Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.2

- S.8

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6.

Maßnahmen zur Verhinöerung öer ltinschleppung öer Maul- unö Klauenseuche/
Beschränkungen im Personenverkehr
Kundmachung
des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Jänner 1938,
Vc. Z. 62/27, betreffend die Beschränkung des Personenverkehres zur Verhinderung der Einschleppung der Maulund Klauenseuche.
Da die Maul- und Klauenseuche im benachbarten Deutschen Reiche und in der Schweig sich immer mehr ausbreitet und bereits auch in Oberitalien festgestellt wurde,
wird die Gefahr einer Seucheneinschlevvung nach Tirol
stets größer. Es müssen daher alle Mittel angewendet
werden, um ein Uebergreifen der Seuche auf unser Land
zu verhindern.
Besonders gefährlich sind Personen, die überall umherwandern, vielfach in Stallungen und Scheunen nächtigen und mit anderem, umherziehenden Volk aus verseuchten Gebieten in Berührung kommen.
Auf Grund des § 24, Pkt. 4 des Tierseuchengesetzes
RGBl. Nr. 177/1909, wird daher umherziehenden fremden Personen das Betreten von bäuerlichen Gehöften,
von Stallungen und Scheunen im ganzen Lande verboten.
Uebertretungen dieser Kundmachung, welche mit dem
Tage ihrer Verlautbarung in Wirksamkeit tritt, werden
nach den Bestimmungen des § 64, TSG., mit Arrest bis
zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 1000 8 von den Gerichten bestraft.
I n Vertretung des Landeshauptmannes i Dr. Fabritius.

Runömachung
des Vundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1938, Zahl 8911—Vt.-V., über die Beschränkung des Verkehres mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus dem Deutschen Reiche.
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche in Bayern wird gemäß Artikel 5 des geltenden österreichisch-deutschen Tierseuchenübereinkommens,
VGVl. Nr. 1/1925, und auf Grund des § 5 des Gesetzes,
betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,
RGBl. Nr. 177/1909, die Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen) und Schweinen, ferner die Einfuhr aller von Wiederkäuern und Schweinen
stammenden tierischen Teile, Abfälle und Produkte, sowie von Rauhfutter, Stroh, Streu und Dünger aus den
Kreisen Aibling, Ebersberg. Fürstenfeldbruck, Landsberg.
Miesbach, München. Rosenheim. Starnberg, Tölz, Wolfratshausen. Wasserburg und Weilheim bis auf weiteres
verboten.
Heu und Stroh und andere als Verpackungsmittel benützte Streumaterialien unterliegen nicht dem Einfuhrverbote, sie sind jedoch am Bestimmungsorte der Waren
sogleich nach der Ankunft zu verbrennen.
Das Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
behält sich vor, über fallweises Einschreiten durch Spezialverfügungen Ausnahmen von diesen Verboten zu bewilligen.

.Amtsblatt Nr. 2
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die ho. Kundmachung vom
30. Dezember 1937, Zahl 58.130—Vt.-V., aufgehoben.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden nach den
Strafbestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, RGVl. Nr. 177/1909, geahndet.

Keine Vermehrung öes
lNannschaftsstanöes öer Verufsfeuerwehr
Es besteht schon seit längerer Zeit die Absicht, den
Mannschaftsstand der städt. Berufsfeuerwehr zu erhöhen.
Diese Frage wurde auch bei den Vorberatungen zum
Haushaltsplan 1938 eingehend erörtert. Der Gemeindetag konnte sich jedoch bei Verabschiedung des Haushaltsplanes für 1938 im Hinblicke auf die finanzielle Lage
der Stadtgemeinde nicht entschließen, für die Vermehrung
des Mannschaftsstandes finanziell Vorsorge zu treffen.
Es werden daher jedenfalls im Jahre 1938 noch Neuaufnahmen für die Berufsfeuerwehr unterbleiben.
Die Einbringung von Gesuchen um Anstellung bei der
Berufsfeuerwehr ist deshalb bis auf weiteres zwecklos.
Solche Ansuchen werden von amtswegen abschlägig erledigt.
Wenn es in einem späteren Zeitpunkte zur Vermehrung des Mannschaftsstandes der Berufsfeuerwehr kommen sollte, werden die zur Besetzung gelangenden Stellen öffentlich zur Bewerbung ausgeschrieben werden.

Htellenausschreibung
Beim Stadtmagistrat Innsbruck wird für den Gefällswachedienst ein A n w ä r t e r d e r 4. V e r w e n d u n g s g r u p p e des Gehaltsschemas für die Beamten der allgemeinen Verwaltung aufgenommen. Das Dienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches: die Besoldung richtet
sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes.
Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung sind:
Österreichische Vundesbürgerschaft, deutsche Volkszugehörigkeit, Mitgliedschaft zur Vaterländischen Front, Ündescholtenheit, ein Lebensalter von mindestens 18 und
nicht mehr als 30 Jahren, körperliche und geistige Eignung.
Bewerber, die in Innsbruck heimatberechtigt sind, sowie Bewerber, die bereits ihren Militärpräsenzdienst geleistet haben, haben bei sonstiger Gleichwertigkeit den
Vorzug. Die Familienverhältnisse und die wirtschaftliche
Lage des Bewerbers sind im Ansuchen kurz zu schildern.
Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens M o n t a g ,
d e n 28. F e b r u a r 1938, an die Magistratsdirektion
(Einlaufstelle: R a t h a u s , 1. S t o ck, Z : m m e r Nr. 19)
einzureichen. Die Gesuche sind mit einem Stempel zu
8 1.50 zu versehen und ordnungsgemäß zu belegen. (Nachweis der österreichischen Vundesbürgerschaft und der Heimatszuständigkeit, Geburtsschein, Schulzeugnisse sowie
Zeugnisse, die Aufschluß über die bisherige Verwendung
geben, Mitgliedskarte der Vaterländischen Front.) Die
amtsärztliche Untersuchung der für die Auswahl in
Frage kommenden Bewerber wird von Amts wegen veranlaßt, ebenso wird die Einholung des Leumundszeugnisses von Amts wegen besorgt.
Es wird ausdrücklich betont, daß die Vorsprache von
Bewerbern, die nicht vor Amt geladen werden, zwecklos

ist.