Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.12

- S.14

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1937_Amtsblatt_12
Ausgaben dieses Jahres – 1937
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
14

.AmtsblattNr.12

Aenöerung öer Innsbrucker Marktorönung
An der Amtstafel des Stadtmagistrates ist folgende
Kundmachung
über die Aenderung des § 22 der Innsbrucker Marktordnung angeschlagen:
Mit Genehmigung der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 31. Oktober 1937. Zl. 15—2029/9. wird der erste
Absatz des § 22 der Innsbrucker Marktordnung vom
Jahre 1924 in der mit I I . 1^—27/4 vom 19. September
1935 genehmigten Fassung neuerlich, wie folgt, geändert:
Sämtliche 14 Jahrmärkte werden gleichzeitig auf dem
Marktplatze am Sillufer in der Nähe des Viehmarktplatzes und in der Innrain-Allee abgehalten. Die Marktbeschicker haben daher die Wahl, auf dem einen oder dem
anderen Platze ihre Marktwaren feilzuhalten.
Die Abänderung der Marktordnung, die einem dringenden Wunsche der Landesgilde der Marktfieranten Tirols entspricht, tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in
Kraft.
Innsbruck, am 19. November 1937.

leicht durch offensichtliche Nichtbeschickung der zum Sillufer verlegten Krämermärkte dieser Eindruck absichtlich erweckt werden
sollte, war das Marktamt nicht abgeneigt, den Wünschen der Marktfierantengilde nach Möglichkeit entgegenzukommen, hielt jedoch den
Zeitpunkt für die hiezu notwendige neuerliche Aenderung der
Marktordnung, mit Rückficht auf die erst Ende 1935 erfolgte Aenderung, noch nicht für gegeben, fondern stellte sie für den Zeitpunkt der geplanten Neuherausgabe der gesamten Marktordnung
in Ausficht.
Da jedoch die Gilde der Marktfieranten diesen Zeitpunkt nicht
abwarten wollte und die Landeshauptmannschaft für Tirol bereit
war, einer sofort durchzuführenden neuerlichen, teilweifen Aenderung der Marktordnung zuzustimmen, sah sich das städtische Marktamt Innsbruck veranlaßt, diese Aenderung schon jetzt in die Wege
zu leiten.
Da die gewünschte, vollkommene Wiederherstellung des früheren
Zustandes, welche einer Auflassung des Krämermarktbetriebes am
Sillufer gleichkäme, aus den oben geschilderten Gründen, die vor
2 Jahren zur Verlegung dieser Märkte in die Nähe des Viehmarktplatzes geführt hatten, dem Marktamte untragbar erschien, wurde
als Lösung der Krämermarktfrage, die alle Gruppen der Marktbeschicker befriedigen konnte, der Ausweg gefunden, beide Plätze
für alle Krämermärkte als Marktplätze genehmigen Zu lassen.
I n diesem Sinne wurde dann die Aenderung des § 22 der
Marktordnung auch tatsächlich durchgeführt und es ist nunmehr
Sache der berufsmäßigen Marktfahrer, durch reichliche Beschickung
der Krämermärkte am Innrain den Beweis zu erbringen, daß die
von ihnen so dringend geforderte Rückverlegung dieser Märkte
vom Sillufer einem tatsächlichen Bedürfnisse sowohl der Marktfahrer felbst als auch der Einkäuferschaft entspricht.

Der Bürgermeister:

Franz Fischer e.h.
Zur Aenderung der Innsbrucker Marktordnung.
Laut obiger Kundmachung des Stadtmagistrates Innsbruck vom
19. November 1937, I I . VIII/N—2872/1937. wurde der erste Absatz
des § 22 der Innsbrucker Marktordnung dahin geändert, daß
nunmehr sämtliche Krämermärkte gleichzeitig auf den beiden Marktplätzen am Sillufer und am Innrain abgehalten werden, fo daß die
Marktbeschicker in Hinkunft die Wahl haben, auf dem einen oder
dem anderen Platze ihre Marktwaren feilzuhalten.
Diese neuerliche Aenderung des erst im Jahre 1935 geänderten
§ 22 der Marktordnung entspricht einem vielfach geäußerten Wunsche
der berufsmäßigen Marktfahrer, welche sich durch die mit Beginn
des Jahres 1936 erfolgte Verlegung der Krämermärkte vom I n n rain auf den Marktplatz am Sillufer in ihren Erwerbsmöglichkeiten
beeinträchtigt fühlten.
Diese Verlegung der kleineren Krämermärkte anfangs 1936 entfprach den praktischen Bedürfnissen des größeren Teiles aller Marktbeschicker, nämlich jener, welche nur im Zusammenhange mit den
Viehmärkten und dem damit verbundenen Zuströme der bäuerlichen
Bevölkerung Aussicht auf geschäftliche Erfolge haben. Dabei war sich
das Marktamt bereits damals vollkommen klar darüber, daß diese
Aenderung für die kleine Gruppe der berufsmäßigen Marktfahrer
gewisse geschäftliche Nachteile mit sich bringen könnte. Da jedoch in
den Jahren vorher einerseits die Beschickung der Krämermärkte
immer geringer und andererseits die Zahl der Ansuchen um Bewilligung von Verkaufsplätzen beim Viehmarktplatze ständig größer
geworden war, was sich ohne weiteres daraus erklären ließ, daß
bei den Krämermärkten in erster Linie die bäuerliche Bevölkerung
als Käufer in Frage kommt, wurde die Verlegung der Krämermärkte Ende 1935, trotz gewisser Bedenken in Bezug auf die Gruppe
der berufsmäßigen Marktfahrer durchgeführt.
Tatsache ist nun, daß die Krämermärkte am Sillufer von den
berufsmäßigen Marktfahrern fast gänzlich gemieden wurden und
daß die Landesgilde der Marktfieranten Tirols seither alles daransetzte, um die Wiederherstellung des alten Zustandes, wie er vor der
Aenderung der Marktordnung im Jahre 1935 bestanden hatte, zu
erreichen.
Ohne näher zu untersuchen, ob sich die Abhaltung der Krämermärkte am Sillufer für die Gruppe der berufsmäßigen Marktfahrer tatsächlich zu ungünstig auswirkte, wie dies seitens der Landesgilde Tirols wiederholt geschildert worden war, oder ob nicht viel-

Das Hchulgelö an Volts-/ Hilft- unö
Hauptschulen für öas Schuljahr
Auf Grund des Gemeindetagsbeschlusses vom 5. Oktober 1937 und der Bewilligung der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 16. November 1937, Zl. VI/3915/11,
wird an den städtischen Volks-, Hilfs- und Hauptschulen
in Innsbruck im Schuljahr 1937/38 ein Schulgeld in folgender Höhe eingehoben:
a) an Volks- und Hilfsschulen:
für ein schulbesuchendes Kind in einer Familie
8 5.—
für Zwei schulbesuchende Kinder in einer Familie je 8 2.—
für drei schulbesuchende Kinder in einer Familie je 8 1.—
d) an Hauptschulen:
ür ein schulbesuchendes Kind in einer Familie 8 20.—
ür zwei schuldes. Kinder in einer Familie je
8 8.—
ür drei schuldes. Kinder in einer Familie je
8 5.—
Bei vier und mehr als vier schulbesuchenden Kindern
in einer Familie entfällt das Schulgeld.
Für Kinder minderbemittelter Eltern kann die Stadtgemeinde das Schulgeld für Volksschüler zur Ganze, für
Hauptschüler zur Gänze oder zur Hälfte nachlassen. Alle
Eltern oder deren Stellvertreter erhalten vom Klassenlehrer im Wege der Schüler (Schülerinnen) einen Fragebogen, der wahrheitsgetreu ausgefüllt, dem Klassenlehrer
bis zu der von ihm bestimmten Frist zu übergeben ist. Die
Entscheidung über die Ansuchen um Befreiung oder Ermäßigung des Schulgeldes trifft der Stadtmagistrat. Die
aufrechten Erledigungen werden den Schulkindern vom
Klassenlehrer mündlich mitgeteilt, die Abweisungen werden den Eltern mit Bescheid bekannt gegeben, gegen den
die Berufung an den Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck offen steht.