Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.16

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16
An alle Vezirtshauptmannschaften
unö öen staötmagistrat in Innsbruck
Die Schutzimpfungen der Rinder gegen Rauschbrand
sind auch im Jahre 1938 durchzuführen.
Der hiezu erforderliche Impfstoff wird von der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung.in Mödling zur
Verfügung gestellt und die Impfstoffkosten vom Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
Die Gemeinden sind ehestens aufzufordern, die einzelnen Viehbesitzer zu veranlassen, ihre Rinder zur Impfung anzumelden und über die erfolgte Anmeldung bis
längstens 10. März 1938 der Vezirkshauvtmannschaft
(dem Stadtmagistrat) zu berichten.
Der auf Grund der ha. eingelangten Impfanmeldungen zu verfassende Impfplan ist bis längstens 14. März
l. I . zur Genehmigung anher vorzulegen. Außer dem
Tage der Impfung und der Anzahl der in den einzelnen
Gemeinden zu impfenden Rinder ist im Impfplane auch
anzugeben, ob die Impfungen mit vulverförmigem oder
flüssigem Impfstoff gewünscht werden, worauf die Bestellung des erforderlichen Impfstoffes von ha. erfolgen
wird. Rechnungen für bezogenen Rauschbrandimpfstoff,
dessen Bestellung nicht im W e g e d e r L a n d e s h a u p t m a n n s c h a f t erfolgt ist, können einer Liquidierung durch das Vundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft nicht zugeführt werden, fondern sind vom
Besteller selbst zu begleichen.
Um eine hinreichende Immunität der geimpften Tiere
während der Alpzeit zu gewährleisten, sind die einzelnen
Impfungen, insoweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse
gestatten, nicht allzu früh vor dem Alpauftriebe anzusetzen.
Etwa auftretende Impfraufchbrandfälle sind unter Bekanntgabe des verwendeten Impfstoffes telegraphisch an
die Veterinärabteilung der Landeshauvtmannschaft für
Tirol zu melden.
Hinsichtlich jener Alpen, auf die Iungrinder bis zum
vollendeten dritten Jahre nur nach vorausgegangener
Schutzimpfung gegen Raufchbrand aufgetrieben werden
dürfen, wird auf die Bestimmungen des ha. Erlasses vom
23. Februar 1923, I I . XIII 81/36 und vom 29. Jänner
1932, Z. Vc 72/9 verwiesen.
Anläßlich der Durchführung der Rauschbrandschutzimpfungen im Jahre 1938 — insoferne diese Impfungen im Rahmen des Impfplanes durchgeführt werden —
sind die Impftierärzte berechtigt, nachstehende Gebühren
einzuhebeni

.Amtsblatt Nr. 3
1. Bei der Vorführung der Impflinge auf Sammelplätzen, wobei mindestens 20 Stück zusammenkommen, für 1 Rind
8 0.50
2. Bei der Vorführung auf Sammelplätzen, wo weniger als 20 Rinder zu impfen sind, für 1 Rind 8 0.60
3. I n zerstreut gelegenen Einzelhöfen oder abgelegenen Verghöfen kann eine mit dem Tierbesitzer zu
vereinbarende Mehrgebühr, die nach der Entfernung und Anzahl der Impflinge abzustufen ist, jedoch keinesfalls mehr als 8 0.80 pro Impfling überschreiten darf, eingehoben werden.
Die Festsetzung der Gebühren im obigen Sinne erweist
sich hauptsächlich aus dem Grunde notwendig, um den
häufig entlegenen Einzelhöfen die Schutzimpfung ihrer
Rinder mit verhältnismäßig geringen Kosten zu ermöglichen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Impftierarzt
einen Begleiter auf Kosten der Gemeinde beizustellen.
Ueber das Ergebnis der Rauschbrandschutzimpfungen
1938 hat die Bezirkshauptmannschaft (der Stadtmagistrat) bis längstens 30. November 1938 anher zu
berichten. Die hiebei zu verwendenden Tabellen werden
in einem späteren Zeitpunkte übermittelt werden.

Abänderung öes Baulinienplanes
öer Katastralgemeinöe straöl
An der Amtstafel des Rathauses ist folgende
Kundmachung
angeschlagen:
Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat
mit Beschluß vom 4. Jänner 1938 im Sinne des § 3 der
I . B. O. den von der Tiroler Landesregierung genehmigten Verbauungsplan für die Katastralgemeinde Pradl
abgeändert. Für diese Abänderung muß die neuerliche
Genehmigung der Tiroler Landesregierung eingeholt
werden.
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Mitteilung, daß
der neuabgeänderte Verbauungsplan für die Katastralgemeinde Pradl vom 15. bis 30. März 1938 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Stadtbauamt, Rathaus,
3. Stock, Zimmer 80, aufliegt und allfällige Einwendungen gegen denselben in der gleichen Frist beim Stadtmagistrat schriftlich eingebracht werden können.
Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung VI,
Dr. Franzelin, Mag.-Ob.-Rat