Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.10

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.Amtsblatt Nr. 3
der und Orte geltend erlassen hatte, weil alle „Erbländer durch
langwürge schwäre Krieg und von Jahr zu Jahr beigetragene sehr
große Geld-Summen dergestalten entkräftet" waren, daß er „auf
allerhand Extra-Mittel und Beihülf Zu gedenken" gezwungen war.
Danach mußten 3. V. „bei hochzeitlichen Ehren- und Fasching-Festen"
in den Residenz- und Hauptstädten, wie Innsbruck, für jeden
Musikanten 30 Kreuzer täglich in die Amtskassa entrichtet werden.
Am 3. April 1717 machte die Regierung den Bürgermeister
neuerlich darauf aufmerksam, daß „denen hiesigen Würten und
Bier-Zapflern das Wein- und Vier Ausschenken auch Tantzen nach
10 Uhr abents nochmalen bei ohnnachleßlicher Strafe ohne Anstand
zu verbieten" fei. Ebenso sei den Bürgern und Inwohnern gemessen anzubefehlen, die Haustüren nach 10 Uhr abends gesperrt
zu halten.
Die Verordnung des Geheimen Rates, daß „die Mumereien der
Larven zu nachts nach Leitung des englischen Grueses, wie auch
die Tragung des Gewöhrs denen Mascaren oder Verklaidten sowohl zu nachts, als bei Tag bei hoher Strafe verboten, nicht weniger das Tanzen und Wein-Ausschenken bei dieser Fasnacht Zeit
über 12 Uhr zu nachts nicht zugegeben werden solle", wurde dem
Bürgermeister am 4. Februar 1719 zur weiteren Kundmachung an
die Wirte und Bierzapfler mitgeteilt. Schon am folgenden Tage
wurde sie dem Val Jos. Vertolas als Gastgeben Zunft Brudermeister Zugestellt.
Am gleichen 4. Februar erhielten der Regim. Unter-Marchall
Martin Leimb und der Ttadtrichter Franz Stockher den Befehl
„durch öffentlichen Trumblstraich zu jedermeniglich Wissen und
Verhalt" zu bringen, „das bei einstehender Fasnachtzeit denjenigen
Parteien, so Costgänger halten, bei unnachlätzlicher Strafe geboten
werde, ihre Costgeher nach 12 Uhr zu nachts nicht mehr in ihre
Behausung einzulassen". Zwei Tage später wurde der Erlaß „auf
allen 4 Pläzen" ausgetrommelt.
Den 10. Februar 1727 mußten der Untermarschall Ant. Sim.
Wolfs und der Stadtrichter Schallinger austrommeln lassen, „daß
von denen Maschern keine Waffen oder unanständige Claidungen,
minder nach dem Betleiten die Larffen getragen, auch die Fenster mit Lemonien bei Straf nicht mehr eingeworfen werden".
Ueberdies hatte „die Stattwacht fleißig zu patrollieren und ein
und anders effective zu verHintern".
Eine ähnliche Verfügung bekamen 10 Jahre später, am 1. Februar 1737, der Untermarschall Ioh. V. Pingera und der Ttadtrichter Georg Phil. Appeler zum Austrommeln. Darin war auch
das Tragen von Windlichtern „bei entstehenden Wind" wegen
Feuersgefahr verboten. Die Publication erfolgte am 5.
Vierzehn Tage später, am 19. Februar, erschien ein zweites
Verbot unter Androhung schwerer Strafe, „das sich weder diese
Fasnacht noch zu anderer Zeit keiner unterstehen solle, weder in
der Stadt noch denen Vorstötten einiges Gewer in vermasquierter
Kleidung zu tragen oder auch ohne derlei Kleidung und Hochzeiten
einen Schuß zu tuen". Dies wurde am folgenden Tage „an gewöhnlichen Orten" publiciert. "
Am 16. Jänner 1739 verbot die Regierung zufolge einer kaiserlichen Resolution „ i n Betrachtung gegenwärtig gefährlicher Zeitläufe bei heuriger Faschingszeit die Vermasquierung, Epielleut und
das Tanzen sowohl in denen Wirts- als Privat-Häusern und auf
der Gassen, ausgenommen bei den Hochzeiten, sogen. Ayrnschmalz
id. i. die Nachfeier bei Hochzeiten), Kirch- und Dinßl-Tag (d. i. der
Festtag einer Zunft), auch da etwa ein Hausvater feiner Fumili
und guten Freunden eine Lustbarkeit mit einer Müsic und Tanz
in seiner Behausung aus eigner Freigebigkeit ohne Zahlung und
Geldbedingnus jedoch ein solches ohne Vermasquierung" veranstaltet. Dieser Erlatz wurde erst acht Tage später ausgetrommelt.
Aus einer ausführlicheren, gedruckten Ausgabe, die dem Bürgermeister zugestellt wurde, ist zu entnehmen, daß das obige Verbot
hauptsächlich als Dank für Gottes „ohnendliche Güte das Land
Oesterreich und (die) Residenzstadt Wien vor der in dem benachbarten Königreich Ungarn und Fürstentum Siebenbürgen eingerissenen, jedoch hin und wieder nachlassend leidigen Seuche bishero
gnädigist bewahret" zu haben, erlassen worden war, weil man mit
gebührender Obsorge alles verbieten wollte, „so den gerechten Zorn
Gottes erwecken und zu denen nach seiner Gerechtigkeit vorhengenden Strafen einen Anlaß geben könnte."
Gleichzeitig wurde noch eine andere Verordnung öffentlich verlesen und kundgemacht, die zwar mit dem Fasching nichts zu tun
hat, aber doch für die Stadtgefchichte bemerkenswert erscheint. Es
wurde nämlich den Hausbesitzern gemessen befohlen „die von ihren
Tachrinnen Herabhangenden Eiszapfen herunterstoßen" zu lassen,
„wie zumalen auch und weilen von denen Tächeren allhier große
Eiszapfen auf die Straßen und Weg herabhangen, durch deren Herabfallung aber gar bald ein Unglick und Schaden erfolgen kunte".
Gegen Ende Februar 1740 mußte die Regierung vernehmen, daß
man sich trotz ihren Verbotes nicht „geschiehen" habe, letzthin öffentlich „vermaschgierter" herum zu gehen und sich in den Wirts-

häusern also sehen zu lassen. Sie ließ ihr Verbot also nochmals
austrommeln und bedrohte jeden mit Strafe, der sich in den drei
letzten Faschingtagen zu maschgieren erfreche. Bezüglich der bisherigen Uebertreter werde eine Untersuchung durchgeführt und
deren Bestrafung vorbehalten. Die Wirte werden gewarnt Maschgerer einzulassen.
I m Jahre 1743 war der Regierung zu Ohren gekommen, daß
bei einzelnen Wirten die Epielleute bis spät in die Nacht hinein
oder gar bis früh morgens zu hören feien. Sie beeilte sich die Einhaltung der Sperrstunde um 10 Uhr durch Trommelstreiche einschärfen zu lassen. Freilich war die Wirkung nur von kurzer Dauer,
denn bereits ein halbes Jahr später, am 4. Jänner 1744, mußte sie
den Bürgermeister anweisen, den Wirten neuerlich die Sperrstunde
mit allem Nachdruck beizubringen. Ausgenommen waren jene
Wirte, bei denen die „neuerlich eröffnende Werbung — angestellt"
wurde. Der Nachdruck des Herrn Bürgermeister scheint nun auch
etwas schwach ausgefallen zu sein, denn er bekam bereits am
14. April einen neuen, scharfen Erlaß, in dem es heißt, daß in
mehreren Wirtshäusern täglich Saitenspiel zu hören sei, ja an
Sonn- und Feiertagen sogar während des Gottesdienstes getanzt
werde, was allenthalben Aergernis errege. Es wird nun den Wirten befohlen, das Tanzen an Werktagen überhaupt nicht zu gestatten und an Sonn- und Feiertagen erst nach dem Gottesdienste
bis längstens 10 Uhr nachts. I m Uebertretungsfalle würde keinerlei Entschuldigung mehr angenommen, sondern unnachsichtlich eine
Strafe dictiert.
Am 29. Jänner 1746 erhielt der Bürgermeister den Auftrag, die
Kaufleute zu sich rufen zu lassen und ihnen folgende Verordnung
bekannt zu machen. Zur Bestreitung der Kosten des Tiroler Landund Feld-Regimentes habe der Kaiser unter anderem angeordnet, daß „auch auf die Masquara oder Larffen und zwar auf jeden
Stück 18 kr. als ein Imposto gelegt" werden sollen. Daher haben
alle Kaufleute, die mit dieser Waare handeln, ihren Vorrat dem
Hofkammer Raitofficier Franz Gerardi und dem Regimentskanzlisten Jacob Hueber vorzuweisen. Jeder Kaufmann konnte nach
Wunsch „ein zum Verschleiß proportioniertes mehr oder minderes
Quantum solcher Masquaren" stempeln lassen und die übrigen in
eine Kiste verschließen, die versiegelt wurde. Brauchte der Kaufmann dann wieder Masken, mußte er es bei den gen. Deputierten
melden. Der Verkauf von ungestempelten Masken wurde mit 50
Talern bestraft. Von jedem verkauften Stück mußte nach „geendigter Faschingszeit" die Steuer abgeliefert werden.
Diefer Erlaß mußte auch ausgetrommelt werden, denn es hatte
leder einzelne ebenfalls feine Maske mit einem gewissen Zeichen
„wapplen" zu lassen und die 18 kr. zu zahlen, ob er nun die
Maske selbst verwendete oder verkaufen wollte. Eine Strafe von
6. Talern war demjenigen zugedacht, der „bei instehender Faschingszeit ohne solch gewapplete Masquara betreten würde".
Am 13. Jänner 1749 wurde neuerlich eingeschärft, daß die Masken-Steuer strengstens einzuheben sei, daß es weder für den Adel
noch für die Exempten eine Ausnahme davon gebe und nur die berechtigten Kaufleute Masken einführen und feilbieten dürften. Es
durften nur „gewaplete Masquen oder Visier" zum Verkauf kommen. „Wapplen, so denen Visiren anzuheften", waren gleich dem
Erlaß angeschlossen und sollten je nach Bedarf angefordert werden.
I m Uebertretungsfalle war eine Geldstrafe vorgesehen, von der
ein Drittel dem Denunzianten zufallen sollte.

sine Innsbrucker lthafts-Offnung öes
. Iahehunöerts
Dr. Karl Schadelbauer

(Schluß)

Von der Newenstat, mi f i auf komen sei.
Item daz Grafs Memhart, Graff ze Tyrol vnd ze Görcz mit abbt
Wytmar zu den selben zeiten abbt des gotzhaws ze Wyltein vnd
mit wizzen willen seins conuents in Wechsels weise über ainkomen
ist von der Newnstat wegen, di da gelegen ist ze Inspruk oben an
di Stat daselbs, als man get gen Wyltein, di da gelegen ist in des
gotzhaws gericht vnd auf feim grünt vnd auf seim voden"vnd di
auch dem gotzhaws zugehört hatt, newr alain von des gerichtz wegen, also mit auzgenomen worten, daz abbt Wytmar vnd sein gotzhaws alle di recht, di si hetten von des gerichtz wegen, newr alain
in der Newnstat ze Inspruk auf gaben, als weit di march und di zii
der Newnstat sind von dem obern tor der Stat Ze Inspruk, als
man get gen Wyllein pizz an daz ober tor der Newnstat mitsamvt
den lewten, di darinne gesessen sein mit irer hawsung vnd nicht
verrer vnd danach nam der abbt vnd daz gotzhaws aus ze behalten
aller irer lehenschafft des grünts vnd des vodems, dar auf di felb
Newnstat erzogen ist vnd ander ettliche recht mer, als auch wol aus