Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.4

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Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_03
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.Amtsblatt Nr. 3
§1.
Der Ring der Stadt Innsbruck ist ein goldener Siegelring, der
auf dem Siegelstock das in rotem und weißem Email ausgeführte
Stadtwappen trägt. Der Siegelstock wird durch barocke Arabesken
betont, die sich beiderfeits vom glatten Ringrücken Heraufziehen.
8 2.
(1) Der Ring kann als Ausdruck der Ehrung und der besonderen
Verbundenheit der Stadtgemeinde an Personen verliehen werden,
die in Innsbruck geboren find oder hier das Heimatrecht befitzen
oder den ordentlichen Wohnfitz haben und sich durch besondere Verdienste auf irgend einem Schaffensgebiet über die Grenzen der
Stadtgemeinde und des Landes hinaus Ansehen und Geltung erwarben, die der Stadtgemeinde als Heimatstadt zur Ehre gereichen.
(2) Innsbruck als ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 gilt
ausnahmsweise auch dann, wenn es sich um einen Wohnsitz in
nächster Umgebung von Innsbruck (z. B. Hötting, Mühlau, Amras)
handelt.
8 3.
Die Zuerkennung des Ringes geschieht durch Beschluß des Gemeindetages, sie erfolgt aber nur dann, wenn die Mehrzahl der
Besitzer des Ringes zustimmt. Die Zahl der Verleihungen ist überdies dadurch befchränkt, daß jeweils nicht mehr als 12 Perfonen
im Besitze des Ehrenringes fein dürfen.
§ 4.
(1) Wenn eine Verleihung des Ringes in Aussicht genommen
wird, ist vor der Beschlußfassung des Gemeindetages die Gemeinschaft der Ringbesitzer um ihre Wohlmeinung und Zustimmung zu
befragen.
(2) Zu diefem BeHufe ladet der Bürgermeister das an Lebensjahren älteste in Innsbruck wohnhafte Mitglied — soferne von der
Gemeinschaft nicht ein anderes Mitglied hiezu gewählt wurde —
ein, eine Tagung der Gemeinschaft der Ringbesitzer einzuberufen
und dortfelbst über die beabsichtigte Ringverleihung eine geheime
Abstimmung vorzunehmen.
(3) Jene Mitglieder, die am Erscheinen bei der Tagung verhindert sind, können ihre Meinungsäußerung auch schriftlich abgeben; sie gelten als dem Antrag zustimmend, wenn sie sich zur
Anfrage des Leiters der Tagung binnen vier Wochen nicht äußern.
Der Leiter der Tagung hat in jedem Falle für die Geheimhaltung
der einzelnen Stimmabgaben zu sorgen und dem Bürgermeister
lediglich das Endergebnis bekanntzugeben.
(4) Für die Beistellung der zur Tagung notwendigen Räume
sowie für die schriftlichen Ausfertigungen und die damit verbundenen Kosten sorgt die Gemeinde.
8 5.
(1) Wenn der Ring zuerkannt wurde, wird er dem Inhaber
durch den Bürgermeister überreicht.
(2) Die Besitzer des Ringes erhalten hierüber eine Urkunde, die
mit dem Wappen und Siegel der Stadtgemeinde versehen ist und
vom Bürgermeister, zwei Mitgliedern des Gemeindetages sowie
von demjenigen in Innsbruck wohnhaften Ringbesitzer, der den
Ring am längsten inne hat, gefertigt ist.
(3j Gleichzeitig mit der Überreichung des Ringes und der Urkunde werden auch die Statuten über die Verleihung des Ringes
ausgehändigt.
8 6.
(1) Die Verleihung des Ringes begründet keine besonderen
Pflichten: sie gewährt dem Träger neben seinen Rechten als Mitglied der Gemeinschaft der Ringbesitzer im Falle der Verarmung
das Recht auf eine Ehrengabe im Betrage von 8 2000.— jährlich.
(2) Ueber die Gewährung der Ehrengabe beschließt der Gemeindetag, wenn der Besitzer des Ringes darum ansucht oder wenn
die Gemeinschaft der Ringbesitzer es beantragt.
8 7Nach dem Ableben eines Besitzers des Ringes ist der Ring durch
die Erben an die Stadtgemeinde zurückzustellen. Die Rückstellung
kann unterbleiben, wenn die Gattin oder die Kinder den Ring
erben und für eine würdige Aufbewahrung Sorge zu tragen versprechen oder wenn der Ringbesitzer in anderer Weife für ein
würdiges Verbleiben des Ringes nach feinem Tode Anordnungen
trifft.

8».
Umstände, die nach den Bestimmungen des Strafgefetzes den
Verlust von Orden und Ehrenzeichen zur Folge haben, ziehen auch
den Verlust des Ehrenringes der Stadt Innsbruck nach sich.

8 9.
Mit Ausnahme der im § 2 aufgezählten Erfordernisse gelten
diese Bestimmungen auch für die vor ihrem Inkrafttreten mit dem
Ring der Stadt Innsbruck ausgezeichneten Perfonen.

Der Berichterstatter hat zu diesen Bestimmungen einen
Motivenbericht erstattet, der sich auf Gutachten des Kultur- und Rechtsausschusses stützt und auf die einzelnen
Paragraphen Bezug nimmt. Dieser Bericht lautet zusammengefaßt:
Der Ring ist von alters her ein Symbol der Zuneigung, der Verbundenheit, der Wertschätzung und besonderer Auszeichnung. So war es ein glücklicher Gedanke, als Zeichen der Ehrung neben die Ehrenbürgerschaft den Ring der Stadt Innsbruck zu fetzen. Hatte
die Ehrenbürgerschaft aber durch eine weit zurückreichende Geschichte bereits eine Art Statut für sich geschaffen, fo stellte sich beim Ring der Stadt bald das
Fehlen eines solchen Statutes als ein Mangel heraus.
Darum hat nach mehreren Besprechungen der Kulturausschuß in seiner Sitzung vom 22. September 1937 an
den Rechtsausschuß das Ersuchen gerichtet, ein Statut
für die Verleihung des Ringes zu schaffen und hat darauf hingewiesen, daß seines Erachtens in dem Statut
folgende Punkte verankert sein sollten i
1. Die Festsetzung eines Beurteilungsmaßstabes, wer
den Ring bekommen soll. "
2. Möglichste Sparsamkeit bei der Verleihung.
3. Ein Vetorecht für die Ringbesitzer bei der Verleihung.
4. Beschränkung der Verleihung auf Innsbrucker
Bürger.
Der Rechtsausschutz hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1938 nach eingehender Beratung mit dem Herrn
Bürgermeister und dem Kulturausschuß ein eingehendes
Gutachten und einen Entwurf für das Ringstatut vorgelegt. Er führt darin mit Recht an, daß der erste Zweck
der Erlassung eines Statutes wohl der sein müsse, die
Wertschätzung der Auszeichnung zu erhalten und jede
Möglichkeit einer allzu freigebigen Verleihung zu verhindern. Er zeigt ferner auf, daß die Ehrenbürgerschaft
und der Ring für den kleinen Bereich der Stadtgemeinde
ebenso die höchsten Auszeichnungen darstellen, wie die
Orden für den großen Vereich des Staates und daß deshalb gewisse Analogien mit den Ordensstatuten keine
Überheblichkeit in sich schließen. Er legt endlich in der
Abgrenzung zwischen den beiden genannten Auszeichnungen der Stadt dar, daß die Ehrenbürgerschaft die
höchste offizielle Auszeichnung darstellt, während die
Ringverleihung eine Angelegenheit mehr intimeren familiären Charakters sei.
Zu § 2 bemerkt das Gutachten des Rechtsausschusses
erklärend:
Die Festsetzung des Maßstabes, der bei der Verleihung
des Ringes angewandt werden soll, begegnet naturgemäß großen Schwierigkeiten, insbesondere deshalb,
weil tunlichst auch eine Grenze gegenüber der Verleihung
des Ehrenbürgerrechtes gezogen werden sollte. Die Voraussetzungen für die Ehrenbürgerschaft sind außerordentlich weit gezogen, da der § 5 des Stadtrechtes nur verlangt, daß es sich um Personen handelt, die sich um
Bund, Land oder Stadt verdient gemacht haben. Es ist
also bei den Bestimmungen für die Ringverleihung lediglich eine einengende Festsetzung zu erwarten. Die Befürchtung, daß hierdurch der Ring gegenüber der Ehrenbürgerschaft als die schwerer zu erlangende Auszeichnung gewertet würde, wird allerdings durch die Praxis