Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.2

- S.9

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Amtsblatt Nr. 2.

Wiöerruf eines Wettbewerbes
Der Ideenwettbewerb zur Beschaffung von Entwürfen für die Ausgestaltung der bestehenden, bzw. für die
Schaffung neuer Einfahrtsstraßen von Mühlau bei I n n s bruck in das Stadtinnere, dessen Ausschreibung die Stadtgemeinde Innsbruck auch in der Folge 12/1937 des Amtsblattes veröffentlicht hat, wird, da die Zentralvereinigung der Architekten Österreichs (Z.V.) und die Stan
disorganisation der Zivilingenieure für Hochbau und
das Bauwesen gegen die Wettbewerbsbestimmungen Einspruch erhoben haben, widerrufen.
Es ist beabsichtigt, in der nächsten Zeit einen Ideenwettbewerb für einen größeren Aufgabenkreis zur Ausschreibung bringen zu lassen.
Der Bürgermeister:

Franz Fischer e.h.

Personalnachrichten
Ueber Beschluß des Gemeindetages vom 4. Jänner 1938
wurden die bisher im Arbeiterdienstverhältnis gestandenen 11 Wehrmänner der städt. Berufsfeuerwehr mit Wirkung vom 1. Jänner 1938 unter gleichzeitiger Einreihung
in die 3. Verwendungsgruppe in das pragmatische Dienstverhältnis übernommen.
Die durch Pensionierung des Gefällswache-Infvektors
Adolf Hohenwarter frei gewordene, in der V. DienstKlasse systemisierte Stelle des Leiters der städt. Gefälls
wache wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1938 dem Ge
fällspostenleiter Gaudenz Kindle verliehen. Kindle wurde
unter einem zum Gefällswache-Inspektor der V. Dienstklasse ernannt.

Kunömachung
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 15. Jänner 1938, Zahl 5280 — Vt. V., über die Beschränkung des Verkehres mit Gegenständen, welche
Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus dem Auslande nach Oesterreich.
Zur Verhütung der Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus dem Auslande wird auf Grund des
§ 5 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Tilgung von
Tierseuchen. R G V l . Nr. 177/1909, nachstehendes angeordnet:
1. Die Einfuhr von Arbeitskleidern, Schuhen, Wäsche
und Geräten landwirtschaftlicher Arbeiter ist an die Beibringung eines auf den Namen des Besitzers lautenden
amtlichen Nachweises gebunden, womit bescheinigt wird,
daß diese Gegenstände unmittelbar vor der Abreise oder
Versendung gereinigt und desinfiziert wurden oder daß
die Besitzer dieser Gegenstände in nichtverfeuchten Orten
beschäftigt waren.

moi.
Wird ein derartiger Nachweis nicht beigebracht, so ist
die Einfuhr diefer Gegenstände nur zulässig, wenn sie
sich offensichtlich in einem reinen oder gereinigten Zustande befinden. Die Feststellung dieses Umstandes bei
der Grenzkontrolle ist von den Zollorganen zu bescheinigen.
2. Die° Einfuhr der im Punkte 1 bezeichneten Gegenstände im unreinen Zustande ist verboten.
Werden solche Gegenstände, gleichgültig, ob sie am
Leibe getragen oder sonst eingeführt werden, durch Zollorgane erst im Inlande sichergestellt, so sind sie vom Verfügungsberechtigten (Besitzer, Empfänger) auf seine Kosten und Gefahr in den hiezu bestimmten Stellen unter
amtlicher Kontrolle unverzüglich reinigen und desinfizieren zu lassen; die Desinfektionsstelle hat den Vollzug
zu bescheinigen.
3. Aus dem Auslande nach Oesterreich einreisende
landwirtschaftliche Arbeiter haben die Einfuhr der im
Punkt 1 bezeichneten Gegenstände dem Bürgermeister
ihrer Aufenthaltsgemeinde unter gleichzeitiger Uebergabe
eines der vorstehend vorgeschriebenen amtlichen Nachweise unverzüglich anzumelden.
Werden bei der Anmeldung derartige Nachweise nicht
beigebracht, so hat der Bürgermeister die Reinigung und