagen beim Stadtmagistrate schriftlich einzubringen.

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Vliggner

Stadtmagistrat Innsbruck.
Der kommissarisch bestellte Bürgermeister:
Dr. D e n z .
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