Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.2

- S.7

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Amtsblatt Nr. 2.
(2 Tage); § 96 e/1 GO. Nichteinhaltung der Ladenschluhuorschrift
am Hl. Abend: 20 8 (2 Tage); § 96 e/1 GO. Nichteinhaltung der
Ladenschlußvorschrift am Hl. Abend: 20 3 (2 Tage); Nichteinhaltung
der Ladenfchlußuorschrift am Hl. Abend: 20 8 (2 Tage); Nichteinhaltung der Ladenschlußvorschrift am HI. Abend: 15 8 (24 Stunden); Nichteinhaltung der Ladenschlußvorschrift am Hl. Abend: 15 8
(24 Stunden); Nichteinhaltung der Ladenfchlußvorfchrift am
Heiligen Abend: 20 8 (2 Tage); § 13d GO. unbefugter Handel
mit Pelzwerk: 30 8 (3 Tage); § 24/3 der Iugendschutzverordnung,
Verwendung von Kindern zum Einkauf von gebrannten geistigen
Getränken: 10 8 (24 Stunden); § 24/3 d. Iugendschutzverordnung,
Verwendung von Kindern zum Einkauf von gebrannten geistigen
Getränken: 10 8 (24 Stunden); § 44 GO. Unterlassung der Anführung des Vornamens im gefchäftl. Verkehr: 10 8 (24 Stunden);
Hausieren mit Gemüse zur Marktzeit: 6 8 (12 Stunden); Hausieren
mit Gemüse zur Marktzeit: 10 8 (12 Stunden): Taubenfüttern auf
der Straße: 10 8 (12 Stunden): Uebertretung der Veschauvorfchriften: 25 8 (48 Stunden): gewerbsmäßiges Verleihen von Epielapparaten: 100 8 (3 Tage); unbefugtes Halten eines Svielapvarates:
20 8 (24 Stunden): Auftragserteilung an einen unbefugten Schneider: 5 8 (6 Stunden); § 1 d. Vdg. 461/1936 Vrotzust"ellung ohne
Ausweis: 30 8 (48 Stunden): § 1 d. Vdg. 461/1936 Brotzustellung
ohne Ausweis: 5 3 (12 Stunden): § 60a unbefugtes Hausieren mit
Brot: 30 8 (48 Stunden); § 8 d. Milchverkehrsordnung: 8 8 (12
Stunden): § 49 (2) GSVG.. Unterlassung der Anmeldung zur Krankenversicherung: 10 8 (12 Stunden); Z 14 GO. unbefugte Tchneiderarbeiten: 20 8 (24 Stunden); unbefugte Sammlung: 100 8 (3 Tage).

Bezeichnung öee öttlichen Herkunft
hölzerner Tabakpfeifen
Mit einer am 1. Jänner 1938 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr (BGBl. Nr. 374/1937) wurden folgende Vorschriften
über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Tabakpfeifen aus Holz erlassen:
Fertige Tabakpfeifen, Tabakspfeifenrohre und Tabakspfeifenköpfe, worunter die Verordnung gerade oder
gebogene Tabakpfeifen (sogenannte Matrosenpfeifen),
deren Kopf famt Stiel (ausgenommen das Mundstück)
aus Holz besteht, ferner Gesteckpfeifen, bei denen der
Kopf aus Holz erzeugt ist, sowie aus Holz erzeugte Tabakpfeifenrohre, gleichviel, ob sie mit einem Pfeifenkopf
verbunden sind oder nicht, versteht, dürfen, auch wenn
sie ungefärbt sind, nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gefetzt werden. Dies gilt nicht für Waren, die nur zu Ausfuhrzwecken verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Die örtliche Herkunft ist in der Weise ersichtlich zu
machen, daß die Waren, je nach ihrer Herstellung im I n oder Auslande, als „Österreichisches Erzeugnis", abgekürzt „Oesterr. Erz.", oder als „Ausländisches Erzeugnis", abgekürzt „Ausland. Erz.", bezeichnet werden. An
Stelle der vorgeschriebenen Bezeichnung für ausländische
Erzeugnisse sind auch ihr entsprechende Angaben in englischer, französischer oder italienischer Sprache, wie „Made i n . . .", „Fabrique en . . . " u. dgl., zulässig. Bei im I n land fertiggestellten Halberzeugnissen ausländischer Her-

Kunst hat die Bezeichnung „Österreichische Veredlung",
abgekürzt „Oesterr. Veredlung", zu lauten.
Die Bezeichnung muß bei Matrosenpfeifen am Kopf oder
am Stiel der Pfeife, bei Gesteckpfeifen am Kopf und bei
Tabakpfeifenrohren, auch wenn sie mit einem Kopf verbunden sind, am Rohr durch Einvrägung angebracht werden; dabei sind Schriftzeichen von mindestens 3 Millimeter Höhe zu verwenden. Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und darf gegenüber anderen Inschriften
und Zeichen auf der Ware, wie zum Beispiel dem Namen,
der Firma, der Marke des Erzeugers oder der Bezeichnung der Sorte, nicht zurücktreten.
Bis zum 1. Juli 1938 genügt statt der Einprägung der
Bezeichnung ihre Angabe auf Papierstreifen, die mit der
Ware fest verbunden sind. Die Papierstreifen dürfen sonst
keine Inschrift tragen und sind mit schwarzen, unverwischbaren Schriftlichen auf weißem Grund zu versehen.
Diese Übergangsbestimmung gilt jedoch weder für Erzeuger noch für Gewerbetreibende, die die Ware an Wiederverkäufer abgeben.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung finden
die Strafbestimmungen der §§ 33 und 34 des Vundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.