Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.3

- S.2

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Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_03
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.Amtsblätter. 3
beseitigen und fraglich war weiter, ob die vereinigten
Bäder als erwerbswirtschaftliche Einrichtung der Gemeinde anzusehen sind und ihnen als solche vom Gemeindetag die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung zuerkannt werden kann.
Als unbestrittene Vorteile, die sich aus einer Vereinigung ergeben würden, wurden erkannt die einheitliche
dienstrechtliche Stellung der Bediensteten, die beliebige
wechselseitige Verwendbarkeit der Bediensteten, die gemeinsame Beschaffung der nötigen Betriebsmittel, die
gemeinsame Tarifpolitik und die gemeinsame Reklame.
Von diesen an sich gewiß Zweckmäßigen Maßnahmen
kann man sich allerdings nur eine nicht sonderlich in die
Waagschale fallende Ermäßigung des jährlichen Abganges
aller Bäder erwarten, da sowohl das in Verwaltung des
Gaswerkes befindliche Hallenbad als auch die übrigen
in der Verwaltung des Stadtbauamtes stehenden städtischen Bäder schon bisher durchaus zweckmäßig und von
fachkundiger Hand geführt wurden. Eine wirklich weitgehende Besserung des buchmäßigen Bildes könnte radikal nur dadurch erzielt werden, daß die städtischen Bäder
für den Bezug von Wasser und Strom, als für Ausgaben, die von einer Kasse der Gemeinde in die andere
fließen, nichts bezahlen, ein Vorgang, der aber an sich
keine tatsächliche wirtschaftliche Besserstellung herbeiführen und nur eine bessere Wirtschaftlichkeit der Bäder
vortäuschen würde.
Umstritten war insbesondere die Frage, ob die niemals mit der Absicht auf Erwerb errichteten Bäder als
erwerbswirtschaftliche Einrichtungen der Stadt angesehen und als solche zu einem im Sinne des Stadtrechtes
selbständigen Unternehmen vereinigt werden können.
Weiters war strittig, wem im Falle der Vereinigung die
Oberleitung zu übertragen sei, ob dem jeweiligen Baudirektor oder dem kaufmännischen Leiter des städtischen
Gaswerkes, dem heute das Hallenbad als Verbundbetrieb angegliedert ist.
Der Bürgermeister nimmt Bezug auf den im Gemeinderate in der Sitzung vom 28. Jänner d. I . besprochenen Antrag des Stadtrates Baumeister Thönig,
der im wesentlichen zum Inhalt hatte:
1. sämtliche Bäder der Stadtgemeinde, und zwar das
Hallenbad, das Dampfbad in der Salurner Straße, die
Schwimmbäder für Männer und Frauen in der Museumstraße, das Schwimmbad in der Höttinger Au, das
Volksbad III in der Hergog-Otto-Straße, und alle übrigen, derzeit stillgelegten und allenfalls in Hinkunft neu
zu errichtenden Badebetriebe in e i n e m Wirtschaftsbetrieb (Unternehmen) „Städtische Bäderverwaltung" zu
vereinigen:
2. Die Städtische Bäderverwaltung dem Direktor des
Stadt. Gaswerkes, Herrn Ernst Martin, mit voller Verantwortlichkeit zu übertragen und
3. die Städtische Väderverwaltung dem Verwaltungsausschutz I (Verwaltungsausschuß für das E W I . und das
GWI.) zu unterstellen.
Unter Hinweis auf das Verlangen des Rechnungshofes, den schon seit langem als Unternehmen geführten
städtischen Schlacht- und Viehhof wiederum seines Charakters als Unternehmen zu entkleiden und der Verwaltung des Magistrates als Anstalt zu unterstellen,
und unter Hinweis darauf, daß in allen anderen Landeshauptstädten Österreichs die städtischen Bäderbetriebe als Anstalten geführt werden, und dort, wo sie
Unternehmen waren, wieder zu Anstalten umgewandelt
werden, äußert der Bürgermeister seine Bedenken gegen
die Zusammenfassung der Bäder als Unternehmen. Er

glaubt, den beabsichtigten Zweck einer besseren
schaftlichen Führung in der Schaffung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Stadtbauamte als Verwalter
der meisten städtischen Bäder und der Gaswerksleitung
als Verwalter des Hallenbades erreichen zu können.
Entsprechend seiner Auffassung habe er vorläufig folgende Anordnungen getroffen:
1. Die Beschaffung der Betriebsmittel für alle städtischen Bäder erfolgt einheitlich durch die Direktion des
Gaswerkes.
2. Für das in allen städtischen Bädern beschäftigte
Personal ist ein einheitlicher Kollektivvertrag aufzustellen. Auf die Möglichkeit des Austausches des Personales
aller Bäder ist Bedacht zu nehmen.
3. Tarifpolitik und Werbung sind für alle städtischen
Bäder einheitlich und gemeinsam.
I n dieser Anordnung erblickt der Bürgermeister sämtliche im Antrage des Stadtrates Thönig enthaltene Forderungen, soweit sie sich auf die Wirtschaftlichkeit der
Betriebsführung beziehen, als erfüllt.
Stadtrat Thönig bemerkt, der Gedanke, der feinem
Antrag zugrunde liege, sei der gewesen, die städtischen
Badeanstalten, die derzeit ein Iahresdefizit von rund
70.000 8 aufweisen, auf eine bessere wirtschaftliche
Grundlage zu stellen. Nach § 26 des Stadtrechtesstehees
dem Gemeindetage frei, ein selbständiges wirtschaftliches
Unternehmen zu errichten. Die von Herrn Bürgermeister
getroffene Anordnung erfülle seiner Ansicht nach noch
nicht den vom Antrage erstrebten Zweck. Dieser Antrag,
den er hiemit zur Abstimmung zu bringen ersucht, geht
darauf hinaus, sämtliche Bäder der Stadtgemeinde in
einem selbständigen Wirtschaftsbetrieb als „Städtische
Bäderverwaltung" zu vereinen und diese Väderverwaltung dem Direktor des Städtischen Gaswerkes, Herrn
Ernst Martin, zu übertragen und gleichzeitig dem Verwaltungsausschuß I zu unterstellen.
I n der Wechselrede traten verschiedene Meinungen zu
Tage. So sprach sich Rechtsanwalt Dr. Schiebäck dafür
aus, daß diestädtischenBäder entweder als selbständige
Unternehmung oder als Anstalten, und zwar in diesem
Falle vom Stadtmagistrat geführt werden sollen," eine
Kompetenzteilung, wie sie in der Anordnung des Herrn
Bürgermeisters enthalten sei, müsse unweigerlich zu Reibereien führen, die sich auf den Betrieb nachteilig auswirken müßten.
Stadtrat Dr. Melger erklärt, er müsse eigentlich die
Bedenken des Herrn Dr. Schiebäck teilen. Er denke hiebei im besonderen an den Punkt 2 der vom Herrn Bürgermeister getroffenen Anordnung, der vom Kollektivvertrag spricht. Schließlich finde man aber in den Anordnungen des Herrn Bürgermeisters doch vieles, was
der Antrag des Herrn StR. Thönig wollte, nämlich vor
allem die gemeinschaftliche Beschaffung der Materialien,
die Möglichkeit eines Austausches des Personales sowie
die einheitliche Tarifbildung und Werbung. Daher
könnte man der vom Herrn Bürgermeister getroffenen
Anordnung wohl zustimmen, wenn man einen Zusatzantrag in der Form Zum Beschluß erhebt, daß nach
einem Jahre ein eingehender Bericht über die Erfahrungen und Erfolge dem Gemeindetage erstattet wird,
der dann eine Grundlage für eine weitere Beschlußfassung bildete. Was den Rechnungshof anbelangt, so
dürfte er der Stadtgemeinde keine Aufträge zu erteilen
haben. I n dieser Hinsicht kommt es wohl lediglich auf
die Auslegung des § 26 des Stadtrechtes an. Verschiedene Meinungen können sich aber ohne weiteres bei der
Beurteilung der Frage ergeben, ob es sich bei dem einen