Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.18

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Kunsmllchung
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 28. Jänner 1938, Zahl: 9071-Vt. V., über die Beschränkung des Verkehres mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus der Tschechoslowakei.
Mit Rücksicht auf den Bestand der Maul- und Klauenseuche in der Tschechoslowakei wird gemäß Artikel 5 des
geltenden österreichisch-tschechoslowakischen Tierseuchenübereinkommens, VGBI. Nr. 853/1922 und VGBl.
Nr. 234/1927, sowie auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
RGVl. Nr. 177/1909, die Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen) und Schweinen, ferner die Emfuhr aller von Wiederkäuern und Schweinen
stammenden tierischen Teile, Rohstoffe, Produkte und
Abfälle sowie von Rauhfutter, Stroh, Streu und Dünger
aus den Bezirken Bllovec (Wagstadt), Vruntäl (Freudental), Fr^dek (Friedek), einschließlich des Stadtgebietes, FrrMat (Freistadt), Fr^valdov (Freiwaldau), Hlucin
(Hultschin), Hole«ov (Holleschau), Hranice (Mähr.-Weißkirchen), Krnov (Iägerndorf), Mistek (Mistek), Moravskx-Beroun (Barn), Moravckä- Ostrava (MährOstrau), Novx-Iicin (Neutitschein), Olomouc (Olmütz),
einschließlich des Stadtgebietes, Opava (Trovvau), einschließlich des Stadtgebietes, Prerov (Prerau) und Valasske-Mezirici (Wall.-Meseritsch) bis auf weiteres verboten.
Aus den Bezirken Hluöin (Hultschin), Hranice (Mähr.Weißkirchen), Krnov (Iägerndorf) und Opava (Trovvau), einschließlich des Stadtgebietes, ist überdies die
Einfuhr von Einhufern und von lebendem sowie geschlachtetem Geflügel verboten.
Zubereitetes Fleisch, fabriksmäßig gewaschene oder
kalzinierte Wolle, solche Haare und Borsten, ausgeschmolzenes Fett und ausgeschmolzener Talg sowie Molkereiprodukte, ausgenommen frische Milch, fallen nicht
unter das Einfuhrverbot. Ebenso unterliegen als Verpackungsmittel benutztes Heu und Stroh nicht dem Einfuhrverbote: derartige Verpackungsmittel sind jedoch im
Bestimmungsorte der Waren sogleich nach der Ankunft
zu verbrennen.
Das Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
behält sich vor, über fallweises Einschreiten durch Svezialverfügungen Ausnahmen von diesen Verboten zu bewilligen.
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.

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Mit dem gleichen Tage wird die h. o. Kundmachung
vom 30. Dezember 1937, Zahl: 57.964-Vt. V., aufgehoben.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden nach den
Strafbestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, RGVl. Nr. 177/1909, geahndet.

Hericht
des städt. Marktamtes über die Preisbildung bei einigen
lebenswichtigen Nahrungsmitteln im Monate Februar
1938
I m Fleischhandel haben sich die geringerwertigen
Kalbfleischsorten um 10 Groschen und die geringerwertigen Schaffleischsorten um 20 Groschen je Kilogramm
verteuert. Bei allen übrigen Fleischgattungen und Sorten sind gegenüber Ende Jänner 1938 keine Preisänderungen festzustellen. Kitzfleisch, das Heuer schon etwas
vorzeitig in verhältnismäßig großen Mengen auf den
Markt gebracht wurde, weist, wie immer zu Beginn der
Anlieferungen, mit 8 2.20 bis 8 2.40 noch verhältnismäßig hohe Preise auf.
Beim Wiener Schweinefett ist gang allgemein eine
Verbilligung eingetreten, die jedoch keineswegs einheitlich ist, sondern in den einzelnen Geschäften von 10 bis
30 Groschen je Kilogramm gegenüber dem Einheitspreise
der letzten Monate schwankt. Dabei dürfte es sich jedoch
nicht um eine reine Verbilligung, sondern teilweise auch
um eine Zufuhr von Schweinefett minderer Güte handeln.
Die Preise für einheimisches altes Gemüse sind fast
unverändert geblieben, hingegen weisen die erstmalig
angebotenen Frühgemüse aus den Glashäusern noch entsprechend hohe Preise auf.
I m Eierhandel ist gegenüber Ende Jänner ein fehr
fühlbarer Preissturz eingetreten: die frischen und vollfrischen Eier sind infolge der ebenfalls etwas frühzeitig
einsetzenden reichlichen Anlieferungen von Woche zu Woche
billiger geworden, so daß die Preissenkung gegenüber
dem Höchststande von Ende Jänner 1938 nahezu 40 Prozent erreicht hat.
Bei allen anderen lebenswichtigen Nahrungsmitteln
konnten während des Verichtsmonates keine nennenswerten Preisänderungen festgestellt werden.
Irgend welche außergewöhnliche Erscheinungen im Lebensmittelhandel konnten somit im Monat Februar 1938
nicht beobachtet werden.