Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.19

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19

Amtsblatt Nr. 3.

An der Amtstafel des Rathauses ist folgende

Kunömachung
betreffend Meldepflicht des Geburtsjahrganges 192N
(männlichen und weiblichen Gefchlechtes) während der
Zeit vom 3. Jänner bis 31. März 1938, angefchlagen.
Gemäß den Bestimmungen der §§ 123 bis 125 der
2. Durchführungsverordnung zum Einwohnergefetz 1935,
BGVl. 476/1935, find alle Personen männlichen oder
weiblichen Gefchlechtes, die das 18. Lebensjahr im Jahre
1938 erreichen und in Innsbruck wohnhaft find, verpflichtet, sich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres 1938, d. l. vom 3. Jänner bis 31. März 1938. zur
Ergänzung des angelegten Stammblattes, bzw. zur allfälligen nachträglichen Verzeichnung bei der Einwohnermeldestelle in Innsbruck, Burggraben 3, mündlich zu
melden.
Zur Anmeldung haben die vorerwähnten Personen
ihre Personalurkunden» wie Geburts- und Taufschein»
Heimatfchein» Reisepaß» Staatsangehörigkeitsnachweis»
Optionsdekret. Mitgliedskarte der V. F.. Meldezettel,
Berufsnachweis, wie z. B. Schulzeugnis» Lehr- oder Gefellen-, Gehilfenzeugnis ufw., mitzubringen.
Kraftwagenlenker, Kraftradfahrer und Flieger (Segelflieger) haben die behördliche Ausübungsbewilligung
vorzuweisen.
Für Geisteskranke und Vollentmündigte haben die
Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter, sonst die Unterstandsgeber, bei blinden, taubstummen, stummen oder
tauben Personen, weiters bei Personen, die infolge ihrer
körperlichen Beschaffenheit nicht in der Lage find, persönlich bei der Einwohnermeldestelle zu erscheinen, die
Stellvertreter die Anmeldungspflicht durch oerfönliches
Erscheinen vor der zuständigen Einwohnermeldestelle zu
erfüllen.
Perfonen, die in Strafanstalten, Gefangenhäufern oder
in fonstigen Anstalten angehalten werden,sindvon ihrem
Anstaltsleiter der Einwohnermeldestelle bekanntzugeben.
Anläßlich der Anmeldung werden die vorgelegten Personalurkunden von der Einwohnermeldestelle mit der
Grundnummer abgestempelt, bzw. nachgestempelt und die
gesetzlich vorgeschriebene E r k e n n u n g s k a r t e ausgestellt.
Wer unwahre oder unvollständige Angaben macht oder
die Meldepflicht nicht vorschriftsmäßig erfüllt, begeht, fo-

fern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung gegeben ist. eine Verwaltungsübertretung und
wird gemäß § 10 des Einwohnergesetzes 1935. BGBl.
4N6/35, mit Geld bis zu 3N0N 8 oder mit Arrest bis zu
drei Monaten bestraft; bei erfchwerenden Umständen
können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

Ermäßigung
einiger Krümermarltsgebühren
I n teilweiser Bewilligung eines Ansuchens der Landesgilde der Marktfieranten Tirols hat der Gememdetag in seiner Sitzung vom 15. Februar 1938 beschlossen,
daß die bereits seit 1. Jänner 1936 für die Krämermärkte am Sillufer geltenden und gegen früher um ungefähr 50 Prozent ermäßigten Marktgebühren auch bei
den seit November 1937 in die Innrainallee zurückverlegten kleineren Krämermärkten eingehoben werden
sollen.