Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.1

- S.16

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16

.Amtsblatt Nr. 1

Verwenöung von Schneeketten
An der Amtstafel des Rathauses ist folgende

Kunönmchung
angeschlagen.

westliche Begrenzung Kranebitten. I m Inntal selbst
fallen in die Innsbrucker Nahverkehrszone alle
Straßenzüge, die von Innsbruck nach Hötting und
Mühlau führen, fowie die nach Hall führende sogenannte Dörferstraße.
e) Die Kraftfahrer, insbesondere die Lastkraftwagen
und Autobusse, haben auch bei Neuschnee unbedingt
die rechte Straßenseite zu befahren, damit auf diese
Weise die Fahrbahn in ihrer vollen Breite dem
Verkehr erschlossen wird, und nicht, wie bisher, nur
eine in der Straßenmitte liegende Spur zur Verfügung steht, wodurch der Verkehr behindert, die
Sicherheit gefährdet und die Straßen einseitig besonders stark abgenützt werden.
6) Beginn und Ende der Zeit, während welcher die
Verwendung von Schneeketten im Bereiche gemäß
Post d grundsätzlich gestattet ist, hängen ganz von
den jeweiligen winterlichen Verhältnissen ab und
können daher nicht allgemein festgesetzt werden.
Grundsatz bleibt für die Entscheidung hierüber die
Sicherheit der Fahrt in den der Vereisung ausgesetzten Seitentälern einerseits und die Schonung der
der früheren Ausaverung unterworfenen Straßen
im Inntalboden andererseits. Nur solange der erstere Gesichtspunkt die Verwendung der Ketten unbedingt notwendig macht und die Verwendung hochprofilierter Winterbereifung die nötige Sicherheit
bei vorsichtiger Fahrt nicht gewährleistet, kann eine
Verwendung der Ketten vlatzgreifen.

1. Aus Einsprüchen von bestraften Kraftwagenlenkern
geht hervor, daß ein großer Teil von der Vorschrift
über die Verwendung von Schneeketten keine Kenntnis hat.
Zur Hintanhaltung von Strafen, aber auch gum
Schütze der Fahrbahn vor Schäden wird verlautbart:
Laut § 14, Abs. 3, der Kraftfahrordnung (BGBI. 106
vom 14. April 1937) ist die Verwendung von Gleitschutzvorrichtungen oder Schneeketten nur dann zulässig, wenn die Fahrbahn durch Eis und Schnee geschützt ist.
Schneeketten, deren Glieder aus starrem Material
bestehen und keine elastischen Uebergüge besitzen
und andere Gleitschutzvorrichtungen dürfen keinerlei
scharfe Kanten, Ecken, ebenso Flächen, Vorsprünge
oder besonders griffige Wülste in den mit der Straßendecke in Berührung kommenden Teilen aufweisen.
Die Ketten müssen in diesen Teilen durchgehend Glieder mit gleichen Abmessungen haben. Die Glieder dürfen nicht länger als 55 Millimeter und nicht höher als
30 Millimeter fein. Die Ketten müssen an den Rädern
derart befestigt werden, daß eine Schlagwirkung auf
die Fahrbahn vermieden wird.
Zuwiderhandelnde haben im Sinne des genannten
Gesetzes Geldstrafen bis gu 500 8, bei schweren Umständen an Stelle oder neben der Geldstrafe Arrest bis
zu zwei Monaten zu gewärtigen.
Monat Dezember 1937 (193«j
2. Um den Bedürfnissen des für die Versorgung der BeZahl der
Zahl der
völkerung und für den Fremdenverkehr wichtigen
Ständiger Wohnort
Fremdenmeldungen Übernachtungen
Kraftwagenverkehres entgegenzukommen, hat die Ti193? .
1936
193?
1936
roler Landeshauptmannschaft mit Zl. St. 570/72 vom
1282 1357 3947 3999
4. Jänner 1938 für den Winter 1937/1938 folgende Er- Wien
Sonstiges Österreich
2330 2070 9386 5640
leichterungen verfügt:
Deutsches Reich
1149
772 2175 1353
3

5

2) Wenn während des Winters größere, die Verkehrs- Danzig
129
157
269
370
sicherheit behindernde Niederschläge erfolgen, ist bis Schweiz, Liechtenstein
Italien
388
437
947
883
zur Schaffung einer entsprechend gesicherten Fahr- Jugoslawien
39
19
146
191
bahn auch auf jenen Strecken, für welche der Ge- Ungarn
57
63
134
108
62
28
225
48
brauch von Schneeketten im allgemeinen meist ver- Rumänien
86
75
250
131
boten ist, deren Verwendung gestattet. Anzeigen Tschechoslowakei
Polen
16
10
33
38
wegen einer zu solchen Zeiten erfolgten Verwen- Litauen.
Lettland. Estland, Finnland .
9
6
10
11
dung von Schneeketten sollen zu keiner Bestrafung, Schweden, Norwegen, Dänemark . .
31
31
37
42
führen.
Niederlande
94
174
245
287
Belgien. Luxemburg
32
37
105
48
b) I n Innsbruck und im Bereiche des Innsbrucker Großbritannien. Irland
144
213
542
516
Lokalverkehres, d. i. auf allen Straßenzügen, die Frankreich. Monaco
121
187
286
374
8
13
35
37
von Innsbruck in die angrenzenden Gemeinden Spanien. Portugal
Griechenland, Bulgarien u.
und in das nördliche und südliche Mittelgebirge Albanien,
Türkei
4
5
5
3
führen, ist der Gebrauch von Schneeketten auch auf Palästina.
Vritisch-Indien. Niederl.teilweise aperen Strecken gestattet, soferne die
Indien, Japan, Uebriges Asien . .
46
21
223 . 60
51
20
96
97
Lage der Gesamtstrecke eine Verwendung von Aegyvten. Uebr. Afrika. Australien .
Vereinigte Staaten v. Nordamerika,
Schneeketten unbedingt notwendig macht.
Kanada
78
93
182
182
Das Innsbrucker Lokalverkehrsgebiet wird fol- Argentinien, Brasilien und Uebriges
Amerika
25

35

gendermaßen begrenzt:
Staatenlos .
18
16
38
36
Sämtliche Zufahrtswege, die von Innsbruck in
Zusammen: 6201* 5804 19356* 14454
das sudllche Mittelgebirge östlich und westlich des
SUltales führen, im Osten begrenzt durch das Vol* A n m e r k u n g : Von der ausgewiesenen Gesamtsumme an
dertal, lm Westen durch das Eellraintal.- sämtliche Meldungen bzw. Uebernachtungen entfallen auf konzessionierte
(Hotels, Pensionen usw.) Fremdenmeldungen:
Zufahrtswege, die von Innsbruck auf das nördliche Gaftgewerbebetriebe
von Inländern 3287. von Ausländern 2487; Uebernachtungen: von
Mittelgebirge führen- östliche Begrenzung Hall, Inländern 10044, von Ausländern 4663.

Monatsbericht über öen ßremöenvertehr