Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.12

- S.13

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Amtsblatt Nr. 12_

Vie neue Rauchfanglehrerorönung
in Innsbruck
Die im nachstehenden wiedergegebene Rauchfangkehrerord
nung für Innsbruck wird, soweit sie im Grunde des § 29/1
des Stadtrechtes erlassen wurde, hiemit als ortspolizeiliche
Vorschrift verlautbart:
§1
Alle Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauchrohren, alle
Rauchfänge und sonstigen Leitungen für Rauch und Abgase
sind Gegenstände der notwendigen Reinigung (Kehrung).
§2
Die Reinigung der im § 1 genannten Anlagen darf nicht
durch die Parteien (Hauseigentümer, Betriebsinhaber und
Wohnparteien) selbst, sondern nur durch befugte Rauchfangkehrer vorgenommen werden.
Wenn aber mit der Reinigung von Kachelöfen, Sparherden
und dergleichen Hafnerarbeiten verbunden sind, so steht dieselbe den befugten Hafnern zu.
§3
Der Vezirksrauchfangkehrer ist in feinem Bezirke allein
zur Berufsausübung berechtigt und verpflichtet. Die Parteien dürfen sich daher zur Reinigung der im § 1 angeführten Anlagen nur des zuständigen Bezirksrauchfangkehrers
bedienen.
§4
Wenn sich der Rauchfangkehrer bei einer Partei zu Reinigungsarbeiten in dem hiezu festgesetzten Zeitpunkte einfindet, ist die Reinigung unverweigerlich, sofern er sie für
notwendig findet, vornehmen zu lassen. Die Verhinderung
des Rauchfangkehrers an der Feststellung, ob die Reinigung
notwendig ist (H. B. auch durch Abwesenheit) ist der Verweigerung derselben gleichzuhalten.
Dem Rauchfangkehrer obliegt die Pflicht, sein Erscheinen
zu einer bestimmten Tageszeit wenigstens einen Tag vorher
den Parteien anzusagen oder im vorhinein mit dem Hauseigentümer (Betriebsinhaber) einen bestimmten Kehrtag
und die Zeiteinteilung an diesem zu vereinbaren. Diese Kehrtage sind in Miethäusern vom Hauseigentümer durch Anschlag kundzumachen.
§5
Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benützungsfalle
zu unterziehen:
I. Rauchfänge:
li) Alle 14 Tage: Rauchfänge aller Größen für anhaltende
oder stark rußende Feuerungen (z. B. großer gewerblicher Anlagen).
b) Alle Monate: Enge (russische) Rauchfänge und BastardKamine.
o) Alle zwei Monate: Schliefbare Rauchfänge.
I I . Feuerstätten und ihre Rauchrohre:
a) Alle 14 Tage: Feuerstätten für anhaltende oder stark
rußende Feuerungen (z. V. großer gewerblicher Anlagen),
d) Alle Monate: Küchenherde, Vorsatz- und Sägespänöfen
fowie Feuerstätten, die nicht unter Punkt a) fallen,
o) Alle zwei Monate während der Heizzeit (tunlichst Dezember, Februar, April): Etagen- und Zentralheizungsanlagen, Zimmeröfen mit starker Rußbildung,
ä) Am Ende der Heizzeit (April—Mai): Zimmer- und
Dauerbrandöfen jeder Art und Größe, soweit sie nicht
in den Punkten d) und «) aufgezählt sind.
Die Bestimmungen zu la) und Ha) gelten nur insoweit,
als nicht vom Stadtmagistrate als Gewerbebehörde über
die Reinigung bestimmter gewerblicher Betriebsanlagen besondere Vorschriften erlassen werden.
I m übrigen kann die Feuerbeschaukommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksrauchfangkehrer aus-

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nahmsweise, wenn sie es für notwendig erachtet, eine Verkürzung der Kehrfristen festfetzen. Kommt hierüber eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stadtmagistrat
als Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
Unbenutzte Rauchfänge sind alljährlich wenigstens einmal,
jedenfalls aber vor ihrer Wiederbenützung zu überprüfen
und abzuziehen.
Bei Neu- und Umbauten find sämtliche im § 1 bezeichneten Anlagen auf ihre einwandfreie Reinigungsmöglichkeit
und sachgemäße Ausführung vom zuständigen Bezirksrauchfangkehrer zu untersuchen. I n jedem einzelnen Falle hat er
dem Stadtmagistrat über das Ergebnis der Untersuchung
einen schriftlichen Befund auszustellen.
§6
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei einer Partei
vorgenommene Reinigung, fowie die hiefür erhaltene Iahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei
muß im Besitze eines solchen fein: sie erhält es um den
einheitlich festgesetzten Preis vom zuständigen Bezirksrauchfangkehrer ausgefolgt und nimmt es bei Wohnungswechsel
mit.
Die Parteien sind weiter verpflichtet, die Feuerbeschaukommission in das Rauchfangkehrerbüchel Einsicht nehmen
zu lassen. I n demselben hat der Leiter der Feuerbeschaukommission eine allenfalls festgesetzte Kürzung der Kehrfrist (§ 5) anzumerken.
Die Parteien sind verhalten, die Kaminputztürchen am
Dachboden und in den Kellerräumen jederzeit vollkommen
frei zugänglich und unverstellt zu halten. Sie dürfen durch
Unberufene nicht geöffnet werden.
Der Hauseigentümer hat nach vollzogener Reinigung für
die Fortschaffung des Rußes auf dem Dachboden und in den
Kellern zu forgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare
Sachen dürfen in der Nähe von Feuerstätten nicht aufbewahrt werden,- beim Ausleeren und Verwahren der oft
glühenden Afche ist die größte Vorsicht zu beobachten.
§8
Der Rauchfangkehrer hat vorgefundene Gebrechen sofort
den beteiligten Parteien zur Abstellung bekanntzugeben.
Werden sie binnen angemessener Frist nicht behoben oder
ist Gefahr im Verzüge, so hat er unverzüglich die Meldung
an den Stadtmagistrat zu erstatten.
Die gleiche Meldepflicht fällt dem Rauchfangkehrer bei
jeder wahrgenommenen Nichtbeachtung der vorstehenden
Anordnungen seitens der Parteien zu.
§9
Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daß durch
seine Tätigkeit die übliche Benützung der Feuerstätten fo
wenig als möglich behindert wird und vermeidbare Belästigungen unterbleiben.
Er darf daher auch nur Gehilfen verwenden, die vollkommen verläßlich und für die ihnen zugewiesene Arbeit, sowie
für den Verkehr mit den Parteien geeignet sind.
Lehrlinge dürfen nur unter seiner oder eines Gehilfen
Aufsicht und Anleitung arbeiten.
§10
Uebertretungen dieser Vorschrift durch die Parteien werden, sofern sie nicht der Ahndung nach dem Strafgesetze
unterliegen, vom Stadtmagistrate gemäß § 29/1 des Stadtrechtes an Geld bis zu 8 200.— oder mit Arrest bis zu
2 Wochen bestraft.
Auf Uebertretungen dieser Vorschrift durch die Rauchfangkehrer finden, wenn sie nicht nach dem Strafgesetze geahndet
werden, die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung.
§ 11
Die bisher in Geltung gestandene Rauchfangkehrerordnung
für Innsbruck wird außer Kraft gesetzt.