Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.11

- S.8

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8

.Amtsblatt Nr. 11

alten, im Stadtarchiv verwahrten Stadtbuch vom Ende
des 15. Jahrhunderts abgedruckt worden. Sie ist betitelt: „Hienach ist vermerkt der stat Zu Infprukg ehaft
und öffnung, als von alter und mit gueter gewer und gewonhait herkomen ist." Darin werden eingangs die
Stadtgrenzen umschrieben, dann wird von der StadtSchranne (— Gerichtsplatz) und, wie der Richter dort
sitzen soll, gehandelt und anschließend folgen Bestimmungen über die „Holzwaide", den Kühtrieb, die Brunnen,
die vier Backöfen, die Baumgärten hinter den Häusern
usw. usw. Außer dieser Ordnung wurde im gen. Werke
noch eine, das Holzschlagen betreffende vom Jahre 1503
(Stadtbuch Vl. 70/1) veröffentlicht, betitelt: „Vermerkt
gemainer Stat Innsvrugg und der von Hetting Ordnung des Holz halbens." Eine, etwa ein Jahrhundert
ältere „Ehafts-Oeffnung" verwahrt das Wiltener Stiftsarchiv, worauf S. Gn. der hw. H. Prälat Heinrich Schuler in liebenswürdigster Weise aufmerksam machte. I n
seinem Nacktrage zur Geschichte des Stadtgerichtes
Innsbruck (Arch. f. österr. Gesch. 107, S. 821/25) hat
Otto Stolz Stellen daraus mitgeteilt.
Ein 31 Blätter starkes Covialbuch in dunkelgrünem
Umschlag mit der Aufschrift „ab anno 1180 U8qus 1511"
zeigt auf dem 1. Blatt folgende Inhaltsanaabe: „Ehaffts
Oeffnung Hinz dem Closter und Gericht Wilthan ains —
und der Statt ze Inssprugg und Hinz den Bürgern gemainiakhlich daselbsten andrenthails — von anno 1180
bis 1511." Nach einem leeren Blatte folgt auf 4 Blättern der Text der Oeffnung, der nach Otto Stolz „in
der 2. Hälfte des 14. Ihds. aufgezeichnet" wurde. Die
Schrift ist dem frühen 15. Ihd. zuzuteilen. Diese Blätter dürften erst, nachdem einige dazugehörige, welche
vermutlich über die kirchlichen Rechte des Klosters Wilten handelten, verloren gegangen waren, nachträglich
in dieses Buch gebunden worden sein. Hiefür spricht der
Umstand, daß auf das beschriebene 1. Blatt ein leeres
geklebt worden war. das eine ganze, von der gleichen
Hand aeschriebene Seite verdeckte. Auf dieser nunmehr
abgelösten Seite stehen Bestimmungen über die Reckte
der Pfarre Wilten. soweit sie die St.-Iakobs-Kircke
und die Stadt Innsbruck auf Grund der alten Briefe
betreffen. An erster Stelle wird hiefür eine Bulle Pavst
Aleranders IV. vom Jahre 1260 genannt, von der sich
auf den Blättern 21—24 desselben Vuckes eine Ubsckrift
in deutscher Uebersekuna findet. Da in diesen Bestimmungen mehrmals die Abhänaiakeit eines Spitalbaues
vom Stifte ermähnt wird, läßt sich annehmen, daß sie
erst nach der Errichtung des Innsbrucker Heiliaaeistsvitales zu Anfang des 14. Jahrhunderts, die zu längeren
Streitiakeiten zwischen der Stadt und dem Stift
(c. 1320—28) Anlaß gab, entstanden sind 2.
Anschließend wird die Art der Auswahl eines Kirchmairs der St.-Iakobs-Kirche festgelegt. Kirckmair ersckeinen seit 1341. I n den Urkunden des Stadtarchives
kommt in den Jahren 1341—44 mehrfach ein „Ulrich
der Chirchmair" vor. Er ist wohl personengleich mit dem
Aussteller einer Urkunde des Wiltener Stiftsarchives
vom 3. Juni 1351 namens „Ulreich der Stummer, chirchmair fand Jacobs chirchen ze Insvruk". Die Auswahl
des Kirchmairs durch den Abt aus drei von den Bürgern Vorgeschlaaenen stimmt genau mit jener laut Abmachung vom 20. Dezember 1320 festgelegten eines Spitalverwalters überein.

Die restlichen 10 Zeilen der Seite wurden später beigefügt und enthalten Angaben über verliehene Ablässe.
An erster Stelle dürfte der Ablaßbrief des Patriarchen
von Grado mit 3 Erzbischöfen und 7 Bischöfen für die
Stiftskirche vom Jahre 1299 (Orig. im Stiftsarchiv, 4, N),
den Bischof Landulvh von Brixen bestätigte, gemeint
sein. Die in der nachfolgenden Textwiedergabe angeführte Stelle bezieht sich zweifellos auf den Gnadenbrief, den der Stiftspriester Wernher^ (der nachmalige
Abt) vom Patriarchen von Jerusalem und 16 (!) Bischöfen im Jahre 1300 erhalten und Bifchof Albert von
Vrixen bestätigt hat. Bischof Albert hat übrigens mehrmals Ablaßbriefe für Wilten und die St.-Iakobs-Kirche
bestätigt. Weiters wird das Privileg Bischof Brunos von
Brixen vom Jahre 1286 (Orig. im Stiftsarchiv, 2, ?) für
Abt Witmar und die Stiftspriester zu Wilten, überall
in der Diözese predigen und beichthören zu dürfen, erwähnt.
Die folgenden 6 Seiten, durchwegs von der gleichen
Hand wie die erste geschrieben, enthalten die eigentliche
Ehaft-Oeffnung, eine Aufzählung der Rechte des Stiftes gegenüber der Stadt. Die einzelnen Punkte bringen
die in den verschiedenen Verträgen getroffenen Bestimmungen in einem der ursvrünalichen in der Urkunde
gebrauchten Form oft sehr ähnlichem Wortlaut. An
erster Stelle werden alle iene Rechte, welche dem Stifte
von Herzog Verchtold I I I . von Andecks-Meran, Markarafen von Istrien. gelegentlich der Uebersetzung des
Marktes Innsbruck auf das reckte Innufer im Jahre
1180 zugesichert wurden, aufgezählt. Dies wird durch
die mehrmals angeführte Beifügung „ut pawt in M v i Ißgio mai-okioniZ", d. h. wie es in dem Privilegium des
Markgrafen klar zu lesen ist, bewiesen. Von der genannten Urkunde von 1180, der ältesten Innsbrucker
Urkunde, ist das Original leider nicht mehr vorhanden.
Eine im Stiftsarchiv verwahrte, um das Jahr 1400
notariell beglaubigte Abschrift in deutscher Uebersekuna,
hat Jos. Rögael in seiner Arbeit „Ueber die Ecktheit
zweier Urkunden des Stiftes Wilten" 1808 im 4. Band
des ..Sammlers für Geschichte und Statistik von Tirol"
veröffentlicht. Der Pfarrer Jakob Muttinaer von
Thaur hat in Gegenwart des Innsbrucker Pfarrers
Bartholomäus 4. den man nach dieser Stelle irrtümlich
für das Jahr 1180 ansetzte, diese Abschrift als Notar beglaubigt. Einzelne Sätze der Ehaft-Oeffnuna zeiaen nun
gerade zu den entsprechenden Stellen dieser deutschen
Uebersetzunq eine so auffällige Aehnlickkeit. daß an eine
enae Beziehung zwischen beiden gedacht werden kann,
z. V. daß etwa der deutsche Urkundentext, der übriaens schon älter sein kann, bereits dem Verfasser der
Oesfnuna vorlag. Zum Beweis hiefür nur zwei Proben:
I n der Urkunde heißt es:
„daz daz vorgenant gotzhaus alle jar vmb sand Morteinstaa am march von dem zolle dez Marktes sol
enphahen"
und in der Oeffnunq: „daz daz gotzhaws ze Wyltein
alle iar iärleick vmb sand Mertens tag ain mark aelts
von dem zolle des Markts sol einnemen vnd emvhaben"
oder in der Urkunde: „auch ir chainer auz dem markt
anderswa malen wan pen i n "
und in der Oeffnung: „auch irer chainer auz dem
markt anderswa nit malen wan pen des gotzhaws
MÜleN."
(Fortsetzung folgt.)

^ Köniss Heinrich gab im Jahre 1310 dem Stifte Wilten ein
eigenes Privileg, daß keine Kapellen und Spitäler in den dem
Stifte untergebenen Pfarreien ohne Bewilligung des Abtes errichtet werden dürfen.

3> Siehe K. S<5adelbaul.r „Der selige Abt Wernher von Wilten".
Parrbllltt 1932, Nr. 7.
4) Siehe irie vor „Die ältesten Pfarrvikare von St. Jakob",
1930. Nr. 8.